Entscheidung 15 Os 3/24s
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.02.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Maßnahmenvollzugssache des * S*, AZ 13 BE 84/23h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 15. November 2023, AZ 8 Bs 285/23g, nach Einsicht der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 7. Februar 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Maßnahmenvollzugssache des * S*, AZ 13 BE 84/23h des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 15. November 2023, AZ 8 Bs 285/23g, nach Einsicht der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. September 2023, GZ 13 BE 84/23h-15, mit dem ausgesprochen worden war, dass die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB weiterhin notwendig ist, nicht Folge. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * S* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 27. September 2023, GZ 13 BE 84/23h-15, mit dem ausgesprochen worden war, dass die Unterbringung des Genannten in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB weiterhin notwendig ist, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen vom Untergebrachten erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 und § 163 StVG). [2] Die dagegen vom Untergebrachten erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 163, StVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00003.24S.0207.000
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2024
Dokumentnummer
JJT_20240207_OGH0002_0150OS00003_24S0000_000