[4] Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
[5] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 5) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 141, 14; ON 143, 8 f; ON 190 S 3 f) seiner (wiederholten) Anträge (ON 141, 9 f; ON 143, 8; ON 190, 2 f) auf Enthebung des vom Gericht bestellten (ON 64) Sachverständigen Prof. Dr. * B* (sowie des von diesem als Hilfskraft beigezogenen Dr. * F*) wegen Befangenheit in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt. Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 5,) wurde der Angeklagte durch die Abweisung (ON 141, 14; ON 143, 8 f; ON 190 S 3 f) seiner (wiederholten) Anträge (ON 141, 9 f; ON 143, 8; ON 190, 2 f) auf Enthebung des vom Gericht bestellten (ON 64) Sachverständigen Prof. Dr. * B* (sowie des von diesem als Hilfskraft beigezogenen Dr. * F*) wegen Befangenheit in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.
[6] Nach dem Antragsvorbringen sei Dr. F* öffentlich in einem Podcast mit dem Titel „Wie bekämpft man die Rechten, Herr F*“ aufgetreten und sei „Prof. Dr. * B* selbst federführend am Gutachten des Instituts für Zeitgeschichte zur NPD im sogenannten NPD-Verbotsverfahren beteiligt gewesen“.
[7] Mit diesen (jeweils vor Gutachtenserstattung zu unterschiedlichen Themenkreisen in der Hauptverhandlung erhobenen – RIS-Justiz RS0113618 [T6 und T7]) Einwänden wurden jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte aufgezeigt, die geeignet wären, aus objektiver Sicht (das heißt, bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler) die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Experten in Zweifel zu ziehen (§ 126 Abs 4 iVm § 47 Abs 1 Z 3 StPO; vgl RIS-Justiz RS0124799, RS0106258). Indizien dafür, dass diese auch dann, wenn Beweisergebnisse die Unrichtigkeit des schriftlichen Gutachtens aufgezeigt hätten, nicht gewillt gewesen wären, dieses zu ändern (RIS-Justiz RS0126626; vgl auch Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 72), legte der Antrag im Übrigen nicht dar. Mit diesen (jeweils vor Gutachtenserstattung zu unterschiedlichen Themenkreisen in der Hauptverhandlung erhobenen – RIS-Justiz RS0113618 [T6 und T7]) Einwänden wurden jedoch keine substantiierten Anhaltspunkte aufgezeigt, die geeignet wären, aus objektiver Sicht (das heißt, bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler) die volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit der Experten in Zweifel zu ziehen (Paragraph 126, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz eins, Ziffer 3, StPO; vergleiche RIS-Justiz RS0124799, RS0106258). Indizien dafür, dass diese auch dann, wenn Beweisergebnisse die Unrichtigkeit des schriftlichen Gutachtens aufgezeigt hätten, nicht gewillt gewesen wären, dieses zu ändern (RIS-Justiz RS0126626; vergleiche auch Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 72), legte der Antrag im Übrigen nicht dar.
[8] Das den Antrag ergänzende Vorbringen in der Nichtigkeitsbeschwerde ist mit Blick auf das aus dem Wesen des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes resultierende Neuerungsverbot unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618).
