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Entscheidung 15 Os 30/04×

Entscheidung 15 Os 30/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os30/04

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Valentin B***** wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld, Strafe und privatrechtlicher Ansprüche) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Dezember 2003, GZ 7 Hv 198/03d-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruches über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen die Aussprüche über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Valentin B***** wurde des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er am 7. September 2003 in Graz mit Gewalt der Katharina Maria P***** eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Handtasche mit diversem Inhalt wie Geldtasche, Mobiltelefon, Parfum, Schlüsselbund und Dokumenten im Gesamtwert von 250 Euro mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen hat, indem er ihr einen Stoß versetzte, wodurch sie zu Boden stürzte und ihr die Handtasche entriss.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene (als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete) Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Ablehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugin Izabella Be***** zum Beweis dafür, "dass das Handy vom Angeklagten gekauft wurde und die Zeugin auch den Namen dieses Handyverkäufers nennen kann. Daraus ist abzuleiten, dass niemals der Angeklagte den ihm zur Last gelegten Raub verübt haben kann."

Wie das Erstgericht in seinem abweisenden Zwischenerkenntnis (S 303) im Ergebnis zutreffend darlegt, konnte die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil es dem Antrag an jeglicher Darlegung gebricht, warum - im Hinblick auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe das Handy von einem Unbekannten (der ca 1,70 m groß und dunkelhaarig gewesen sei) gekauft, seine Lebensgefährtin Be***** könne den Namen in Erfahrung bringen, weil sie von ihm zweimal im Nachtlokal Parfüms gekauft habe, und den Depositionen der Izabella Be***** vor der Sicherheitsbehörde, der Angeklagte habe ihr gesagt, er habe das Handy am Morgen des Tattages bzw irgendwann auf dem Flohmarkt gekauft (S 99 und 109), die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, sodass dieser im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 und 331). Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrages stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und den dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 und 41).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Dieses Schicksal teilt auch die vom Angeklagten ausgeführte Berufung wegen Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteile von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten gegen die Aussprüche über die Strafe und den privatrechtlichen Anspruch fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E73055 15Os30.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00030.04.0422.000

Dokumentnummer

JJT_20040422_OGH0002_0150OS00030_0400000_000