Die Subsumtionsrügen (Z 10) machen zutreffend geltend, daß das dem Angeklagten zu 1. angelastete Verhalten rechtsrichtig dem für den Beschwerdeführer günstigeren Verbrechenstatbestand der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB in der vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (BGBl I 1998/153) am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung zu subsumieren gewesen wäre.Die Subsumtionsrügen (Ziffer 10,) machen zutreffend geltend, daß das dem Angeklagten zu 1. angelastete Verhalten rechtsrichtig dem für den Beschwerdeführer günstigeren Verbrechenstatbestand der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB in der vor Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1998 (BGBl römisch eins 1998/153) am 1. Oktober 1998 geltenden Fassung zu subsumieren gewesen wäre.
Das ihm unter anderem vorgeworfene Einführen des Fingers in die Scheide des (zur Tatzeit unmündigen) Mädchens entsprach dem Tatbild des Mißbrauches einer unmündigen Person zur Unzucht auf andere Weise als durch Beischlaf nach dem ersten Fall dieser nachträglich außer Kraft getretenen Bestimmung (vgl insbes Leukauf/Steininger Komm3 § 207 aF RN 5 ff) und einer angedrohten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.Das ihm unter anderem vorgeworfene Einführen des Fingers in die Scheide des (zur Tatzeit unmündigen) Mädchens entsprach dem Tatbild des Mißbrauches einer unmündigen Person zur Unzucht auf andere Weise als durch Beischlaf nach dem ersten Fall dieser nachträglich außer Kraft getretenen Bestimmung vergleiche insbes Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 207, aF RN 5 ff) und einer angedrohten Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Dieser Sachverhalt wäre nach der (vom Erstgericht angewendeten) nunmehrigen Rechtslage dem durch das StRÄG 1998 neu geschaffenen Tatbestand des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB zu unterstellen, das - anders als § 206 Abs 1 aF - nicht nur Beischlaf mit einer unmündigen Person, sondern auch dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen (wie die aktuelle) pönalisiert und das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist.Dieser Sachverhalt wäre nach der (vom Erstgericht angewendeten) nunmehrigen Rechtslage dem durch das StRÄG 1998 neu geschaffenen Tatbestand des Verbrechens des schweren sexuellen Mißbrauches von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB zu unterstellen, das - anders als Paragraph 206, Absatz eins, aF - nicht nur Beischlaf mit einer unmündigen Person, sondern auch dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen (wie die aktuelle) pönalisiert und das mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist.
Die zur Tatzeit geltende Bestimmung des § 207 Abs 1 StGB aF (§ 207 Abs 1 StGB nF hat nur mehr den sexuellen Mißbrauch Unmündiger außer dem Fall des § 206 StGB nF zum Gegenstand) ist demnach die für den Angeklagten in ihrer Gesamtwirkung günstigere und daher - ungeachtet der Fällung des Ersturteiles (erst) am 19. November 1998 und damit nach dem Inkrafttreten des StRÄG 1998 - auch die für die Subsumtion anzuwendende Strafnorm (§§ 1 Abs 2, 61 StGB).Die zur Tatzeit geltende Bestimmung des Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF (Paragraph 207, Absatz eins, StGB nF hat nur mehr den sexuellen Mißbrauch Unmündiger außer dem Fall des Paragraph 206, StGB nF zum Gegenstand) ist demnach die für den Angeklagten in ihrer Gesamtwirkung günstigere und daher - ungeachtet der Fällung des Ersturteiles (erst) am 19. November 1998 und damit nach dem Inkrafttreten des StRÄG 1998 - auch die für die Subsumtion anzuwendende Strafnorm (Paragraphen eins, Absatz 2, 61, StGB).
Dagegen ist die vom Erstgericht vorgenommene Mischung von Schuldspruch nach neuem Recht und Strafausspruch nach altem Recht unzulässig (Leukauf/Steininger aaO § 61 RN 8 und 14).Dagegen ist die vom Erstgericht vorgenommene Mischung von Schuldspruch nach neuem Recht und Strafausspruch nach altem Recht unzulässig (Leukauf/Steininger aaO Paragraph 61, RN 8 und 14).
Die rechtliche Beurteilung der dem Schuldspruch 1. zugrundeliegenden Tat war demgemäß aufzuheben.
Da die tatsächlichen Konstatierungen des Erstgerichtes zur Unterstellung der Tat unter das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB aF ausreichen und nicht mit Begründungsmängel behaftet sind, konnte der Oberste Gerichtshof sogleich in der Sache selbst erkennen.Da die tatsächlichen Konstatierungen des Erstgerichtes zur Unterstellung der Tat unter das Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB aF ausreichen und nicht mit Begründungsmängel behaftet sind, konnte der Oberste Gerichtshof sogleich in der Sache selbst erkennen.
Bei der dadurch erforderlich gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen und deren Fortsetzung durch einen längeren Zeitraum, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis.
Unter Berücksichtigung der zahlreichen Angriffe über einen Zeitraum von rund fünf Jahren, der Fortsetzung der strafbaren Handlungen trotz einer eingeleiteten Familientherapie und des Umstandes, daß der Angeklagte das Mädchen auch unter Ausnützung der durch die Krankheit der Mutter geschaffenen psychischen Ausnahmesituation mißbraucht hat, entspricht - ausgehend vom Strafrahmen des § 207 StGB idF vor dem StRÄG 1998 - die ausgesprochene Freiheitsstrafe dem Unrecht der Tat und der persönlichen Täterschuld. Diese Gründe lassen auch die bloße Androhung der Freiheitsstrafe oder eines Teiles von ihr nicht geeignet erscheinen, den Täter von der Begehung weiterer, insbesondere gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.Unter Berücksichtigung der zahlreichen Angriffe über einen Zeitraum von rund fünf Jahren, der Fortsetzung der strafbaren Handlungen trotz einer eingeleiteten Familientherapie und des Umstandes, daß der Angeklagte das Mädchen auch unter Ausnützung der durch die Krankheit der Mutter geschaffenen psychischen Ausnahmesituation mißbraucht hat, entspricht - ausgehend vom Strafrahmen des Paragraph 207, StGB in der Fassung vor dem StRÄG 1998 - die ausgesprochene Freiheitsstrafe dem Unrecht der Tat und der persönlichen Täterschuld. Diese Gründe lassen auch die bloße Androhung der Freiheitsstrafe oder eines Teiles von ihr nicht geeignet erscheinen, den Täter von der Begehung weiterer, insbesondere gleichartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.
Mit seiner weiteren Nichtigkeitsbeschwerde und seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.