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Entscheidung 15 Os 29/17d×

Entscheidung 15 Os 29/17d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os29/17d

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mahlet T***** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 87, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten T***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 6. Dezember 2016, GZ 40 Hv 111/16x-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Der Angeklagten T***** fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch den rechtskräftigen Schuldspruch der Angeklagten Sandra M***** enthält, wurde Mahlet T***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat sie am 17. Juli 2016 in S***** Sandra M***** durch Erfassen am Oberarm sowie durch Versetzen eines Faustschlags in deren Gesicht, wodurch diese ein Hämatom unter dem linken Auge erlitt, am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten T*****, der keine Berechtigung zukommt.

Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht (Ziffer 5,) besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099497). Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (RIS-Justiz RS0117264).

Indem die Rüge einen Widerspruch zwischen einem Amtsvermerk der Polizeiinspektion M***** über den „Alkovortest“ (ON 2 AS 89) und dem polizeiamtsärztlichen Gutachten hinsichtlich der Alkoholisierung der Zweitangeklagten M***** (ON 2 S 79 f) thematisiert und davon ausgehend kritisiert, das Erstgericht sei „zu Lasten der Erstangeklagten von 0,74 mg/l ausgegangen“, spricht sie keine entscheidende Tatsache an. Die Konstatierungen zur Zurechnungsfähigkeit der Erstangeklagten haben die Tatrichter im Übrigen auf deren eigene Angaben gestützt (US 4, 7).

Auch mit unterschiedlichen Angaben der Zweitangeklagten (ON 2 S 39) und ihrer Schwester (ON 25 S 3) zur Frage, ob die Angeklagte T***** mit der rechten oder linken Hand zugeschlagen hat, musste sich das Erstgericht nicht gesondert auseinandersetzen (Ziffer 5, zweiter Fall).

Soweit die Rüge den Annahmen der Tatrichter zu den Verletzungen der M***** (US 3) eigenständige beweiswürdigende Erwägungen zu den nach dem Vorfall von der Polizei aufgenommenen Lichtbildern (ON 2 S 73 f) entgegenhält, kritisiert sie nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).

Mit neuerlichen, auf die Aussage der Zeugin K***** gestützten Erwägungen zum Alkoholisierungsgrad der am Vorfall Beteiligten und zu den Verletzungsfolgen gelingt es der Beschwerde nicht, solche qualifizierte Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118225

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00029.17D.0524.000

Im RIS seit

06.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170524_OGH0002_0150OS00029_17D0000_000