[9] Die Fragenrüge (Z 6) vermisst unter Bezugnahme auf „die Prozesslage und die Verantwortung des Angeklagten“ zum Schuldspruch 1./ eine Zusatzfrage (vgl Lässig, WK-StPO § 313 Rz 4) nach dem Vorliegen eines Rechtsirrtums (§ 9 StGB). Das Vorbringen, er habe nicht erkannt, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist, geht jedoch daran vorbei, dass ein – hier der Sache nach behaupteter – Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal (nämlich die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn) den Vorsatz ausschließt und solcherart nicht Gegenstand einer Zusatzfrage ist (15 Os 146/21s [Rz 5]; vgl auch RIS-Justiz RS0119234; Lässig, WK-StPO § 313 Rz 18). Indem die Geschworenen nämlich die Eventualfrage 1 bejahten, bejahten sie die Tatfrage, dass die inkriminierten Veröffentlichungen Betätigungen im nationalsozialistischen Sinn darstellen und der Beschwerdeführer dabei jeweils mit entsprechendem – diesen Bedeutungsinhalt umfassenden – Betätigungsvorsatz handelte (siehe hiezu 15 Os 72/25i [Rz 7]). Die Fragenrüge (Ziffer 6,) vermisst unter Bezugnahme auf „die Prozesslage und die Verantwortung des Angeklagten“ zum Schuldspruch 1./ eine Zusatzfrage vergleiche Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 4) nach dem Vorliegen eines Rechtsirrtums (Paragraph 9, StGB). Das Vorbringen, er habe nicht erkannt, dass sein Verhalten rechtlich verboten ist, geht jedoch daran vorbei, dass ein – hier der Sache nach behaupteter – Irrtum über ein normatives Tatbestandsmerkmal (nämlich die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn) den Vorsatz ausschließt und solcherart nicht Gegenstand einer Zusatzfrage ist (15 Os 146/21s [Rz 5]; vergleiche auch RIS-Justiz RS0119234; Lässig, WK-StPO Paragraph 313, Rz 18). Indem die Geschworenen nämlich die Eventualfrage 1 bejahten, bejahten sie die Tatfrage, dass die inkriminierten Veröffentlichungen Betätigungen im nationalsozialistischen Sinn darstellen und der Beschwerdeführer dabei jeweils mit entsprechendem – diesen Bedeutungsinhalt umfassenden – Betätigungsvorsatz handelte (siehe hiezu 15 Os 72/25i [Rz 7]).
[10] Der Beantwortung des weiteren Beschwerdevorbringens zu 2./ ist voranzustellen, dass der Bedeutungsinhalt einer Äußerung eine auf der Feststellungsebene angesiedelte (siehe auch RIS-Justiz RS0110511) Tatfrage darstellt und daher allein von den Geschworenen zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0092588 [T24]; zu § 3h VerbotsG als Äußerungsdelikt siehe Oberressl in WK2 VerbotsG § 3h Rz 3/2 mwN; zu den prozessualen Folgen siehe Oberressl in WK2 VerbotsG § 3g Rz 17). Der Beantwortung des weiteren Beschwerdevorbringens zu 2./ ist voranzustellen, dass der Bedeutungsinhalt einer Äußerung eine auf der Feststellungsebene angesiedelte (siehe auch RIS-Justiz RS0110511) Tatfrage darstellt und daher allein von den Geschworenen zu beurteilen ist (RIS-Justiz RS0092588 [T24]; zu Paragraph 3 h, VerbotsG als Äußerungsdelikt siehe Oberressl in WK2 VerbotsG Paragraph 3 h, Rz 3/2 mwN; zu den prozessualen Folgen siehe Oberressl in WK2 VerbotsG Paragraph 3 g, Rz 17).
[11] Der Nichtigkeitsgrund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (§ 258 Abs 1 StPO iVm § 302 Abs 1 StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO iVm § 302 Abs 1 StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]). Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a, StPO zielt darauf, in der Hauptverhandlung vorgekommene Verfahrensergebnisse (Paragraph 258, Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO) aufzuzeigen, die nahelegen, dass die Geschworenen das ihnen nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 302, Absatz eins, StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in geradezu unerträglicher Weise gebraucht haben (RIS-Justiz RS0118780 [T13, T16 und T17]).
[12] Indem sich die gegen den Schuldspruch 2./ gerichtete Tatsachenrüge (Z 10a) in der Behauptung erschöpft, „bei lebensnaher Betrachtung der Äußerungen des Angeklagten“ erhelle, dass er „es keinesfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu leugnen, zu verharmlosen, gutzuheißen oder zu rechtfertigen“, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern bekämpft bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Geschworenen (vgl RIS-Justiz RS0119583 [T10]). Indem sich die gegen den Schuldspruch 2./ gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) in der Behauptung erschöpft, „bei lebensnaher Betrachtung der Äußerungen des Angeklagten“ erhelle, dass er „es keinesfalls ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, den nationalsozialistischen Völkermord oder andere nationalsozialistische Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu leugnen, zu verharmlosen, gutzuheißen oder zu rechtfertigen“, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht, sondern bekämpft bloß unzulässig die Beweiswürdigung der Geschworenen vergleiche RIS-Justiz RS0119583 [T10]).
