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Entscheidung 15 Os 29/03×

Entscheidung 15 Os 29/03

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os29/03

Entscheidungsdatum

06.03.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Zucker als Schriftführer, in der Strafsache gegen Harald S***** wegen des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 11. Oktober 2002, GZ 22 Hv 79/02p-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Harald S***** des Vergehens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraph 202, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 5. Juli 2002 in Graz außer den Fällen des Paragraph 201, StGB Petra P***** mit Gewalt zur Duldung einer geschlechtlichen Handlung genötigt hat, indem er sie beim Öffnen der Wohnungstüre zurückdrängte, die Wohnungstür versperrte, sie zu Boden stieß, sich auf sie setzte, ihren Hals umklammerte, sie gegen die Couch stieß, sie auf der Couch mit seinem Körper fixierte und ihre Brüste gegen ihren Widerstand betastete.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, der im Urteil festgestellte Sachverhalt wäre nicht dem Paragraph 201, (richtig: Paragraph 202, Absatz eins,) StGB zu unterstellen gewesen. Sie bezeichnet jedoch nicht jenes andere Strafgesetz, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen. Damit wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 8).

Im Übrigen entspricht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes der herrschenden Lehre und der ständigen Judikatur (Schick in WK2 Paragraph 202, Rz 13; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 207, RN 6), weswegen sich ein amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs erübrigt. Auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) ist nicht begründet. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe nur sein "Tatsachengeständnis" als mildernd berücksichtigt, obwohl das von ihm abgelegte Geständnis umfassend und reumütig war, macht der Beschwerdeführer lediglich einen Berufungsgrund geltend, weil eine "maßgebende entscheidende Tatsache" im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO nur eine solche ist, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die - richterlichem Ermessen entrückte - Anwendung einer Strafbemessungsvorschrift abhängt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 700). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E68734 15Os29.03

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0150OS00029.03.0306.000

Dokumentnummer

JJT_20030306_OGH0002_0150OS00029_0300000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung