Der (nur) in bezug auf das Faktum 4. behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil nicht an. Das Erstgericht hat hinlänglich deutlich und ohne Verstoß gegen § 270 Abs. 2 Z 5 StPO festgestellt, daß der Angeklagte, nachdem er wegen des Verdachts des Suchtgiftkonsums in der Untersuchungshaft nach einer von Insp. Josef H***** durchgeführten Zellenkontrolle in das Spital des Gefangenenhauses gebracht worden war, dort die Untersuchung verweigerte und gegen den genannten Beamten schlug und trat; als H***** gemeinsam mit weiteren zu Hilfe eilenden Beamten den Angeklagten in die Absonderungszelle führte, schlug er neuerlich gegen den Genannten und gegen den Beamten Gerhard E*****, um sich seiner Absonderung zu widersetzen. Daß der Angeklagte durch diese Tätlichkeiten den Insp. Josef H***** vorsätzlich am Körper verletzte, nahm das Schöffengericht auf Grund der als glaubwürdig beurteilten Aussagen der vernommenen Justizwachebeamten unter Einbeziehung der objektivierten Verletzungen als erwiesen an, wodurch es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete (US 8 f). Der in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdevorwurf, die Urteilsbegründung sei deswegen unvollständig, weil das Erstgericht auf die Aussage des Insp. H*****, er hätte erst beim Nachhausegehen Schmerzen verspürt und er sei am gleichen Tag gestürzt, nicht eingegangen ist, trifft nicht zu. Denn das Erstgericht hat die Aussage des genannten Zeugen in ihrer Gesamtheit beweiswürdigend erörtert und seinen Feststellungen zugrunde gelegt, wobei es nicht verpflichtet war, alle Details dieser Aussage in den Urteilsgründen gesondert wiederzugeben (vgl Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 105 zu § 270). Dies vorliegend umsoweniger, als der Zeuge ungeachtet dessen, daß er die Fingerverletzung erst später, nämlich beim Nachhausegehen verspürt hat, die Verursachung seiner Verletzungen durch die Attacken des Angeklagten eindeutig dargelegt hat (AS 271) und die im Rahmen der Mängelrüge anklingende Vermutung, er habe sich seine Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen, jeder Grundlage im Beweisverfahren entbehrt. Die Aussage dieses Zeugen schließlich, er habe (abwehrend) mit der Faust zugeschlagen, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.Der (nur) in bezug auf das Faktum 4. behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil nicht an. Das Erstgericht hat hinlänglich deutlich und ohne Verstoß gegen Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO festgestellt, daß der Angeklagte, nachdem er wegen des Verdachts des Suchtgiftkonsums in der Untersuchungshaft nach einer von Insp. Josef H***** durchgeführten Zellenkontrolle in das Spital des Gefangenenhauses gebracht worden war, dort die Untersuchung verweigerte und gegen den genannten Beamten schlug und trat; als H***** gemeinsam mit weiteren zu Hilfe eilenden Beamten den Angeklagten in die Absonderungszelle führte, schlug er neuerlich gegen den Genannten und gegen den Beamten Gerhard E*****, um sich seiner Absonderung zu widersetzen. Daß der Angeklagte durch diese Tätlichkeiten den Insp. Josef H***** vorsätzlich am Körper verletzte, nahm das Schöffengericht auf Grund der als glaubwürdig beurteilten Aussagen der vernommenen Justizwachebeamten unter Einbeziehung der objektivierten Verletzungen als erwiesen an, wodurch es die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachtete (US 8 f). Der in diesem Zusammenhang erhobene Beschwerdevorwurf, die Urteilsbegründung sei deswegen unvollständig, weil das Erstgericht auf die Aussage des Insp. H*****, er hätte erst beim Nachhausegehen Schmerzen verspürt und er sei am gleichen Tag gestürzt, nicht eingegangen ist, trifft nicht zu. Denn das Erstgericht hat die Aussage des genannten Zeugen in ihrer Gesamtheit beweiswürdigend erörtert und seinen Feststellungen zugrunde gelegt, wobei es nicht verpflichtet war, alle Details dieser Aussage in den Urteilsgründen gesondert wiederzugeben vergleiche Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr 105 zu Paragraph 270,). Dies vorliegend umsoweniger, als der Zeuge ungeachtet dessen, daß er die Fingerverletzung erst später, nämlich beim Nachhausegehen verspürt hat, die Verursachung seiner Verletzungen durch die Attacken des Angeklagten eindeutig dargelegt hat (AS 271) und die im Rahmen der Mängelrüge anklingende Vermutung, er habe sich seine Verletzungen zu einem späteren Zeitpunkt zugezogen, jeder Grundlage im Beweisverfahren entbehrt. Die Aussage dieses Zeugen schließlich, er habe (abwehrend) mit der Faust zugeschlagen, betrifft keinen entscheidungswesentlichen Umstand.
In der Tatsachenrüge (Z 5 a) werden, wovon sich der Oberste Gerichtshof überzeugt hat, in Ansehung sämtlicher Fakten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt.In der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) werden, wovon sich der Oberste Gerichtshof überzeugt hat, in Ansehung sämtlicher Fakten keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufgezeigt.
