Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die – soweit deutlich und bestimmt dargestellt – einen Schuldspruch sämtlicher Angeklagter nach § 274 Abs 1 StGB oder zumindest einen solchen der Angeklagten M***** S*****, G***** Ki***** und M***** W***** jeweils wegen §§ 15, 83 Abs 1 StGB anstrebt. Sie verfehlt ihr Ziel:Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die – soweit deutlich und bestimmt dargestellt – einen Schuldspruch sämtlicher Angeklagter nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB oder zumindest einen solchen der Angeklagten M***** S*****, G***** Ki***** und M***** W***** jeweils wegen Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB anstrebt. Sie verfehlt ihr Ziel:
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Z 5 zweiter Fall) zur Urteilsaussage, wonach nicht feststeht, dass einer der Angeklagten bei der Schlägerei jemanden am Körper verletzte oder jemanden angriff (oder dazu beitrug) und es dabei auch nur ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, den Gegner am Körper zu verletzen (US 6, 9 und 13).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine Unvollständigkeit der Beweiswürdigung (Ziffer 5, zweiter Fall) zur Urteilsaussage, wonach nicht feststeht, dass einer der Angeklagten bei der Schlägerei jemanden am Körper verletzte oder jemanden angriff (oder dazu beitrug) und es dabei auch nur ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, den Gegner am Körper zu verletzen (US 6, 9 und 13).
Die Bekundung des Angeklagten M***** S*****, wonach er „einen Stuhl geworfen“ habe, weil zuvor „jemand den Stuhl“ auf ihn „geworfen“ habe, er habe mit dem Stuhl „auch jemanden getroffen“ (ON 93 S 8), stand den Negativfeststellungen zum Verletzungsvorsatz (auch dieses Angeklagten) nicht in erörterungsbedürftiger Weise entgegen (RIS-Justiz RS0098646 [T8]).
Mit der eigenständigen Bewertung von Sequenzen des in der Hauptverhandlung mehrfach vorgeführten (ON 105 S 12) und im Urteil angesichts tumultöser Szenen und minderer Qualität erkennbar (US 7–12) als nur bedingt aussagekräftig eingestuften Videomaterials wird kein aus § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO beachtliches Urteilsdefizit aufgezeigt. Vielmehr wird bloß der von den Tatrichtern dem Bildmaterial zuerkannte Beweiswert (US 9) in Bezug auf
– von der Anklagebehörde den Angeklagten S*****, Ki***** und W***** zugeordnete und als gezielte und wuchtige Angriffe gegen andere Teilnehmer beurteilte – Tätlichkeiten mit dem Ziel kritisiert, daraus andere, für den Anklagestandpunkt günstigere Rückschlüsse plausibel zu machen (RIS-Justiz RS0099455, RS0099438). Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit sämtlichen Details einzelner Videosequenzen war das Schöffengericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).Mit der eigenständigen Bewertung von Sequenzen des in der Hauptverhandlung mehrfach vorgeführten (ON 105 S 12) und im Urteil angesichts tumultöser Szenen und minderer Qualität erkennbar (US 7–12) als nur bedingt aussagekräftig eingestuften Videomaterials wird kein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall StPO beachtliches Urteilsdefizit aufgezeigt. Vielmehr wird bloß der von den Tatrichtern dem Bildmaterial zuerkannte Beweiswert (US 9) in Bezug auf, – von der Anklagebehörde den Angeklagten S*****, Ki***** und W***** zugeordnete und als gezielte und wuchtige Angriffe gegen andere Teilnehmer beurteilte – Tätlichkeiten mit dem Ziel kritisiert, daraus andere, für den Anklagestandpunkt günstigere Rückschlüsse plausibel zu machen (RIS-Justiz RS0099455, RS0099438). Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit sämtlichen Details einzelner Videosequenzen war das Schöffengericht mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht verhalten (RIS-Justiz RS0106642).
Es ist auch kein Widerspruch (Z 5 dritter Fall) darin zu erblicken, dass das Erstgericht einerseits von „tumultuösen“ Szenen ausging, bei welchen die Fangruppen aufeinander zustürmten, (zu)schlugen, traten und mit Gegenständen warfen (US 8), und andererseits eine Feststellung des Inhalts ablehnte, dass (gerade) einer der hier Angeklagten bei dieser Schlägerei jemanden am Körper verletzte, jemanden angriff (oder dazu beitrug) und es dabei auch nur ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, einen Gegner am Körper zu verletzen (US 6, 9 und 13).Es ist auch kein Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall) darin zu erblicken, dass das Erstgericht einerseits von „tumultuösen“ Szenen ausging, bei welchen die Fangruppen aufeinander zustürmten, (zu)schlugen, traten und mit Gegenständen warfen (US 8), und andererseits eine Feststellung des Inhalts ablehnte, dass (gerade) einer der hier Angeklagten bei dieser Schlägerei jemanden am Körper verletzte, jemanden angriff (oder dazu beitrug) und es dabei auch nur ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, einen Gegner am Körper zu verletzen (US 6, 9 und 13).
Bei der Bekämpfung eines Freispruchs aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO bringt es das Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände (§ 285a Z 2 StPO) mit sich, dass Feststellungen und strafbare Handlungen, denen jene (bei richtiger Rechtsanwendung) zu subsumieren seien, deutlich und bestimmt genannt werden müssen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 585). Hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, sind unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse Feststellungsmängel (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) geltend zu machen; gegen missliebige Feststellungen (einschließlich sog Negativfeststellungen; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 593) können hingegen nur Begründungsmängel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) eingewendet werden (RIS-Justiz RS0118580 [T24]).Bei der Bekämpfung eines Freispruchs aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO bringt es das Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung der nichtigkeitsbegründenden Tatumstände (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) mit sich, dass Feststellungen und strafbare Handlungen, denen jene (bei richtiger Rechtsanwendung) zu subsumieren seien, deutlich und bestimmt genannt werden müssen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 585). Hinsichtlich jener Tatbestandsmerkmale, zu denen das Urteil keine Konstatierungen enthält, sind unter Berufung auf derartige Feststellungen indizierende und in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse Feststellungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) geltend zu machen; gegen missliebige Feststellungen (einschließlich sog Negativfeststellungen; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 593) können hingegen nur Begründungsmängel (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) eingewendet werden (RIS-Justiz RS0118580 [T24]).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) hält der Rechtsauffassung des Schöffengerichts (US 12), wonach bei gegeneinander tätlich auftretenden Gruppen von je 15 Personen keine vereinten Kräfte einer Zusammenkunft vieler Menschen anzunehmen sind (vgl dazu Plöchl in WK2 StGB § 274 Rz 4 f) rechtspolitische Erwägungen zum Gefahrenpotential der von Gruppen ausgehenden Gewalt entgegen. Sie vernachlässigt allerdings die im Urteil ausdrücklich getroffenen (aus Z 5 unbeanstandet gebliebenen) Feststellungen, wonach die beiden Gruppen von je 15 bis höchstens 20 Anhängern gegeneinander raufen und ihre Kräfte nicht vereinen wollten (US 6 und 12), mit anderen Worten ein Rückhalt in der Zusammenkunft also nur jeweils innerhalb der eigenen Fangruppe gegen die gegnerische Gruppe gegeben sein sollte, in beiden Gruppen der Richtwert von 30 Personen aber nicht erreicht wurde.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) hält der Rechtsauffassung des Schöffengerichts (US 12), wonach bei gegeneinander tätlich auftretenden Gruppen von je 15 Personen keine vereinten Kräfte einer Zusammenkunft vieler Menschen anzunehmen sind vergleiche dazu Plöchl in WK2 StGB Paragraph 274, Rz 4 f) rechtspolitische Erwägungen zum Gefahrenpotential der von Gruppen ausgehenden Gewalt entgegen. Sie vernachlässigt allerdings die im Urteil ausdrücklich getroffenen (aus Ziffer 5, unbeanstandet gebliebenen) Feststellungen, wonach die beiden Gruppen von je 15 bis höchstens 20 Anhängern gegeneinander raufen und ihre Kräfte nicht vereinen wollten (US 6 und 12), mit anderen Worten ein Rückhalt in der Zusammenkunft also nur jeweils innerhalb der eigenen Fangruppe gegen die gegnerische Gruppe gegeben sein sollte, in beiden Gruppen der Richtwert von 30 Personen aber nicht erreicht wurde.
Weshalb trotz dieser Konstatierungen der Tatbestand von schwerer gemeinschaftlicher Gewalt iSd § 274 Abs 1 StGB erfüllt sein soll, erklärt die bloß auf das Fehlen einer Absicht zur Gewaltanwendung gegen Außenstehende rekurrierende Beschwerde nicht.Weshalb trotz dieser Konstatierungen der Tatbestand von schwerer gemeinschaftlicher Gewalt iSd Paragraph 274, Absatz eins, StGB erfüllt sein soll, erklärt die bloß auf das Fehlen einer Absicht zur Gewaltanwendung gegen Außenstehende rekurrierende Beschwerde nicht.
Das weitere Vorbringen vernachlässigt die (aus Z 5 nicht erfolgreich bekämpfte) Konstatierung, wonach nicht feststeht, dass einer der Angeklagten bei der Schlägerei jemanden angriff (oder dazu beitrug) und dabei auch nur ernstlich für möglich hielt, den Gegner am Körper zu verletzen, und sich damit abfand (US 6, 9 und 13).Das weitere Vorbringen vernachlässigt die (aus Ziffer 5, nicht erfolgreich bekämpfte) Konstatierung, wonach nicht feststeht, dass einer der Angeklagten bei der Schlägerei jemanden angriff (oder dazu beitrug) und dabei auch nur ernstlich für möglich hielt, den Gegner am Körper zu verletzen, und sich damit abfand (US 6, 9 und 13).
Indem die Beschwerde unter eigenständiger Würdigung von Verfahrensergebnissen bloß andere, für eine Verurteilung von allen Angeklagten (nach § 274 Abs 1 StGB) oder zumindest der Angeklagten S*****, Ki***** und W***** (nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB) günstigere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen einfordert, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810), sondern argumentiert bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.Indem die Beschwerde unter eigenständiger Würdigung von Verfahrensergebnissen bloß andere, für eine Verurteilung von allen Angeklagten (nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB) oder zumindest der Angeklagten S*****, Ki***** und W***** (nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB) günstigere Schlüsse als die vom Erstgericht gezogenen einfordert, orientiert sie sich nicht am Urteilssachverhalt (RIS-Justiz RS0099810), sondern argumentiert bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Auf das Feststellungsmängel behauptende Vorbringen war mit Blick auf die erwähnten, einem Schuldspruch nach § 274 Abs 1 oder §§ 15, 83 Abs 1 StGB entgegenstehenden und nicht erfolgreich bekämpften Feststellungen nicht weiter einzugehen.Auf das Feststellungsmängel behauptende Vorbringen war mit Blick auf die erwähnten, einem Schuldspruch nach Paragraph 274, Absatz eins, oder Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB entgegenstehenden und nicht erfolgreich bekämpften Feststellungen nicht weiter einzugehen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).