Die dagegen aus Z 12 des § 345 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit dem Einwand, "hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte dem Johann S***** eine kleinkalibrige Pistole bzw er eine nicht näher bekannte Faustfeuerwaffe dem Johann S***** und der Claudia U***** vorhielt, seien keine diesbezüglichen Ergebnisse im Beweisverfahren aufgetaucht", der Angeklagte habe immer auf den Umstand verwiesen, dass er bei den ihm angelasteten Tathandlungen stets die gleiche Gaspistole verwendet habe, welche auch in seiner Wohnung sichergestellt wurde, wird der materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe und demjenigen des Wahrspruchs kann ein diese Nichtigkeitsgründe herstellender Rechtsirrtum nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 613). Ein Hinübergreifen auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht durch Aufnahme in den Wahrspruch der Geschworenen festgestellt worden sind (Mayerhofer StPO4 § 345 Z 11a E 7, EvBl 1994/61). Der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind allerdings der Anfechtung aus Z 12 entrückt (vgl auch 15 Os 139/00).Die dagegen aus Ziffer 12, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Mit dem Einwand, "hinsichtlich der Feststellung, dass der Angeklagte dem Johann S***** eine kleinkalibrige Pistole bzw er eine nicht näher bekannte Faustfeuerwaffe dem Johann S***** und der Claudia U***** vorhielt, seien keine diesbezüglichen Ergebnisse im Beweisverfahren aufgetaucht", der Angeklagte habe immer auf den Umstand verwiesen, dass er bei den ihm angelasteten Tathandlungen stets die gleiche Gaspistole verwendet habe, welche auch in seiner Wohnung sichergestellt wurde, wird der materielle Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß dargestellt. Entsprechend dem Wesen der materiellen Nichtigkeitsgründe und demjenigen des Wahrspruchs kann ein diese Nichtigkeitsgründe herstellender Rechtsirrtum nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 613). Ein Hinübergreifen auf angebliche Ergebnisse des Strafverfahrens ist grundsätzlich ausgeschlossen, soweit sie nicht durch Aufnahme in den Wahrspruch der Geschworenen festgestellt worden sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 345, Ziffer 11 a, E 7, EvBl 1994/61). Der Wahrspruch als solcher, die darin enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite sind allerdings der Anfechtung aus Ziffer 12, entrückt vergleiche auch 15 Os 139/00).
Das Vorbringen, bei der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole handle es sich um keine Waffe im Sinn des Waffengesetzes, orientiert sich, indem es von der Verwendung einer Gaspistole ausgeht, neuerlich nicht am Inhalt des Wahrspruchs, sodass die Subsumtionsrüge auch in diesem Umfang eine gesetzesgemäße Darstellung vermissen lässt. Gemäß § 285d Abs 1 Z 2 iVm § 285c Abs 1 und § 344 Satz 3 StPO war die Beschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung kommt dem zuständigen Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Das Vorbringen, bei der vom Angeklagten verwendeten Gaspistole handle es sich um keine Waffe im Sinn des Waffengesetzes, orientiert sich, indem es von der Verwendung einer Gaspistole ausgeht, neuerlich nicht am Inhalt des Wahrspruchs, sodass die Subsumtionsrüge auch in diesem Umfang eine gesetzesgemäße Darstellung vermissen lässt. Gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 285 c, Absatz eins und Paragraph 344, Satz 3 StPO war die Beschwerde bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Die Kompetenz zur Entscheidung über die Berufung kommt dem zuständigen Oberlandesgericht zu (Paragraphen 344, 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.