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Entscheidung 15 Os 29/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os29/08s

Entscheidungsdatum

03.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. April 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pulker als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ioan C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Schöffengericht vom 26. November 2007, GZ 630 Hv 8/07a-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ioan C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB (römisch eins.) und des Vergehens der Freiheitsentziehung nach Paragraph 99, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt. Danach hat er in Korneuburg Felicia H*****

römisch eins. am 17. August 2007 mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie sinngemäß aufforderte, sich auszuziehen, andernfalls werde ihr etwas passieren und er werde sie schlagen, wobei er die Frau am Handgelenk erfasste und auf das Bett warf, sich auf sie legte, ihre Beine gewaltsam auseinanderdrückte, sein Glied in ihre Vagina einführte und gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr bis zur Ejakulation vollzog, wobei er die Frau während des Geschlechtsverkehrs an beiden Handgelenken festhielt;

römisch zwei. am 18. August 2007 von ca 5.30 Uhr bis ca 14 Uhr widerrechtlich gefangen gehalten, indem er die Wohnung, in der sich die Frau aufhielt, verließ und die Wohnungstür versperrte, obwohl er wusste, dass sein Opfer über keinen Schlüssel verfügte und die Unterkunft auch sonst nicht verlassen konnte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Mängelrüge vermisst zum Schuldspruch römisch eins. eine Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe mit Felicia H***** bereits in Rumänien einen Geschlechtsverkehr durchgeführt; damit negiert sie die Ausführungen der Tatrichter, die seine Angaben zum gesamten Geschehen, beginnend mit dem Austausch von Zärtlichkeiten in Rumänien, umfassend begründet als unglaubwürdig ablehnten (US 7). Aus den auf den Angaben des Opfers basierenden Feststellungen, wonach sich die Frau selbst entkleidet und ein ihr übergebenes Kondom entgegengenommen hat, trachtet der Nichtigkeitswerber deren Einverständnis mit der Vornahme eines Geschlechtsverkehrs bzw seine irrtümliche Annahme eines solchen Einverständnisses abzuleiten, stützt sich jedoch bloß auf einzelne aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Teilaspekte der Aussage von Felicia H***** und ignoriert deren weitere Schilderung, zur Vornahme des Geschlechtsverkehrs nicht bereit gewesen zu sein und ihre Kleidung erst abgelegt sowie ein Kondom entgegengenommen zu haben, nachdem sie angeschrien und mit Schlägen bedroht worden war (US 7 in Verbindung mit S 21, 167). Damit orientiert er sich jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).

Der Vorwurf, das Erstgericht habe es unerwogen gelassen (Ziffer 5, zweiter Fall), ob einer der beiden Männer, die in die Wohnung kamen und diese wieder verließen, ohne die Wohnungstür zu versperren, der Angeklagte war, zumal es aus diesem Umstand den Rückschluss hätte ziehen können, dass es ihm auch beim Einschließen der Frau nicht darum gegangen ist, sie widerrechtlich gefangen zu halten, sondern dass er damit einen anderen Zweck verfolgt hatte, bezeichnet kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes in diese Richtung weisendes Verfahrensergebnis und stellt sich sohin als bloße Spekulation dar. Des weiteren übergeht dieses Vorbringen, dass der Angeklagte die Tatwohnung nach seinen eigenen Angaben am 18. August 2007 gegen 5.30 Uhr verlassen hatte und erst gegen 21.00 Uhr dorthin zurückkehrte (S 31), den Tatort also erst mehrere Stunden, nachdem sich das Opfer um Hilfe an die Polizei gewandt hatte, wieder betrat.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87116 15Os29.08s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0150OS00029.08S.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20080403_OGH0002_0150OS00029_08S0000_000