Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4 des § 281 Abs 1 StPO erhobene (als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene (als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugin Izabella Be***** zum Beweis dafür, "dass das Handy vom Angeklagten gekauft wurde und die Zeugin auch den Namen dieses Handyverkäufers nennen kann. Daraus ist abzuleiten, dass niemals der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Raub verübt haben kann."Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugin Izabella Be***** zum Beweis dafür, "dass das Handy vom Angeklagten gekauft wurde und die Zeugin auch den Namen dieses Handyverkäufers nennen kann. Daraus ist abzuleiten, dass niemals der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Raub verübt haben kann."
Wie das Erstgericht in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis (S 303) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil es dem Antrag an jeglicher Darlegung gebricht, warum - im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe das Handy von einem Unbekannten (der ca 1,70 m groß und dunkelhaarig gewesen sei) gekauft, seine Lebensgefährtin Be***** könne den Namen in Erfahrung bringen, weil sie von ihm zweimal im Nachtlokal Parfüms gekauft habe, und den Depositionen der Izabella Be***** vor der Sicherheitsbehörde, der Angeklagte habe ihr gesagt, er habe das Handy am Morgen des Tattages bzw irgendwann auf dem Flohmarkt gekauft (S 99 und 109), die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, sodass dieser im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 und 331). Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO § 281 Z 4 E 40 und 41).Wie das Erstgericht in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis (S 303) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil es dem Antrag an jeglicher Darlegung gebricht, warum - im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe das Handy von einem Unbekannten (der ca 1,70 m groß und dunkelhaarig gewesen sei) gekauft, seine Lebensgefährtin Be***** könne den Namen in Erfahrung bringen, weil sie von ihm zweimal im Nachtlokal Parfüms gekauft habe, und den Depositionen der Izabella Be***** vor der Sicherheitsbehörde, der Angeklagte habe ihr gesagt, er habe das Handy am Morgen des Tattages bzw irgendwann auf dem Flohmarkt gekauft (S 99 und 109), die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, sodass dieser im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 und 331). Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 und 41).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten ausgeführte Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen die Aussprüche über die Strafe und den privatrechtlichen Anspruch fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten ausgeführte Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen die Aussprüche über die Strafe und den privatrechtlichen Anspruch fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.