Die dagegen vom Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5, Z 5a und Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 5 a und Ziffer 9, Litera a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Indem die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) ausführt, die festgestellte zweifache Penetration des Opfers (US 3 f) stünde in Widerspruch zu dessen Aussage in der Hauptverhandlung, wonach es sich nur an die zweite Penetration erinnern konnte, wird der angesprochene Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht. Ein Widerspruch liegt vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Der Hinweis auf ein Beweisergebnis, das allenfalls gegen die getroffene Feststellung spricht, ist dagegen unter dem Aspekt der Z 5 dritter Fall unbeachtlich (RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8, T16]).Indem die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) ausführt, die festgestellte zweifache Penetration des Opfers (US 3 f) stünde in Widerspruch zu dessen Aussage in der Hauptverhandlung, wonach es sich nur an die zweite Penetration erinnern konnte, wird der angesprochene Nichtigkeitsgrund nicht zur Darstellung gebracht. Ein Widerspruch liegt vor, wenn die festgestellte Tatsache mit den dazu angestellten Erwägungen nach Denkgesetzen oder allgemeiner Lebenserfahrung nicht in Einklang zu bringen ist. Der Hinweis auf ein Beweisergebnis, das allenfalls gegen die getroffene Feststellung spricht, ist dagegen unter dem Aspekt der Ziffer 5, dritter Fall unbeachtlich (RIS-Justiz RS0117402 [T1, T8, T16]).
Mit dem Hinweis auf die Aussage des Opfers, welches sich nur an eine Penetration erinnern konnte, und den Umstand, dass der zweimalige Geschlechtsverkehr sich bloß aus der Aussage des Angeklagten ergebe, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.Mit dem Hinweis auf die Aussage des Opfers, welches sich nur an eine Penetration erinnern konnte, und den Umstand, dass der zweimalige Geschlechtsverkehr sich bloß aus der Aussage des Angeklagten ergebe, gelingt es der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nicht, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken.
Mit dem Vorbringen, das Schöffengericht hätte es unterlassen, „dem Opfer diesbezügliche Fragen zu stellen“, werden die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge (Z 5a) verfehlt, weil nicht erklärt wird, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Fragestellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823 [T8]).Mit dem Vorbringen, das Schöffengericht hätte es unterlassen, „dem Opfer diesbezügliche Fragen zu stellen“, werden die Anfechtungskriterien der Aufklärungsrüge (Ziffer 5 a,) verfehlt, weil nicht erklärt wird, weshalb die Verteidigung an einer entsprechenden Fragestellung gehindert war (RIS-Justiz RS0115823 [T8]).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verweist auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er davon ausgegangen wäre, dass das Opfer mit den geschlechtlichen Handlungen einverstanden sei, entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt (US 4) und bringt keine materielle Nichtigkeit zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verweist auf die Verantwortung des Angeklagten, wonach er davon ausgegangen wäre, dass das Opfer mit den geschlechtlichen Handlungen einverstanden sei, entfernt sich damit vom festgestellten Sachverhalt (US 4) und bringt keine materielle Nichtigkeit zur Darstellung (RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.