Hinsichtlich des Faktums 1. konnte sich das Erstgericht auf die Aussagen des Zeugen Juro S***** stützen, die durch die Angaben seiner Gattin Ksjenia S***** eine Stütze fand, mag diese auch - im Gegensatz zu ihrem Gatten - über Details in bezug auf die Diebsbeute nicht so genau informiert gewesen sein.
Mit den Ausführungen zum Faktum 2. zeigt die Beschwerde zwar ein - offensichtlich rauschbedingt - seltsames Verhalten des Angeklagten auf, vermag aber den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes, das aus der zielgerichteten Aktion im Verein mit dem einschlägig belasteten Vorleben auf einen Diebstahlsvorsatz des Angeklagten schließt, nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bezüglichen Urteilsannahmen zu wecken. Die Annahme nämlich, daß der einschlägig (zuletzt auch wegen § 287 in Verbindung mit §§ 15, 127, 129 Z 1 StGB) vorbestrafte Angeklagte, der überdies knapp mehr als eine Woche nach diesem Faktum einen anderen Einbruchsdiebstahl begangen hat, auch beim Aufbrechen des Geschäftslokales "A*****" von einem Diebstahlsvorsatz getragen war, ist nicht lebensfremd; der Umstand, daß aus den gegebenen Prämissen auch andere Schlußfolgerungen möglich wären, kann aber unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO nicht geltend gemacht werden, weil es sich dabei um eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nach wie vor unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung handelt.Mit den Ausführungen zum Faktum 2. zeigt die Beschwerde zwar ein - offensichtlich rauschbedingt - seltsames Verhalten des Angeklagten auf, vermag aber den beweiswürdigenden Erwägungen des Erstgerichtes, das aus der zielgerichteten Aktion im Verein mit dem einschlägig belasteten Vorleben auf einen Diebstahlsvorsatz des Angeklagten schließt, nichts entgegenzusetzen, das geeignet wäre, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der bezüglichen Urteilsannahmen zu wecken. Die Annahme nämlich, daß der einschlägig (zuletzt auch wegen Paragraph 287, in Verbindung mit Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, StGB) vorbestrafte Angeklagte, der überdies knapp mehr als eine Woche nach diesem Faktum einen anderen Einbruchsdiebstahl begangen hat, auch beim Aufbrechen des Geschäftslokales "A*****" von einem Diebstahlsvorsatz getragen war, ist nicht lebensfremd; der Umstand, daß aus den gegebenen Prämissen auch andere Schlußfolgerungen möglich wären, kann aber unter dem Gesichtspunkt des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht geltend gemacht werden, weil es sich dabei um eine im Rahmen des Nichtigkeitsverfahrens nach wie vor unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung handelt.
Die Beschwerdeausführungen schließlich, die darauf abzielen, aus der eigenen Verletzung des Angeklagten die Unmöglichkeit der Verwirklichung der Fakten 3. und 4. abzuleiten, wobei hinsichtlich des Faktums 4. (auch) auf die Ausführungen der Mängelrüge zurückgegriffen wird, sind ebenfalls nicht geeignet, bei der gegebenen Sachlage nach allgemein menschlicher Erfahrung - also intersubjektiv - Bedenken, schon gar nicht erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld in diesen Fakten zugrundegelegten entscheidungswesentlichen Tatsachen aufkommen zu lassen.
Im Rahmen der Rechtsrüge (Z 10) orientiert sich die Beschwerde nicht an den - freilich in die rechtliche Beurteilung eingebetteten - Feststellungen des angefochtenen Urteiles, wonach der Angeklagte durch Einschlagen der Eingangstüre des Geschäftes "A*****" fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 9), sondern baut unzulässigerweise auf der urteilsfremden (aus den eigenen Ausführungen abgeleiteten) Annahme mangelnder Bereicherungsabsicht (gemeint: Bereicherungsvorsatz) auf und entbehrt demnach einer gesetzmäßigen Darstellung des behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.Im Rahmen der Rechtsrüge (Ziffer 10,) orientiert sich die Beschwerde nicht an den - freilich in die rechtliche Beurteilung eingebetteten - Feststellungen des angefochtenen Urteiles, wonach der Angeklagte durch Einschlagen der Eingangstüre des Geschäftes "A*****" fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versuchte, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern (US 9), sondern baut unzulässigerweise auf der urteilsfremden (aus den eigenen Ausführungen abgeleiteten) Annahme mangelnder Bereicherungsabsicht (gemeint: Bereicherungsvorsatz) auf und entbehrt demnach einer gesetzmäßigen Darstellung des behaupteten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes.
Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Z 2, teilweise auch nach der Z 1 (iVm § 285 a Z 2) des § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285 i StPO), dem auch die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß § 494 a Abs. 4 StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß zukommt (Abs. 5 leg cit).Die sohin teils offenbar unbegründete, teils nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach der Ziffer 2,, teilweise auch nach der Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2,) des Paragraph 285, d Absatz eins, StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285, i StPO), dem auch die Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gemäß Paragraph 494, a Absatz 4, StPO gemeinsam mit dem Urteil verkündeten Widerrufsbeschluß zukommt (Absatz 5, leg cit).