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Entscheidung 15 Os 29/19g×

Entscheidung 15 Os 29/19g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os29/19g

Entscheidungsdatum

10.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Moussa D***** wegen Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 13. Dezember 2018, GZ 31 Hv 78/18t-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Moussa D***** zweier Verbrechen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 22. April 2018 in W***** die schlafende Kathrin B***** unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er zweimal an ihr einen vaginalen Geschlechtsverkehr durchführte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) ausführt, die festgestellte zweifache Penetration des Opfers (US 3 f) stünde in Widerspruch zu dessen Aussage in der Hauptverhandlung, wonach es sich nur an die zweite Penetration erinnern konnte, wird der angesprochene Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht. Ein Widerspruch liegt vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Der Hinweis auf ein Beweisergebnis, das allenfalls gegen die getroffene Feststellung spricht, ist dagegen unter dem Aspekt der Ziffer 5, dritter Fall unbeachtlich (RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8, T16]).

Mit dem Hinweis auf die Aussage des Opfers, welches sich nur an eine Penetration erinnern konnte, und den Umstand, dass der zweimalige Geschlechtsverkehr sich bloß aus der Aussage des Angeklagten ergebe, gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.

Mit dem Vorbringen, das Schöffengericht hätte es unterlassen, „dem Opfer diesbezügliche Fragen zu stellen“, werden die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt, weil nicht erklärt wird, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Fragestellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823 [T8]).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verweist auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er davon ausgegangen wäre, dass das Opfer mit den geschlechtlichen Handlungen einverstanden sei, entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt (US 4) und bringt keine materielle Nichtigkeit zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E124779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00029.19G.0410.000

Im RIS seit

26.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2019

Dokumentnummer

JJT_20190410_OGH0002_0150OS00029_19G0000_000