Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Z 5) behauptet zu 1./ einen inneren Widerspruch zwischen den Feststellungen zum objektiven Tathergang und jenen zur subjektiven Tatseite, weil der - nach den Urteilsannahmen mit zumindest bedingtem Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelnde (US 10) - Angeklagte den Konstatierungen zufolge „nicht selbst an Frau S***** herangetreten sei und dieser die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens oder von sich selbst verschwiegen hätte". Dabei vernachlässigt die Beschwerde jedoch die für die Annahme einer objektiven Täuschungshandlung des Angeklagten hinreichenden weiteren Feststellungen, wonach er der Geschädigten telefonisch versichert hat, dass es sich bei dem durch seinen Sohn von ihr für ihn erbetenen Darlehen um ein kurzfristiges handle und sie ihr Geld auf jeden Fall retour bekomme (US 5).Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet zu 1./ einen inneren Widerspruch zwischen den Feststellungen zum objektiven Tathergang und jenen zur subjektiven Tatseite, weil der - nach den Urteilsannahmen mit zumindest bedingtem Täuschungs-, Schädigungs- und Bereicherungsvorsatz handelnde (US 10) - Angeklagte den Konstatierungen zufolge „nicht selbst an Frau S***** herangetreten sei und dieser die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Unternehmens oder von sich selbst verschwiegen hätte". Dabei vernachlässigt die Beschwerde jedoch die für die Annahme einer objektiven Täuschungshandlung des Angeklagten hinreichenden weiteren Feststellungen, wonach er der Geschädigten telefonisch versichert hat, dass es sich bei dem durch seinen Sohn von ihr für ihn erbetenen Darlehen um ein kurzfristiges handle und sie ihr Geld auf jeden Fall retour bekomme (US 5).
Die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter über vorangegangene (schlechte) Erfahrungen des Angeklagten betreffend Baugeschäfte in Lybien (US 12) erfolgten nicht willkürlich, sondern durften aus dessen Verantwortung abgeleitet werden (ON 19, S 7). Soweit die Beschwerde behauptet, dem Angeklagten habe nicht „bekannt" sein können, dass er die Darlehen nicht zurückzahlen werde können, vernachlässigt sie, dass dies für die Tatbestandsmäßigkeit gar nicht erforderlich ist, vielmehr dolus eventualis ausreicht. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur objektiven Täuschungshandlung des Angeklagten zu 1./, vernachlässigt aber erneut die im Rahmen der Erledigung der gleichlautenden Kritik der Mängelrüge dargelegten Urteilskonstatierungen US 5. Soweit die Beschwerde zu 2./ Feststellungen dahingehend vermisst, „weshalb der Angeklagte seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Günther Sch***** nicht nachkommen konnte", spricht sie keinen für den Ausspruch über die Schuld entscheidenden Umstand an, sondern kritisiert - auch unter folgender eigenständiger Wertung der aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlüsse - lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.Die beweiswürdigenden Erwägungen der Tatrichter über vorangegangene (schlechte) Erfahrungen des Angeklagten betreffend Baugeschäfte in Lybien (US 12) erfolgten nicht willkürlich, sondern durften aus dessen Verantwortung abgeleitet werden (ON 19, S 7). Soweit die Beschwerde behauptet, dem Angeklagten habe nicht „bekannt" sein können, dass er die Darlehen nicht zurückzahlen werde können, vernachlässigt sie, dass dies für die Tatbestandsmäßigkeit gar nicht erforderlich ist, vielmehr dolus eventualis ausreicht. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet das Fehlen von Feststellungen zur objektiven Täuschungshandlung des Angeklagten zu 1./, vernachlässigt aber erneut die im Rahmen der Erledigung der gleichlautenden Kritik der Mängelrüge dargelegten Urteilskonstatierungen US 5. Soweit die Beschwerde zu 2./ Feststellungen dahingehend vermisst, „weshalb der Angeklagte seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber Günther Sch***** nicht nachkommen konnte", spricht sie keinen für den Ausspruch über die Schuld entscheidenden Umstand an, sondern kritisiert - auch unter folgender eigenständiger Wertung der aus den Verfahrensergebnissen gezogenen Schlüsse - lediglich die Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.