Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Die Mängelrüge vermisst zum Schuldspruch I. eine Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe mit Felicia H***** bereits in Rumänien einen Geschlechtsverkehr durchgeführt; damit negiert sie die Ausführungen der Tatrichter, die seine Angaben zum gesamten Geschehen, beginnend mit dem Austausch von Zärtlichkeiten in Rumänien, umfassend begründet als unglaubwürdig ablehnten (US 7). Aus den auf den Angaben des Opfers basierenden Feststellungen, wonach sich die Frau selbst entkleidet und ein ihr übergebenes Kondom entgegengenommen hat, trachtet der Nichtigkeitswerber deren Einverständnis mit der Vornahme eines Geschlechtsverkehrs bzw seine irrtümliche Annahme eines solchen Einverständnisses abzuleiten, stützt sich jedoch bloß auf einzelne aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Teilaspekte der Aussage von Felicia H***** und ignoriert deren weitere Schilderung, zur Vornahme des Geschlechtsverkehrs nicht bereit gewesen zu sein und ihre Kleidung erst abgelegt sowie ein Kondom entgegengenommen zu haben, nachdem sie angeschrien und mit Schlägen bedroht worden war (US 7 iVm S 21, 167). Damit orientiert er sich jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Die Mängelrüge vermisst zum Schuldspruch römisch eins. eine Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Angeklagten, er habe mit Felicia H***** bereits in Rumänien einen Geschlechtsverkehr durchgeführt; damit negiert sie die Ausführungen der Tatrichter, die seine Angaben zum gesamten Geschehen, beginnend mit dem Austausch von Zärtlichkeiten in Rumänien, umfassend begründet als unglaubwürdig ablehnten (US 7). Aus den auf den Angaben des Opfers basierenden Feststellungen, wonach sich die Frau selbst entkleidet und ein ihr übergebenes Kondom entgegengenommen hat, trachtet der Nichtigkeitswerber deren Einverständnis mit der Vornahme eines Geschlechtsverkehrs bzw seine irrtümliche Annahme eines solchen Einverständnisses abzuleiten, stützt sich jedoch bloß auf einzelne aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Teilaspekte der Aussage von Felicia H***** und ignoriert deren weitere Schilderung, zur Vornahme des Geschlechtsverkehrs nicht bereit gewesen zu sein und ihre Kleidung erst abgelegt sowie ein Kondom entgegengenommen zu haben, nachdem sie angeschrien und mit Schlägen bedroht worden war (US 7 in Verbindung mit S 21, 167). Damit orientiert er sich jedoch nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und verfehlt solcherart den vom Gesetz geforderten Bezugspunkt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Der Vorwurf, das Erstgericht habe es unerwogen gelassen (Z 5 zweiter Fall), ob einer der beiden Männer, die in die Wohnung kamen und diese wieder verließen, ohne die Wohnungstür zu versperren, der Angeklagte war, zumal es aus diesem Umstand den Rückschluss hätte ziehen können, dass es ihm auch beim Einschließen der Frau nicht darum gegangen ist, sie widerrechtlich gefangen zu halten, sondern dass er damit einen anderen Zweck verfolgt hatte, bezeichnet kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes in diese Richtung weisendes Verfahrensergebnis und stellt sich sohin als bloße Spekulation dar. Des weiteren übergeht dieses Vorbringen, dass der Angeklagte die Tatwohnung nach seinen eigenen Angaben am 18. August 2007 gegen 5.30 Uhr verlassen hatte und erst gegen 21.00 Uhr dorthin zurückkehrte (S 31), den Tatort also erst mehrere Stunden, nachdem sich das Opfer um Hilfe an die Polizei gewandt hatte, wieder betrat.Der Vorwurf, das Erstgericht habe es unerwogen gelassen (Ziffer 5, zweiter Fall), ob einer der beiden Männer, die in die Wohnung kamen und diese wieder verließen, ohne die Wohnungstür zu versperren, der Angeklagte war, zumal es aus diesem Umstand den Rückschluss hätte ziehen können, dass es ihm auch beim Einschließen der Frau nicht darum gegangen ist, sie widerrechtlich gefangen zu halten, sondern dass er damit einen anderen Zweck verfolgt hatte, bezeichnet kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes in diese Richtung weisendes Verfahrensergebnis und stellt sich sohin als bloße Spekulation dar. Des weiteren übergeht dieses Vorbringen, dass der Angeklagte die Tatwohnung nach seinen eigenen Angaben am 18. August 2007 gegen 5.30 Uhr verlassen hatte und erst gegen 21.00 Uhr dorthin zurückkehrte (S 31), den Tatort also erst mehrere Stunden, nachdem sich das Opfer um Hilfe an die Polizei gewandt hatte, wieder betrat.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.