[13] Soweit die weitere Beschwerde (der Sache nach Z 11 lit a) behauptet, der Angeklagte habe sich „mit diesen Äußerungen lediglich gegen die korrespondierenden Anklagevorwürfe verteidigt“ (§ 7 StPO; Art 6 MRK), verfehlt sie bereits die gebotene Argumentation auf Basis des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts (RIS-Justiz RS0101527). Zudem lässt sie außer Acht, dass ein – wie hier angesprochener – Feststellungsmangel (vgl Ratz, WK-StPO § 345 Rz 45) im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand einer (fallkonkret zu 2./ gar nicht erhobenen) Fragenrüge (Z 6) ist (zu den prozessualen Anforderungen vgl RIS-Justiz RS0119417 [T1]). Soweit die weitere Beschwerde (der Sache nach Ziffer 11, Litera a,) behauptet, der Angeklagte habe sich „mit diesen Äußerungen lediglich gegen die korrespondierenden Anklagevorwürfe verteidigt“ (Paragraph 7, StPO; Artikel 6, MRK), verfehlt sie bereits die gebotene Argumentation auf Basis des im Wahrspruch festgestellten Sachverhalts (RIS-Justiz RS0101527). Zudem lässt sie außer Acht, dass ein – wie hier angesprochener – Feststellungsmangel vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 45) im geschworenengerichtlichen Verfahren Gegenstand einer (fallkonkret zu 2./ gar nicht erhobenen) Fragenrüge (Ziffer 6,) ist (zu den prozessualen Anforderungen vergleiche RIS-Justiz RS0119417 [T1]).
[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§§ 344, 285i StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (Paragraphen 344, 285 i, StPO).
[15] Mit Blick auf § 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass dem Schuldspruch 2./ – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – ein vom Angeklagten nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (§ 345 Abs 1 Z 12 StPO) anhaftet: Mit Blick auf Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO bleibt anzumerken, dass dem Schuldspruch 2./ – wie auch die Generalprokuratur zutreffend aufzeigt – ein vom Angeklagten nicht geltend gemachter Subsumtionsfehler (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO) anhaftet:
[16] Da nach dem Wahrspruch zur Hauptfrage 2 ein einheitliches Tatgeschehen im Sinn einer tatbestandlichen Handlungseinheit vorlag (US 304 f; vgl hiezu RIS-Justiz RS0122006), ist die Annahme „der“ Verbrechen nach § 3h Abs 1 und 2 VerbotsG (US 413) rechtlich verfehlt. Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers besteht jedoch kein Anlass, weil er sich weder bei der Strafrahmenbildung noch bei der Strafbemessung (US 415) ausgewirkt hat (vgl Ratz, WK-StPO § 290 Rz 22 f). Bei der Entscheidung über die Berufungen ist das Oberlandesgericht insoweit an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870). Da nach dem Wahrspruch zur Hauptfrage 2 ein einheitliches Tatgeschehen im Sinn einer tatbestandlichen Handlungseinheit vorlag (US 304 f; vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0122006), ist die Annahme „der“ Verbrechen nach Paragraph 3 h, Absatz eins und 2 VerbotsG (US 413) rechtlich verfehlt. Zu einer amtswegigen Wahrnehmung dieses Subsumtionsfehlers besteht jedoch kein Anlass, weil er sich weder bei der Strafrahmenbildung noch bei der Strafbemessung (US 415) ausgewirkt hat vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 290, Rz 22 f). Bei der Entscheidung über die Berufungen ist das Oberlandesgericht insoweit an die fehlerhafte Subsumtion nicht gebunden (RIS-Justiz RS0118870).
[17] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO. Die Kostenentscheidung gründet auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.