Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 29/01×

Entscheidung 15 Os 29/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os29/01 (15Os30/01)

Entscheidungsdatum

21.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Nazmi A***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft Feldkirch gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 5. Dezember 2000, GZ 24 römisch fünf r 202/00-105, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Nazmi A***** wurde des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt, weil er von 22. bis 25. November 1998 in Koblach in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Cemil Ö***** durch die telefonische Aufforderung, 100.000 S an einem näher zu bezeichneten Ort zu deponieren, verbunden mit der sinngemäßen Äußerung, dass er andernfalls umgebracht werde, seine ganze Familie und alles kaputt gemacht werde bzw ihm ein Raubüberfall wie im Lokal "Al*****" bevorstehe, mithin durch Drohungen mit dem Tod sowie Verletzungen an Vermögen zu einer Handlung zu nötigen versucht hat, die Ö***** um diesen Betrag an seinem Vermögen schädigen sollte.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert vorerst unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite, da "keinerlei Beweisergebnisse vorliegen, die einen Schluss darauf zulassen". Überdies lägen keine "direkten" Beweise für eine Tatbeteiligung des Angeklagten vor, aus "indirekten" einen Schluss auf die innere Tatseite zu ziehen, sei unzulässig. Damit wendet sich die Beschwerde - wie sich schon sinnfällig aus der Formulierung ergibt - mit diesem ebenso wie mit den nachfolgenden Einwänden lediglich - unzulässig - gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Sie verkennt, dass freie Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 258, Absatz 2, StPO bedeutet, dass das Gericht (nicht nur berechtigt, sondern vielmehr) verpflichtet ist, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und seine Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 285, E 26 und 30).

Den Beschwerdebehauptungen zuwider gelangte das Erstgericht in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller aufgenommenen Beweise einschließlich der widersprüchlichen Verantwortung des Angeklagten, insbesondere der Auswertung der im Urteil detailliert angeführten Telefonate, des Zeitpunktes und Ortes der Aufgreifung des Angeklagten im Zusammenhang mit seinem Umfeld und Vorleben sowie unter Verwertung des von seiner Persönlichkeit gewonnenen Eindruckes mit ausführlicher, denkmöglicher Begründung zur Überzeugung, dass der Beschwerdeführer im Zusammenwirken mit seinen unbekannt gebliebenen Mittätern Cemil Ö***** durch gefährliche Drohung zu einer Geldübergabe zu nötigen versuchte, wobei er laufend Hinweise dafür gegeben hat, wo das Geld deponiert werden sollte. Weiters hätte er tatplangemäß die Beute in Verwahrung zu nehmen und in Sicherheit zu bringen gehabt, dies alles mit dem Vorsatz, Cemil Ö***** anlässlich der Geldübergabe am Vermögen zu schädigen und sich selbst durch dieses Verhalten unrechtmäßig zu bereichern (US 17 und 18). Dass dem Beschwerdeführer die aus den diesbezüglichen Prämissen gezogenen Schlussfolgerungen nicht überzeugend genug scheinen und er zu seinen Gunsten eine andere Lösung der Beweisfrage anstrebt, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund ebensowenig herzustellen wie die Behauptung, zur Feststellung der Kausalität und Zurechenbarkeit mangle es einerseits an der Anführung, aufgrund welcher Beweisergebnisse bzw aufgrund welcher Umstände oder Schlussfolgerungen die Feststellungen getroffen würden, andererseits seien keine Gründe angegeben, aus denen sich nach den Denkgesetzen und allgemeiner Lebenserfahrungen ein Schluss auf die angeführten und festgestellten Tatsachen ziehen lässt. Im letztgenannten Umfang ist die Beschwerde nicht ausreichend substantiiert und insoferne nicht prozessordnungsgemäß dargelegt.

Soweit sie im Folgenden Deduktionen des Erstgerichtes anficht und als undeutlich bzw unvollständig begründet, zum Teil als aktenwidrig bezeichnet, trachtet sie lediglich nach Art einer im Kollegialverfahren nicht zulässigen Schuldberufung einzelne, willkürlich aus dem Beweisverfahren herausgegriffene, für den Standpunkt des Beschwerdeführers günstig scheinender Umstände zu seinem Vorteil umzudeuten und mit eigenen, jedoch urteilsfremden Beweiserwägungen zu anderen Verfahrensergebnissen zu gelangen.

Weiters verkennt die Beschwerde, dass Aktenwidrigkeit der Entscheidungsgründe nur vorliegt, wenn der eine entscheidungswesentliche Tatsache betreffende Inhalt einer Aussage oder eines anderen Beweismittels im Urteil in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergegeben wird (Mayerhofer aaO Ziffer 5, E 185). Unter diesem Gesichtspunkte können jedoch nicht - wie hier bei der Feststellung, Cemil Ö***** hätte auf dem Display seines Apparates (Telefon C) die entsprechende Nummer (des Telefons B) ablesen können - die auf Schlussfolgerungen beruhenden Konstatierungen des Gerichtes bekämpft werden.

Mit dem Vorbringen, in der Annahme des Gerichtes, neben dem mutmaßlichen Erpresser, der mit Cemil Ö***** nachweisbar telefoniert hat, habe es einen zweiten Täter in der Schweiz gegeben, sei eine unzulässige Vermutung zu Lasten des Angeklagten zu erblicken, für die überhaupt keine Beweisergebnisse zur Verfügung stünden, werden - abgesehen von der Unwesentlichkeit der Frage der Zahl der unbekannten Mittäter - neuerlich in unerlaubter Weise die vom Erstgericht - aus den Direktiven an A***** nach telefonischer Mitteilung seiner Beobachtungen (US 29 ff) denkmöglich - gezogenen Schlussfolgerungen bekämpft.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) führt mit dem Hinweis auf die Ausführungen zur Ziffer 5, die Beschwerde ebensowenig prozessordnungsgemäß aus wie mit der Behauptung, das Erstgericht habe eine unvertretbare Würdigung der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise durchgeführt. Denn eine für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann nicht in dem Vorbringen bestehen, das Erstgericht habe Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 4). Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5 a, gestattet ebenfalls nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Gerade in diesen Fehler verfällt die Beschwerde mit ihren Einwänden, was deutlich aus der Diktion der Rechtsmittelausführung "... im gegenständlichen Fall lassen die objektiv feststehenden Gegebenheiten weder hinsichtlich der inneren noch äußeren Tatseite einen ausreichenden Wahrscheinlichkeitsschluss auf die Täterschaft des Angeklagten zu" hervorgeht.

Mit der Argumentation, für den Angeklagten wären günstigere Schlussfolgerungen möglich gewesen, das Erstgericht habe bei Lösung der Beweisfrage zu Ungunsten des Angeklagten gegen den Zweifelsgrundsatz verstoßen, wird weder ein formaler Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, geltend gemacht, noch vermag die Beschwerde erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Die neuerlich lediglich Beweiswerterwägungen anstellende, gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO abgegebene Äußerung zur Stellungnahme des Generalprokurators (das Urteil beruhe lediglich auf Indizien), die ansonsten aber nur das Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 285 d, StPO bestreitet, vermag an den dargelegten Erwägungen des Obersten Gerichtshofs nichts zu ändern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 i, 485, StPO), über die Berufungen und die (implizierte) Beschwerde des Angeklagten wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben.

Anmerkung

E61238 15D00291

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00029.01.0321.000

Dokumentnummer

JJT_20010321_OGH0002_0150OS00029_0100000_000