Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25. Juli 2000, GZ 11 E Vr 71/00-39, wurde (ua) der am 6. Juni 1985 geborene Jugendliche Christopher Manfred L***** des Verbrechens des teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 erster Satz erster Fall StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs 1 StGB und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten und gemäß § 22 Abs 2 JGG Bewährungshilfe angeordnet.Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 25. Juli 2000, GZ 11 E römisch fünf r 71/00-39, wurde (ua) der am 6. Juni 1985 geborene Jugendliche Christopher Manfred L***** des Verbrechens des teils durch Einbruch begangenen gewerbsmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, 130, erster Satz erster Fall StGB sowie der Vergehen der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB, des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach Paragraph 136, Absatz eins, StGB und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, JGG wurde der Ausspruch der zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorbehalten und gemäß Paragraph 22, Absatz 2, JGG Bewährungshilfe angeordnet.
Mit Urteil desselben Gerichtes vom 23. August 2001, GZ 11 E Vr 369/01-18, wurde der Genannte der Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB, der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und gemäß § 494a Abs 1 Z 3 StPO iVm §§ 15, 16 JGG unter gleichzeitiger Einbeziehung des Schuldspruches des Landesgerichtes Leoben vom 25. Juli 2000, GZ 11 E Vr 71/00-39, zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (S 281).Mit Urteil desselben Gerichtes vom 23. August 2001, GZ 11 E römisch fünf r 369/01-18, wurde der Genannte der Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB, der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraph 494 a, Absatz eins, Ziffer 3, StPO in Verbindung mit Paragraphen 15, 16, JGG unter gleichzeitiger Einbeziehung des Schuldspruches des Landesgerichtes Leoben vom 25. Juli 2000, GZ 11 E römisch fünf r 71/00-39, zu einer auf drei Jahre bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und Bewährungshilfe angeordnet, wobei festgehalten wurde, dass ein nachträglicher Strafausspruch nicht mehr in Betracht kommt (S 281).
Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2. Oktober 2001, GZ 11 E Vr 1039/01z-124, wurde Christopher Manfred L***** wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach §§ 127, 129 Z 2 StGB und der Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den §§ 15, 136 Abs 1 und Abs 2 StGB, der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB sowie der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (Tatzeiten Anfang 2000 bis 3. Juli 2000) neuerlich verurteilt und über ihn unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 23. August 2001, GZ 11 E Vr 369/01-8, gemäß §§ 31, 40 StGB eine (für drei Jahre bedingt nachgesehene) Zusatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt.Mit Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2. Oktober 2001, GZ 11 E römisch fünf r 1039/01z-124, wurde Christopher Manfred L***** wegen des Verbrechens des Einbruchsdiebstahls nach Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB und der Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach den Paragraphen 15, 136, Absatz eins und Absatz 2, StGB, der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB sowie der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (Tatzeiten Anfang 2000 bis 3. Juli 2000) neuerlich verurteilt und über ihn unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 23. August 2001, GZ 11 E römisch fünf r 369/01-8, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB eine (für drei Jahre bedingt nachgesehene) Zusatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe verhängt.
Schließlich wurde der Genannte mit Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 16. Mai 2002, GZ 14 U 53/01h-6, des - am 24. September 2001 begangenen - Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2. Oktober 2001, GZ 11 Hv 1039/01z-124, gemäß §§ 31, 40 StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Wochen, die ("gemäß § 43 Abs 1 StPO") unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.Schließlich wurde der Genannte mit Urteil des Bezirksgerichtes Leoben vom 16. Mai 2002, GZ 14 U 53/01h-6, des - am 24. September 2001 begangenen - Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom 2. Oktober 2001, GZ 11 Hv 1039/01z-124, gemäß Paragraphen 31, 40, StGB zu einer (Zusatz-)Freiheitsstrafe von drei Wochen, die ("gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StPO") unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Zugleich sprach dieses Gericht - entgegen der Vorschrift des § 494a Abs 4 StPO nicht in (erkennbarer) Beschlussform - "gemäß § 53 Abs 2 StPO" aus, dass (auch) "die Probezeit hinsichtlich der Verurteilungen zu 11 E Vr 71/02 sowie 11 E Vr 369/01 auf 5 Jahre verlängert" wird.Zugleich sprach dieses Gericht - entgegen der Vorschrift des Paragraph 494 a, Absatz 4, StPO nicht in (erkennbarer) Beschlussform - "gemäß Paragraph 53, Absatz 2, StPO" aus, dass (auch) "die Probezeit hinsichtlich der Verurteilungen zu 11 E römisch fünf r 71/02 sowie 11 E römisch fünf r 369/01 auf 5 Jahre verlängert" wird.