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Entscheidung 15 Os 28/05i×

Entscheidung 15 Os 28/05i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os28/05i

Entscheidungsdatum

21.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Fuchsloch als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gerhard R***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. August 2004, GZ 52 Hv 20/03h-66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Gerhard R***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, im zweiten Rechtsgang unter Bezugnahme auf den rechtskräftigen Schuldspruch des Urteils des Landesgerichtes Salzburg vom 16. April 2003, AZ 52 Hv 20/03h, des (A) Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB sowie der Vergehen (B) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB und - unter Einbeziehung des rechtskräftigen Schuldspruches vom 16. April 2003 - der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 erster Fall StGB schuldig erkannt und nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB unter Anwendung des Paragraph 28, (Absatz eins,) StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Der Angeklagte meldete gegen das Urteil fristgerecht die Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde und der Berufung an, führte in der Folge jedoch lediglich eine Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe aus vergleiche die ausdrückliche Erklärung S 2 des Rechtsmittels in Verbindung mit dem Schlussantrag).

Rechtliche Beurteilung

Die Nichtigkeitsbeschwerde wäre mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung eines der in Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins bis 11 StGB angegebenen Nichtigkeitsgründe gemäß Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO bereits vom Vorsitzenden des Schöffengerichtes zurückzuweisen gewesen. Weil dies unterblieb, war sie vom Obersten Gerichtshof gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E77222 15Os28.05i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0150OS00028.05I.0421.000

Dokumentnummer

JJT_20050421_OGH0002_0150OS00028_05I0000_000