Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) zuwider bezog das Erstgericht die Aussage des Zeugen Daniel D***** in der Hauptverhandlung, auf den Angeklagten „sauer“ gewesen zu sein, weil dieser ihn bei seinem Onkel „verpetzt“ habe (Hauptverhandlungsprotokoll vom 8. Oktober 2010 S 22), sehr wohl in seine Überlegungen mit ein (US 6), verwarf mit eingehender - von der Mängelrüge im Übrigen vernachlässigter - Begründung dessen Behauptung, mit dem Angeklagten lediglich gemeinsam konsumiert, jedoch nie von ihm Suchtgift gekauft zu haben, und folgte dessen massiv belastenden Angaben im Ermittlungsverfahren (US 6 f).Dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider bezog das Erstgericht die Aussage des Zeugen Daniel D***** in der Hauptverhandlung, auf den Angeklagten „sauer“ gewesen zu sein, weil dieser ihn bei seinem Onkel „verpetzt“ habe (Hauptverhandlungsprotokoll vom 8. Oktober 2010 S 22), sehr wohl in seine Überlegungen mit ein (US 6), verwarf mit eingehender - von der Mängelrüge im Übrigen vernachlässigter - Begründung dessen Behauptung, mit dem Angeklagten lediglich gemeinsam konsumiert, jedoch nie von ihm Suchtgift gekauft zu haben, und folgte dessen massiv belastenden Angaben im Ermittlungsverfahren (US 6 f).
Zu einer von der Rüge vermissten gesonderten Erörterung der Aussage des Zeugen Dario Z*****, Daniel D*****, der ja anfänglich mit dem Angeklagten befreundet war, sei in weiterer Folge sehr schlecht auf ihn zu sprechen gewesen (Hauptverhandlungsprotokoll vom 8. Oktober 2010 S 21), und jener des Zeugen Elmir St*****, der Angeklagte und D***** seien zerstritten gewesen (Hauptverhandlungsprotokoll vom 19. Oktober 2010 S 9), waren die Tatrichter hingegen nicht verhalten, weil beide keinerlei Angaben zur Ursache für das getrübte Verhältnis zwischen Angeklagtem und D***** machten, sodass aus ihren Bekundungen ein Rückschluss auf eine tatsächlich erfolgte Falschbezichtigung nicht möglich wäre.
Das - nicht im Zuge eigenständiger Tathandlungen, sondern im Rahmen einer vom Erstgericht angenommenen tatbestandlichen Handlungseinheit (vgl US 5, 9 f) - erfolgte, vorwiegend gewinnbringende Überlassen von 1.230 g Heroin (dies entspricht bei einem angenommenen Reinheitsgehalt von 10 % dem 41-fachen der Grenzmenge; vgl US 1, 4 f) an D***** trägt bereits für sich allein die rechtliche Beurteilung des Überlassens einer unbestimmten - zumindest 25-fachen - Mehrzahl großer Mengen Suchtgift (§ 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG).Das - nicht im Zuge eigenständiger Tathandlungen, sondern im Rahmen einer vom Erstgericht angenommenen tatbestandlichen Handlungseinheit vergleiche US 5, 9 f) - erfolgte, vorwiegend gewinnbringende Überlassen von 1.230 g Heroin (dies entspricht bei einem angenommenen Reinheitsgehalt von 10 % dem 41-fachen der Grenzmenge; vergleiche US 1, 4 f) an D***** trägt bereits für sich allein die rechtliche Beurteilung des Überlassens einer unbestimmten - zumindest 25-fachen - Mehrzahl großer Mengen Suchtgift (Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG).
Damit spricht aber das weitere Vorbringen der Mängelrüge, soweit sie sich auf das Überlassen von Suchtgift an weitere unter Schuldspruchpunkt A./I./ genannte Personen bezieht, ebenso wenig eine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an, wie jenes der Tatsachenrüge, soweit es sich gegen die Weitergabe von Heroin an Andreas Mi*****, Dalibor P***** und Dario Z***** richtet (vgl A./I./ 3 bis 5). Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich daher.Damit spricht aber das weitere Vorbringen der Mängelrüge, soweit sie sich auf das Überlassen von Suchtgift an weitere unter Schuldspruchpunkt A./I./ genannte Personen bezieht, ebenso wenig eine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache an, wie jenes der Tatsachenrüge, soweit es sich gegen die Weitergabe von Heroin an Andreas Mi*****, Dalibor P***** und Dario Z***** richtet vergleiche A./I./ 3 bis 5). Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich daher.
