Entscheidung 15 Os 29/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.03.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edmund S***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Kreisgericht Wiener Neustadt vom 9.Dezember 1991, GZ 11 b Vr 779/91-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichöffentlicher Sitzung den BeschlußDer Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1992 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Kuch, Dr. Massauer und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Brandstetter als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Edmund S***** wegen Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Kreisgericht Wiener Neustadt vom 9.Dezember 1991, GZ 11 b römisch fünf r 779/91-23, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichöffentlicher Sitzung den Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edmund S***** gemäß § 21 Abs. 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen am 13.Juli 1991 in Wiener Neustadt unter dem Einfluß eines auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beruhenden, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB) versuchte, Dafina P***** zu töten, sohin eine Tat beging, die als das Verbrechen des versuchten Mordes mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Edmund S***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen am 13.Juli 1991 in Wiener Neustadt unter dem Einfluß eines auf einer geistigen Abartigkeit höheren Grades beruhenden, die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB) versuchte, Dafina P***** zu töten, sohin eine Tat beging, die als das Verbrechen des versuchten Mordes mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist.
Die Einweisung bekämpft der Betroffene mit seiner auf § 345 Abs. 1 "Z 5 a" (der Sache nach Z 13) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.Die Einweisung bekämpft der Betroffene mit seiner auf Paragraph 345, Absatz eins, "Z 5 a" (der Sache nach Ziffer 13,) StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sowie mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den "Schuldspruch" wegen §§ 15, 75 StGB wendet, geht sie von einem urteilsfremden Sachverhalt aus, weil mit dem angefochtenen Urteil zwar die Anlaßtat als das Verbrechen des versuchten Mordes beschrieben, der Betroffene aber als Konsequenz der Bejahung der Zurechnungsunfähigkeit (IV. Zusatzfrage) nicht schuldig erkannt wurde. Sie ist demnach insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Das gilt aber auch für den Fall, daß sie als "Subsumtionsrüge" in Ansehung der Anlaßtat aufzufassen wäre, weil sie - auch unter diesem Gesichtspunkt - nicht an den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen festhält.Soweit sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den "Schuldspruch" wegen Paragraphen 15, 75, StGB wendet, geht sie von einem urteilsfremden Sachverhalt aus, weil mit dem angefochtenen Urteil zwar die Anlaßtat als das Verbrechen des versuchten Mordes beschrieben, der Betroffene aber als Konsequenz der Bejahung der Zurechnungsunfähigkeit (römisch vier. Zusatzfrage) nicht schuldig erkannt wurde. Sie ist demnach insoweit nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Das gilt aber auch für den Fall, daß sie als "Subsumtionsrüge" in Ansehung der Anlaßtat aufzufassen wäre, weil sie - auch unter diesem Gesichtspunkt - nicht an den im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen festhält.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 344 iVm 285 d Z 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§§ 344, 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 344, in Verbindung mit 285 d Ziffer eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraphen 344, 285, i StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0150OS00029.92.0305.000
Dokumentnummer
JJT_19920305_OGH0002_0150OS00029_9200000_000