Der Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In Ansehung des genannten Haftgrundes bringt der Beschuldigte vor, das Beschwerdegericht habe übersehen, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr bestehen müsse, er würde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens in der zum Ausdruck gebrachten Weise (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) straffällig werden.Der Grundrechtsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. In Ansehung des genannten Haftgrundes bringt der Beschuldigte vor, das Beschwerdegericht habe übersehen, dass auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr bestehen müsse, er würde auf freiem Fuß ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens in der zum Ausdruck gebrachten Weise (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO) straffällig werden.
Das Oberlandesgericht hat das Erfordernis dieser bestimmten Tatsachen (§ 180 Abs 2 zweiter Teilsatz StPO) jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht übersehen, sondern vielmehr - worüber die Einwände teils hinweggehen, so dass sich das Beschwerdevorbringen gar nicht mit der Gesamtheit der Erwägungen des Oberlandesgerichtes zum Haftgrund befasst - im Hinblick auf den „mutmaßlichen Tatzeitraum, während dessen der Beschwerdeführer soziale Unterstützung bezog und unangemeldet bei Transportfirmen tätig war", im „lukrativen Anreiz dieser (indizierten) Schleppertätigkeit trotz sozialer Absicherung" (S 5 der Entscheidung) jene Umstände erblickt, welche fallbezogen die angesprochenen Tatsachen konstituieren. Die solcherart vom Oberlandesgericht dargelegte Tatsachenannahme lässt - dem wie erwähnt nicht auf die Gesamtheit der Argumentation eingehenden Vorbringen zuwider - keine Willkür in der Begründung der Beschwerdeentscheidung erkennen.Das Oberlandesgericht hat das Erfordernis dieser bestimmten Tatsachen (Paragraph 180, Absatz 2, zweiter Teilsatz StPO) jedoch entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht übersehen, sondern vielmehr - worüber die Einwände teils hinweggehen, so dass sich das Beschwerdevorbringen gar nicht mit der Gesamtheit der Erwägungen des Oberlandesgerichtes zum Haftgrund befasst - im Hinblick auf den „mutmaßlichen Tatzeitraum, während dessen der Beschwerdeführer soziale Unterstützung bezog und unangemeldet bei Transportfirmen tätig war", im „lukrativen Anreiz dieser (indizierten) Schleppertätigkeit trotz sozialer Absicherung" (S 5 der Entscheidung) jene Umstände erblickt, welche fallbezogen die angesprochenen Tatsachen konstituieren. Die solcherart vom Oberlandesgericht dargelegte Tatsachenannahme lässt - dem wie erwähnt nicht auf die Gesamtheit der Argumentation eingehenden Vorbringen zuwider - keine Willkür in der Begründung der Beschwerdeentscheidung erkennen.
Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist an der Bedeutung der Sache und an der zu erwartenden Strafe zu messen (§ 180 Abs 1 zweiter Satz StPO).Die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft ist an der Bedeutung der Sache und an der zu erwartenden Strafe zu messen (Paragraph 180, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Dazu bringt der Beschwerdeführer Folgendes vor:
Laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis (ON 345) liege ihm außer dem Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall FrG auch jenes der kriminellen Organisation nach § 278a StGB zur Last. Die Anklagebehörde habe sich - bei der nach § 484 Abs 1 erster Satz iVm § 207 Abs 2 Z 3 StPO gebotenen Anführung der Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird - nur auf Z 1 des § 278a StGB bezogen. Dies habe er in der Beschwerde an das Oberlandesgerichtes geltend gemacht, das in der nunmehr angefochtenen Entscheidung eingeräumt habe, dass zur Strafbarkeit nach § 278a StGB alle in jener Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen (und nicht nur die in § 278a Z 1 StGB bezeichneten) erforderlich sind.Laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis (ON 345) liege ihm außer dem Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins und Absatz 3, erster und zweiter Fall FrG auch jenes der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB zur Last. Die Anklagebehörde habe sich - bei der nach Paragraph 484, Absatz eins, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 207, Absatz 2, Ziffer 3, StPO gebotenen Anführung der Stellen des Strafgesetzes, deren Anwendung beantragt wird - nur auf Ziffer eins, des Paragraph 278 a, StGB bezogen. Dies habe er in der Beschwerde an das Oberlandesgerichtes geltend gemacht, das in der nunmehr angefochtenen Entscheidung eingeräumt habe, dass zur Strafbarkeit nach Paragraph 278 a, StGB alle in jener Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen (und nicht nur die in Paragraph 278 a, Ziffer eins, StGB bezeichneten) erforderlich sind.
Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass der - in der Grundrechtsbeschwerde nicht relevierte - dringende Tatverdacht hinsichtlich des Verbrechens der Schlepperei nach § 104 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall FrG „die Haft allein trägt" (S 3 der Beschwerdeentscheidung), sodass es sich erübrige, „das weitere Faktum dahin zu überprüfen, ob sich der Verdacht iSd § 180 StPO verdichtet hat (Mayerhofer StPO5 E 8b zu § 180)".Das Oberlandesgericht führte dazu aus, dass der - in der Grundrechtsbeschwerde nicht relevierte - dringende Tatverdacht hinsichtlich des Verbrechens der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins und Absatz 3, erster und zweiter Fall FrG „die Haft allein trägt" (S 3 der Beschwerdeentscheidung), sodass es sich erübrige, „das weitere Faktum dahin zu überprüfen, ob sich der Verdacht iSd Paragraph 180, StPO verdichtet hat (Mayerhofer StPO5 E 8b zu Paragraph 180,)".
Ausgehend von einem in dieser Richtung (§ 104 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall FrG) gegebenen dringenden Tatverdacht beurteilte das Beschwerdegericht die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft auch aus dem Blickwinkel des § 194 Abs 3 StPO, wobei es die durch die Auswertung zahlreicher Telefonüberwachungsprotokolle (von der Beschwerde unbestritten) bedingte Schwierigkeit und den besonderen Umfang der Untersuchung (bei Involvierung von 16 Beschuldigten) berücksichtigte (S 5 f der Entscheidung).Ausgehend von einem in dieser Richtung (Paragraph 104, Absatz eins und Absatz 3, erster und zweiter Fall FrG) gegebenen dringenden Tatverdacht beurteilte das Beschwerdegericht die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft auch aus dem Blickwinkel des Paragraph 194, Absatz 3, StPO, wobei es die durch die Auswertung zahlreicher Telefonüberwachungsprotokolle (von der Beschwerde unbestritten) bedingte Schwierigkeit und den besonderen Umfang der Untersuchung (bei Involvierung von 16 Beschuldigten) berücksichtigte (S 5 f der Entscheidung).
Damit befasst sich die Beschwerde gar nicht, indem sie zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Haft darauf verweist, dass bei „Wegfall des Anklagepunktes nach § 278a StGB in Bezug auf den verbleibenden Anklagevorwurf keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen sei". Insoweit wird auf den Umstand Bezug genommen, dass das Verbrechen der Schlepperei nach § 104 Abs 1 und Abs 3 erster und zweiter Fall FrG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, jenes der kriminellen Organisation nach § 278a StGB mit solcher von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist. Auf die zuletzt genannte Strafdrohung nahm das Oberlandesgericht jedoch in der Beschwerdeentscheidung überhaupt nicht Bezug.Damit befasst sich die Beschwerde gar nicht, indem sie zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Haft darauf verweist, dass bei „Wegfall des Anklagepunktes nach Paragraph 278 a, StGB in Bezug auf den verbleibenden Anklagevorwurf keine gesetzliche Mindeststrafe vorgesehen sei". Insoweit wird auf den Umstand Bezug genommen, dass das Verbrechen der Schlepperei nach Paragraph 104, Absatz eins und Absatz 3, erster und zweiter Fall FrG mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, jenes der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, StGB mit solcher von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist. Auf die zuletzt genannte Strafdrohung nahm das Oberlandesgericht jedoch in der Beschwerdeentscheidung überhaupt nicht Bezug.
Das auf den „Wegfall" des Vorwurfs nach § 278a StGB abstellende Beschwerdevorbringen zeigt demnach nicht auf, dass vom Oberlandesgericht die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft gemessen an der Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe unrichtig beurteilt worden wäre.Das auf den „Wegfall" des Vorwurfs nach Paragraph 278 a, StGB abstellende Beschwerdevorbringen zeigt demnach nicht auf, dass vom Oberlandesgericht die Verhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft gemessen an der Bedeutung der Sache oder der zu erwartenden Strafe unrichtig beurteilt worden wäre.
Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers - ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Somit wurde der Beschuldigte im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu erstatteten Äußerung des Verteidigers - ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.