Die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge (Z 5a) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung Gründe für erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481, 487). Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie sich darauf beschränkt, den Überlegungen des Erstgerichts eigene Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen D***** in der Hauptverhandlung entgegenzusetzen, um solcherart der Verantwortung des Angeklagten, mit ihm lediglich Suchtgift konsumiert, ihm aber keines überlassen zu haben, zum Durchbruch zu verhelfen.Die prozessordnungskonforme Darstellung einer Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verlangt, aus dem in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) unter konkreter Bezugnahme auf solches anhand einer Gesamtbetrachtung der tatrichterlichen Beweiswürdigung Gründe für erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Urteilsfeststellungen zu entscheidenden Tatsachen abzuleiten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481, 487). Diesen Kriterien wird die Beschwerde nicht gerecht, indem sie sich darauf beschränkt, den Überlegungen des Erstgerichts eigene Beweiswerterwägungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben des Zeugen D***** in der Hauptverhandlung entgegenzusetzen, um solcherart der Verantwortung des Angeklagten, mit ihm lediglich Suchtgift konsumiert, ihm aber keines überlassen zu haben, zum Durchbruch zu verhelfen.
Soweit sich der Nichtigkeitswerber auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) beruft, ist ihm zu entgegnen, dass dieser nicht Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 5a ist (RIS-Justiz RS0102162).Soweit sich der Nichtigkeitswerber auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) beruft, ist ihm zu entgegnen, dass dieser nicht Gegenstand der formellen Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 5 a ist (RIS-Justiz RS0102162).
Auch die Sanktionsrüge (Z 11) ist nicht im Recht.Auch die Sanktionsrüge (Ziffer 11,) ist nicht im Recht.
Der Angeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 29. August 2001 wegen des - der Beschwerde zuwider angesichts des nunmehr mit Gewinnstreben begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels (vgl US 4) auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden (RIS-Justiz RS0092147; Jerabek in WK2 § 71 Rz 8 aE) - Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer (am 21. September 2004 vollzogenen) Geldstrafe von 100 Tagessätzen à S 30, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. September 2004, rechtskräftig seit 21. September 2004, wegen des Vergehens nach § 27 Abs 1 erster, zweiter und sechster Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt (ON 42). Die zuletzt genannte Strafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 16. September 2008 endgültig nachgesehen und nicht, wie die Sanktionsrüge vermeint, im Jahr 2008 „endgültig getilgt“.Der Angeklagte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Wels vom 29. August 2001 wegen des - der Beschwerde zuwider angesichts des nunmehr mit Gewinnstreben begangenen Verbrechens des Suchtgifthandels vergleiche US 4) auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden (RIS-Justiz RS0092147; Jerabek in WK2 Paragraph 71, Rz 8 aE) - Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer (am 21. September 2004 vollzogenen) Geldstrafe von 100 Tagessätzen à S 30, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, und mit Urteil des Landesgerichts Wels vom 17. September 2004, rechtskräftig seit 21. September 2004, wegen des Vergehens nach Paragraph 27, Absatz eins, erster, zweiter und sechster Fall SMG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt (ON 42). Die zuletzt genannte Strafe wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 16. September 2008 endgültig nachgesehen und nicht, wie die Sanktionsrüge vermeint, im Jahr 2008 „endgültig getilgt“.
Da sich die nach § 3 Abs 1 Z 2 TilgG bestimmte Tilgungsfrist von fünf Jahren angesichts der vorangegangenen Verurteilung gemäß § 4 Abs 2 TilgG um zwei Jahre verlängert, würde die gemeinsame Tilgung erst am 21. September 2011 erfolgen. Entgegen der Rüge wurden daher beide Vorverurteilungen zu Recht als erschwerend gewertet.Da sich die nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, TilgG bestimmte Tilgungsfrist von fünf Jahren angesichts der vorangegangenen Verurteilung gemäß Paragraph 4, Absatz 2, TilgG um zwei Jahre verlängert, würde die gemeinsame Tilgung erst am 21. September 2011 erfolgen. Entgegen der Rüge wurden daher beide Vorverurteilungen zu Recht als erschwerend gewertet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der hiezu erstatteten Äußerung der Verteidigung bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.