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Entscheidung 15 Os 28/19k×

Entscheidung 15 Os 28/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os28/19k

Entscheidungsdatum

10.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Martin L***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 16. Oktober 2018, GZ 114 Hv 90/18t-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben, eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Martin L***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 18. August 2017 in W***** mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, „den Richter des Handelsgerichts Wien im Verfahren AZ *****, Mag. F*****, durch das Vorbringen in der Klagebeantwortung, Martin B***** und Gabriele Bi***** hätten ihm lediglich 245.000 Euro in bar übergeben, in Verbindung mit der Vorlage einer selbst hergestellten Kostenkalkulation am 15. November 2017, in der er wahrheitswidrig einen Preisnachlass in Höhe von 245.000 Euro anstatt 335.000 Euro anführte“, sohin durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines falschen Beweismittels zur Fällung eines klagsabweisenden Urteils auch im Umfang des Differenzbetrags in der Höhe von 90.000 Euro zu verleiten versucht, die Martin B***** und Gabriele Bi***** in angeführtem Betrag am Vermögen hätte schädigen sollen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 4, 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Ihr kommt Berechtigung zu.

Denn zutreffend zeigt die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) auf, dass das Erstgericht die Feststellungen zur objektiven Tatseite, nämlich die Veranlassung einer unrichtigen Klagebeantwortung und die Vorlage einer inhaltlich unrichtigen Kostenkalkulation im zivilgerichtlichen Verfahren (US 7), nicht begründet hat.

Bereits dieser Mangel erfordert die Aufhebung des angefochtenen Urteils bei nichtöffentlicher Beratung (Paragraph 285 e, StPO). Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde erübrigt sich daher.

Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Textnummer

E124983

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00028.19K.0410.000

Im RIS seit

25.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190410_OGH0002_0150OS00028_19K0000_000