Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die fehlschlägt.
Mit der Verfahrensrüge bekämpft der Angeklagte die Abweisung des in der Hauptverhandlung am 10. Dezember 2009 - unter anderem - gestellten Antrags „auf Einholung einer Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt über die Kostenübernahme der Behandlung der multiplen Sklerose [woran seine Lebensgefährtin leidet] ... zum Beweis dafür, dass er aus äußeren Beweggründen gehandelt hat, die einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Wesen die Tat nahe legen ... “ (ON 18 S 21).
Der oben wiedergegebene - vom Obersten Gerichtshof bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erhebung zu prüfende - Antrag legt nicht dar, inwieweit die angestrebte Beweisaufnahme für Schuld- und Subsumtionsfrage oder für die Sanktionsbefugnis von Bedeutung ist, und verfiel auch deswegen zu Recht der Abweisung, weil das Erstgericht ohnedies als erwiesen annahm (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO), dass Karl F***** die Tat aus „achtenswerten Beweggründen“ beging, um seiner schwerkranken Lebensgefährtin „alternative Behandlungsmöglichkeiten zu finanzieren“ (US 5)Der oben wiedergegebene - vom Obersten Gerichtshof bezogen auf den Zeitpunkt seiner Erhebung zu prüfende - Antrag legt nicht dar, inwieweit die angestrebte Beweisaufnahme für Schuld- und Subsumtionsfrage oder für die Sanktionsbefugnis von Bedeutung ist, und verfiel auch deswegen zu Recht der Abweisung, weil das Erstgericht ohnedies als erwiesen annahm (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), dass Karl F***** die Tat aus „achtenswerten Beweggründen“ beging, um seiner schwerkranken Lebensgefährtin „alternative Behandlungsmöglichkeiten zu finanzieren“ (US 5)
Die in der Beschwerde nachgetragenen Versuche einer Fundierung der Antragstellung verstoßen gegen das für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses geltende Neuerungsverbot (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.