Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der eine unvollständige Begründung einwendenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) setzte sich das Erstgericht mit den unterschiedlichen Angaben des Zeugen Wolfgang Pr*****, der zwar einerseits deponierte, der Angeklagte habe dem Tatopfer die Handtasche entrissen (S 110 f), andererseits aber auch - worüber die Beschwerde hinweggeht - nicht ausschließen konnte, dass die Tasche beim Sturz des Opfers hinuntergefallen war (S 111 f), gar wohl auseinander (US 3).Die dagegen von der Staatsanwaltschaft aus dem Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Entgegen der eine unvollständige Begründung einwendenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) setzte sich das Erstgericht mit den unterschiedlichen Angaben des Zeugen Wolfgang Pr*****, der zwar einerseits deponierte, der Angeklagte habe dem Tatopfer die Handtasche entrissen (S 110 f), andererseits aber auch - worüber die Beschwerde hinweggeht - nicht ausschließen konnte, dass die Tasche beim Sturz des Opfers hinuntergefallen war (S 111 f), gar wohl auseinander (US 3).
Die Tatrichter gelangten unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse, darunter der als glaubwürdig befundenen Einlassung des Angeklagten sowie der Angaben des Zeugen Wolfgang Pr***** über dessen Entfernung zum Tatort, zur Überzeugung, dass sich Michael S***** entgegen dem Anklagevorwurf, er habe dem Opfer die Handtasche entrissen, erst dann zur (gewaltlosen) Wegnahme der Tasche entschloss, als er sie neben der hilflos auf dem Boden liegenden Heidemarie P***** sah (US 3).
Die Beschwerdekritik, das Erstgericht habe „den für § 142 Abs 1 StGB erforderlichen Vorsatz" verneint, für diesen Ausspruch aber keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben (Z 5 vierter Fall), lässt entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (§§ 285 Abs 1, 285a Z 2 StPO) ein inhaltliches Vorbringen dazu vermissen.Die Beschwerdekritik, das Erstgericht habe „den für Paragraph 142, Absatz eins, StGB erforderlichen Vorsatz" verneint, für diesen Ausspruch aber keine oder nur offenbar unzureichende Gründe angegeben (Ziffer 5, vierter Fall), lässt entgegen dem Gebot deutlicher und bestimmter Bezeichnung angeblich Nichtigkeit bewirkender Umstände (Paragraphen 285, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO) ein inhaltliches Vorbringen dazu vermissen.
Der Einwand, das Erstgericht habe sich über die belastenden Angaben des Zeugen Pr***** hinweggesetzt und „jegliche beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der sich aus dem Lichtbild Nr. 8 ergebenden Entfernung des Zeugen zum Tatort" unterlassen, geht an der aktenkonformen Argumentation der Tatrichter vorbei, dass der Zeuge nicht sicher aussagen konnte, wo sich die Tasche im Zeitpunkt der „Aufnahme" befunden hat (US 3). Angesichts dessen musste sich das Erstgericht mit der „sich aus dem Lichtbild Nr. 8 ... ergebenden Entfernung des Zeugen zum Tatort" entgegen der Beschwerde nicht näher befassen.
Unerfindlich bleibt, weshalb eine im Sinn der Beschwerde undeutliche Feststellung in jener Urteilspassage gelegen sein sollte, in der die Tatrichter konstatierten, dass zur Tatzeit noch Dunkelheit herrschte (US 3), während Verfahrensergebnisse auf eine Beleuchtung der Kreuzung hinwiesen.
Die Angaben des Zeugen Karl M***** mussten die Tatrichter schon deshalb nicht näher erörtern, weil dieser über die Tat nicht aus eigener Wahrnehmung aussagen konnte (S 69).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).