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Entscheidung 15 Os 29/10v×

Entscheidung 15 Os 29/10v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os29/10v

Entscheidungsdatum

21.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl F***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 10. Dezember 2009, GZ 12 Hv 161/09h-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl F***** des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 9. November 2009 in Graz mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, der B***** AG fremde bewegliche Sachen, nämlich 15.000 Euro durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe abgenötigt, indem er der Bankangestellten Beate R***** eine geladene Pistole der Marke Astra 6,35 mm gegen den Oberkörper richtete und sie durch die Äußerungen „Das ist ein Überfall!“ und „Das ist aber ernst!“ zur Übergabe des Geldes aufforderte.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.

Mit der Verfahrensrüge bekämpft der Angeklagte die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 10. Dezember 2009 - unter anderem - gestellten Antrags „auf Einholung einer Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt über die Kostenübernahme der Behandlung der multiplen Sklerose [woran seine Lebensgefährtin leidet] ... zum Beweis dafür, dass er aus äußeren Beweggründen gehandelt hat, die einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Wesen die Tat nahe legen ... “ (ON  18 S 21).

Der oben wiedergegebene - vom Obersten Gerichtshof bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erhebung zu prüfende - Antrag legt nicht dar, inwieweit die angestrebte Beweisaufnahme für Schuld- und Subsumtionsfrage oder für die Sanktionsbefugnis von Bedeutung ist, und verfiel auch deswegen zu Recht der Abweisung, weil das Erstgericht ohnedies als erwiesen annahm (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), dass Karl F***** die Tat aus „achtenswerten Beweggründen“ beging, um seiner schwerkranken Lebensgefährtin „alternative Behandlungsmöglichkeiten zu finanzieren“ (US 5)

Die in der Beschwerde nachgetragenen Versuche einer Fundierung der Antragstellung verstoßen gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93794

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00029.10V.0421.000

Im RIS seit

05.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100421_OGH0002_0150OS00029_10V0000_000

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