Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten M***** GmbH, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Privatbeteiligten M***** GmbH, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens (gemeint [ON 172 S 52]:) des im ersten Rechtsgang bestellten Sachverständigen DDr. B***** zum Beweis, dass sich „die Richtigkeit der getätigten Darstellungen“ durch die im zweiten Rechtsgang vorgelegten Urkunden und die Aussagen des Angeklagten nicht geändert hat (ON 172 S 51), Verteidigungsrechte nicht verletzt, obliegt doch die Würdigung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten ausschließlich dem Schöffengericht (§ 258 Abs 1 und 2 StPO). Im Übrigen hat das Schöffengericht die Feststellungen zu den buchhalterischen Ergebnissen und den Divergenzen zu den „MPS-Berichten“ ohnehin auf das in der Hauptverhandlung einverständlich verlesene (ON 172 S 3 und 53) Gutachten des Sachverständigen DDr. B***** gestützt (US 37 ff). Soweit der Antrag gestellt wurde, um die sich aus der Verantwortung des Angeklagten ergebenden „weiteren Aspekte“ dem im ersten Rechtsgang bestellten Sachverständigen „zur Beurteilung vorzulegen“ (ON 172 S 52), lässt er schon ein konkretes, für die Schuldfrage erhebliches Beweisthema nicht erkennen. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Argumente zur Relevanz des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde durch die Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrags auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens (gemeint [ON 172 S 52]:) des im ersten Rechtsgang bestellten Sachverständigen DDr. B***** zum Beweis, dass sich „die Richtigkeit der getätigten Darstellungen“ durch die im zweiten Rechtsgang vorgelegten Urkunden und die Aussagen des Angeklagten nicht geändert hat (ON 172 S 51), Verteidigungsrechte nicht verletzt, obliegt doch die Würdigung der in der Hauptverhandlung vorgekommenen Beweismittel und die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten ausschließlich dem Schöffengericht (Paragraph 258, Absatz eins und 2 StPO). Im Übrigen hat das Schöffengericht die Feststellungen zu den buchhalterischen Ergebnissen und den Divergenzen zu den „MPS-Berichten“ ohnehin auf das in der Hauptverhandlung einverständlich verlesene (ON 172 S 3 und 53) Gutachten des Sachverständigen DDr. B***** gestützt (US 37 ff). Soweit der Antrag gestellt wurde, um die sich aus der Verantwortung des Angeklagten ergebenden „weiteren Aspekte“ dem im ersten Rechtsgang bestellten Sachverständigen „zur Beurteilung vorzulegen“ (ON 172 S 52), lässt er schon ein konkretes, für die Schuldfrage erhebliches Beweisthema nicht erkennen. Die in der Nichtigkeitsbeschwerde nachgetragenen Argumente zur Relevanz des Antrags sind angesichts der auf Nachprüfung der erstgerichtlichen Vorgangsweise angelegten Konzeption dieses Nichtigkeitsgrundes unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099117, RS0099618).
Die Vernehmung der Zeugin Ursula B***** zum Beweis, „dass entgegen der Darstellung des Angeklagten die inhaltliche Abfassung des Schreibens vom 23. Jänner 2010 (…) ausschließlich auf die Aussage des Angeklagten zurückzuführen ist und nicht von der Zeugin eigenmächtig abgefasst worden ist“ (ON 172 S 51), konnte unterbleiben, weil der Antrag nicht erkennen lässt, warum der unter Beweis zu stellende Umstand mit Blick auf die dem Schöffengericht im Antragszeitpunkt vorliegenden Beweisergebnisse für die Lösung der Schuldfragen erheblich, somit in der Lage wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116503, RS0116987; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321, 341). Denn der Angeklagte behauptete, das Schreiben vom 23. Jänner 2010 (in dem die Vornahme von Umbuchungen über Weisung des Angeklagten und die Auswirkungen derselben festgehalten wurden) sei von Ursula B***** geschrieben worden, nachdem sie ihn gefragt habe, „was passiert“ sei (ON 172 S 18 f), womit seine Angaben ohnehin nicht im Widerspruch zu der in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen (ON 172 S 3, 53) Aussage der Zeugin Ursula B***** standen, wonach der Angeklagte beim Treffen am 23. Jänner 2010 gesagt habe, „dass er Zahlen weggebucht hat auf Fremdwährungs-Kursdifferenzkonto“ und sie meinte „das haben wir schriftlich festgehalten“ (ON 62 S 13). Warum die Zeugin im Übrigen mehr als sieben Jahre nach dem Treffen nunmehr angeben können soll, dass das gegenständliche Schreiben „ausschließlich“ auf die Aussage des Angeklagten zurückzuführen sei, legte der Antrag nicht dar.Die Vernehmung der Zeugin Ursula B***** zum Beweis, „dass entgegen der Darstellung des Angeklagten die inhaltliche Abfassung des Schreibens vom 23. Jänner 2010 (…) ausschließlich auf die Aussage des Angeklagten zurückzuführen ist und nicht von der Zeugin eigenmächtig abgefasst worden ist“ (ON 172 S 51), konnte unterbleiben, weil der Antrag nicht erkennen lässt, warum der unter Beweis zu stellende Umstand mit Blick auf die dem Schöffengericht im Antragszeitpunkt vorliegenden Beweisergebnisse für die Lösung der Schuldfragen erheblich, somit in der Lage wäre, die zur Feststellung entscheidender Tatsachen anzustellende Beweiswürdigung maßgeblich zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116503, RS0116987; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321, 341). Denn der Angeklagte behauptete, das Schreiben vom 23. Jänner 2010 (in dem die Vornahme von Umbuchungen über Weisung des Angeklagten und die Auswirkungen derselben festgehalten wurden) sei von Ursula B***** geschrieben worden, nachdem sie ihn gefragt habe, „was passiert“ sei (ON 172 S 18 f), womit seine Angaben ohnehin nicht im Widerspruch zu der in der Hauptverhandlung einverständlich verlesenen (ON 172 S 3, 53) Aussage der Zeugin Ursula B***** standen, wonach der Angeklagte beim Treffen am 23. Jänner 2010 gesagt habe, „dass er Zahlen weggebucht hat auf Fremdwährungs-Kursdifferenzkonto“ und sie meinte „das haben wir schriftlich festgehalten“ (ON 62 S 13). Warum die Zeugin im Übrigen mehr als sieben Jahre nach dem Treffen nunmehr angeben können soll, dass das gegenständliche Schreiben „ausschließlich“ auf die Aussage des Angeklagten zurückzuführen sei, legte der Antrag nicht dar.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die von der Privatbeteiligten angemeldete (ON 176), infolge des Freispruchs jedoch unzulässige (vgl § 283 Abs 4 zweiter Satz, § 366 Abs 3 StPO) Berufung – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1, § 294 Abs 4 iVm § 296 Abs 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – ebenso wie die von der Privatbeteiligten angemeldete (ON 176), infolge des Freispruchs jedoch unzulässige vergleiche Paragraph 283, Absatz 4, zweiter Satz, Paragraph 366, Absatz 3, StPO) Berufung – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins,, Paragraph 294, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 296, Absatz 2, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a zweiter Satz StPO, sodass die Privatbeteiligte die durch ihre ganz erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten zu tragen hat (Lendl, WK-StPO § 390a Rz 8).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, zweiter Satz StPO, sodass die Privatbeteiligte die durch ihre ganz erfolglos gebliebene Nichtigkeitsbeschwerde verursachten Kosten zu tragen hat (Lendl, WK-StPO Paragraph 390 a, Rz 8).