Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen diesen Schuldspruch gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) behauptet, der im Urteil festgestellte Sachverhalt wäre nicht dem § 201 (richtig: § 202 Abs 1) StGB zu unterstellen gewesen. Sie bezeichnet jedoch nicht jenes andere Strafgesetz, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen. Damit wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 10 E 8).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) behauptet, der im Urteil festgestellte Sachverhalt wäre nicht dem Paragraph 201, (richtig: Paragraph 202, Absatz eins,) StGB zu unterstellen gewesen. Sie bezeichnet jedoch nicht jenes andere Strafgesetz, das auf die Tat hätte angewendet werden sollen. Damit wird dieser Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 10, E 8).
Im Übrigen entspricht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes der herrschenden Lehre und der ständigen Judikatur (Schick in WK2 § 202 Rz 13; Leukauf/Steininger Komm3 § 207 RN 6), weswegen sich ein amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs erübrigt. Auch die Strafzumessungsrüge (Z 11) ist nicht begründet. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe nur sein "Tatsachengeständnis" als mildernd berücksichtigt, obwohl das von ihm abgelegte Geständnis umfassend und reumütig war, macht der Beschwerdeführer lediglich einen Berufungsgrund geltend, weil eine "maßgebende entscheidende Tatsache" im Sinne des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO nur eine solche ist, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die - richterlichem Ermessen entrückte - Anwendung einer Strafbemessungsvorschrift abhängt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 700). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Im Übrigen entspricht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes der herrschenden Lehre und der ständigen Judikatur (Schick in WK2 Paragraph 202, Rz 13; Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 207, RN 6), weswegen sich ein amtswegiges Vorgehen des Obersten Gerichtshofs erübrigt. Auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,) ist nicht begründet. Mit der Behauptung, das Erstgericht habe nur sein "Tatsachengeständnis" als mildernd berücksichtigt, obwohl das von ihm abgelegte Geständnis umfassend und reumütig war, macht der Beschwerdeführer lediglich einen Berufungsgrund geltend, weil eine "maßgebende entscheidende Tatsache" im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO nur eine solche ist, von deren Vorliegen oder Nichtvorliegen die - richterlichem Ermessen entrückte - Anwendung einer Strafbemessungsvorschrift abhängt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 700). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).