In der Verfahrensrüge (Z 4) erachtet sich der Nichtigkeitswerber durch die Nichterledigung seines Antrags in seinen Verteidigungsrechten verletzt; dies jedoch zu Unrecht. Nach Lage des Falles konnte nämlich die Ablehnung des Antrags keinen dem Rechtsmittelwerber nachteiligen Einfluß üben (§ 281 Abs. 3 erster Satz StPO). Nach der Aktenlage ist unbestritten, daß er erstmals am Nachmittag des 20.November 1991 davon Kenntnis erlangte, daß gegen ihn wegen des verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstahls Erhebungen eingeleitet wurden, denn er wurde, nachdem am 20.November 1991 gegen 11.20 Uhr ein fernmündlicher Hinweis bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt einlangte (S 19), um 13 Uhr des gleichen Tages zur Straftat befragt und sodann niederschriftlich hiezu vernommen (S 20, 23). Gleichfalls unstrittig und aktenkundig ist, daß in einem im WC der Zentralstelle für Haftentlassene befindlichen Müllkorb (nur) drei Schmuckstücke, die vom Einbruchsdiebstahl stammten, gefunden wurden (S 33 f).In der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) erachtet sich der Nichtigkeitswerber durch die Nichterledigung seines Antrags in seinen Verteidigungsrechten verletzt; dies jedoch zu Unrecht. Nach Lage des Falles konnte nämlich die Ablehnung des Antrags keinen dem Rechtsmittelwerber nachteiligen Einfluß üben (Paragraph 281, Absatz 3, erster Satz StPO). Nach der Aktenlage ist unbestritten, daß er erstmals am Nachmittag des 20.November 1991 davon Kenntnis erlangte, daß gegen ihn wegen des verfahrensgegenständlichen Einbruchsdiebstahls Erhebungen eingeleitet wurden, denn er wurde, nachdem am 20.November 1991 gegen 11.20 Uhr ein fernmündlicher Hinweis bei der Bundespolizeidirektion Klagenfurt einlangte (S 19), um 13 Uhr des gleichen Tages zur Straftat befragt und sodann niederschriftlich hiezu vernommen (S 20, 23). Gleichfalls unstrittig und aktenkundig ist, daß in einem im WC der Zentralstelle für Haftentlassene befindlichen Müllkorb (nur) drei Schmuckstücke, die vom Einbruchsdiebstahl stammten, gefunden wurden (S 33 f).
So gesehen konnte aber die begehrte Einvernahme des Zeugen P***** ohne Beeinträchtigung von Verteidigungsrechten des Angeklagten unterbleiben, weil die damit zu erweisenden Tatsachen zum Teil mit den Urteilsannahmen ohnedies im Einklang stehen und sie darüber hinaus weder für die Unterstellung der Tat unter das Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung und demnach nicht entscheidungswesentlich sind.
Das weitere Vorbringen in der Verfahrensrüge, durch die Vernehmung des erwähnten Zeugen wäre zu erweisen,
daß die Kriminalpolizei erst am Nachmittag des 20.November 1991 durch einen anonymen Anrufer in Kenntnis gesetzt wurde, daß der Beschwerdeführer als Tatverdächtiger in Frage komme,
daß niemand von einer "Voruntersuchung seitens der Kriminalpolizei" gegen den Nichtigkeitswerber wegen des Einbruchsdiebstahls vor seiner Einvernahme durch den beantragten Zeugen gewußt haben konnte und
daß der Zeuge P***** die Verantwortung des Rechtsmittelwerbers, wonach dieser von einem Unbekannten nur einige Schmuckstücke, keinesfalls jedoch zehn bis zwölf Ketten insgesamt erhalten habe, bekräftigen hätte können,
entbehrt einer gesetzmäßigen Darstellung. Denn die Verfahrensrüge hat stets von dem in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag, sonach von dem dort angebotenen Beweismittel und dem dort genannten Beweisthema auszugehen. Da die eben wiedergegebenen Beweisthemen nicht Gegenstand des Beweisantrags waren, ist die Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Umfang prozeßordnungswidrig ausgeführt.
Nach eingehender Prüfung der in der Beweisrüge (Z 5 a) erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit seinem Vorbringen insgesamt nur den (im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen) Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.Nach eingehender Prüfung der in der Beweisrüge (Ziffer 5, a) erhobenen Einwände gelangt der Oberste Gerichtshof zur Überzeugung, daß damit keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen dargetan werden. Der Sache nach unternimmt der Angeklagte mit seinem Vorbringen insgesamt nur den (im schöffengerichtlichen Verfahren nach wie vor unzulässigen) Versuch, die Beweiswürdigung der Tatrichter in Zweifel zu ziehen, ohne schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Punkten aufkommen lassen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben, zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der soeben, zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).