Dagegen richtet sich die auf Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten T*****, der keine Berechtigung zukommt.Dagegen richtet sich die auf Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten T*****, der keine Berechtigung zukommt.
Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht (Z 5) besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099497). Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (RIS-Justiz RS0117264).Eine unter Nichtigkeitsdrohung stehende Begründungspflicht (Ziffer 5,) besteht ausschließlich für den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099497). Entscheidend ist eine Tatsache nur dann, wenn die Feststellung ihres Vorliegens oder Nichtvorliegens in den Urteilsgründen (aus der Sicht des Rechtsmittelgerichts) entweder die rechtliche Entscheidung über Schuld- oder Freispruch oder – im Fall gerichtlicher Strafbarkeit – darüber beeinflusst, welche strafbare(n) Handlung(en) begründet werde(n) (RIS-Justiz RS0117264).
Indem die Rüge einen Widerspruch zwischen einem Amtsvermerk der Polizeiinspektion M***** über den „Alkovortest“ (ON 2 AS 89) und dem polizeiamtsärztlichen Gutachten hinsichtlich der Alkoholisierung der Zweitangeklagten M***** (ON 2 S 79 f) thematisiert und davon ausgehend kritisiert, das Erstgericht sei „zu Lasten der Erstangeklagten von 0,74 mg/l ausgegangen“, spricht sie keine entscheidende Tatsache an. Die Konstatierungen zur Zurechnungsfähigkeit der Erstangeklagten haben die Tatrichter im Übrigen auf deren eigene Angaben gestützt (US 4, 7).
Auch mit unterschiedlichen Angaben der Zweitangeklagten (ON 2 S 39) und ihrer Schwester (ON 25 S 3) zur Frage, ob die Angeklagte T***** mit der rechten oder linken Hand zugeschlagen hat, musste sich das Erstgericht nicht gesondert auseinandersetzen (Z 5 zweiter Fall).Auch mit unterschiedlichen Angaben der Zweitangeklagten (ON 2 S 39) und ihrer Schwester (ON 25 S 3) zur Frage, ob die Angeklagte T***** mit der rechten oder linken Hand zugeschlagen hat, musste sich das Erstgericht nicht gesondert auseinandersetzen (Ziffer 5, zweiter Fall).
Soweit die Rüge den Annahmen der Tatrichter zu den Verletzungen der M***** (US 3) eigenständige beweiswürdigende Erwägungen zu den nach dem Vorfall von der Polizei aufgenommenen Lichtbildern (ON 2 S 73 f) entgegenhält, kritisiert sie nur die Beweiswürdigung des Erstgerichts nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld.
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahelegen (RIS-Justiz RS0119583).
Mit neuerlichen, auf die Aussage der Zeugin K***** gestützten Erwägungen zum Alkoholisierungsgrad der am Vorfall Beteiligten und zu den Verletzungsfolgen gelingt es der Beschwerde nicht, solche qualifizierte Bedenken beim Obersten Gerichtshof zu erwecken.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.