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Entscheidung 15 Os 30/17a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os30/17a

Entscheidungsdatum

24.05.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dierk T***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 3, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 22 Hv 34/16y des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In dem aufgrund einer am 4. Oktober 2013 bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingelangten Anzeige des Mag. Hans G***** (ON 2) eingeleiteten Strafverfahren wurde Dierk T***** mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Juli 2015 (ON 67) des Verbrechens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, StGB und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wurde das Urteil mit Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 22. März 2016 (AZ 11 Os 149/15v) zum Teil aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.

In der Folge wurde der Angeklagte mit Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 4. August 2016, (nunmehr:) GZ 22 Hv 34/16y-93, das auch einen Freispruch enthält, unter Einbeziehung der bereits rechtskräftigen Teile des im ersten Rechtsgang ergangenen Schuldspruchs (Verbrechen des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB und der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB) zusätzlich des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Der Schuldspruch wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Dezember 2016, AZ 11 Os 134/16i, rechtskräftig, der Berufung des Angeklagten, in der er unter anderem den Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) reklamierte, gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Entscheidung vom 9. Februar 2017, AZ 7 Bs 7/17p, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Ersichtlich gegen diese Entscheidung wendet sich der Erneuerungsantrag des Verurteilten (Paragraph 363 a, StPO), mit dem er einen Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot (Paragraph 9, Absatz eins, StPO) und damit eine Verletzung des Artikel 6, Absatz eins, MRK geltend macht. Begründend bringt er dazu vor, „unzählige Verzögerungen“ und „Tätigkeitslücken“ hätten dazu geführt, dass das Verfahren bis zu seiner rechtskräftigen Erledigung „nahezu dreieinhalb Jahre“ gedauert habe. Der Antrag ist nicht berechtigt.

Die vom Erneuerungswerber behaupteten Phasen der Inaktivität der Behörden liegen tatsächlich nicht vor.

Aufgrund mehrerer, strafrechtliche Vorwürfe gegen Dierk T***** enthaltender Sachverhaltsdarstellungen des Mag. Hans G***** (ON 2 und 14) ersuchte die Staatsanwaltschaft Innsbruck am 8. Mai 2014 das Bundeskriminalamt, den strittigen Pachtvertrag schriftkundlich zu untersuchen (ON 17). Das Einlangen dieses Untersuchungsberichts (am 8. September 2014; ON 23) wurde – entgegen dem Vorbringen im Erneuerungsantrag – von der Staatsanwaltschaft überwacht und – nach Ablauf der ursprünglich gesetzten Zweimonatsfrist – urgiert (Verfügung vom 25. August 2014; ON 1 S 16). Bis zum Einbringen der mehrere Fakten umfassenden Anklageschrift gegen Dierk T***** beim Landesgericht Innsbruck am 2. Jänner 2015 (ON 28) hat die Staatsanwaltschaft überdies Ersuchen an die Polizeiinspektion S***** gestellt (ON 1 S 15, ON 21) sowie eine österreichische und eine deutsche Strafregisterauskunft des Beschuldigten eingeholt (ON 24, 26). Zudem musste der Verfahrensstand mit dem Bezirksgericht Kufstein, bei dem die gegenständlichen zivilrechtlichen Verfahren anhängig waren, abgeglichen werden.

Dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtsgang „erst“ für 31. Juli 2015 anberaumt wurde, ist nicht auf eine Untätigkeit des Gerichts zurückzuführen. Nach Zustellung der Anklageschrift teilte zunächst der Verteidiger des Angeklagten mit, dass das Vollmachtsverhältnis aufgelöst sei (ON 31). Am 13. Jänner 2015 beantragte der nunmehr in England lebende Angeklagte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (ON 32). Einem Verbesserungsauftrag des Gerichts (ON 34) kam der Angeklagte mit am 21. Jänner 2015 beim Landesgericht Innsbruck eingelangtem Fax nach (ON 37), worauf das Landesgericht am 26. Jänner 2015 den Antrag auf Verfahrenshilfe bewilligte (ON 38). Am 11. Februar 2015 wies sich der deutsche Rechtsanwalt Hartmut Gi***** als gewählter Verteidiger des Angeklagten aus, benannte einen österreichischen Rechtsanwalt als Einvernehmensanwalt und ersuchte um Akteneinsicht (ON 42 und 44). Über Ersuchen des deutschen Verteidigers des Angeklagten (ON 45) fand am 22. April 2015 am Landesgericht ein Vorgespräch zur Abklärung möglicher Hauptverhandlungstermine (da der Angeklagte aus Großbritannien anreisen müsse) im Beisein der Verteidiger statt, wobei das Landesgericht Innsbruck mehrere Verhandlungstermine zur Auswahl vorschlug (ON 48 und 51). Der deutsche Verteidiger ersuchte daraufhin, die Hauptverhandlung für 31. Juli 2015 anzuberaumen (Schreiben vom 23. April und 4. Mai 2015; ON 52 und 54), was in der Folge auch geschah (ON 55).

Der Hauptverhandlungstermin im zweiten Rechtsgang wurde nach Einlangen des Akts beim Landesgericht Innsbruck am 21. April 2016 (ON 82) und Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft in Betreff der Ausführungen des Obersten Gerichtshofs zum aufhebenden Teil des Erkenntnisses (ON 84) im Einvernehmen mit der Verteidigung und unter Bedachtnahme darauf, dass der Angeklagte in Großbritannien geladen werden musste, auf den 13. Juli 2016 anberaumt (ON 85). Aufgrund eines Ersuchens des Angeklagten (ON 89, 90) wurde der Termin schließlich auf den 4. August 2016 verlegt. Es liegt somit auch hier weder eine Untätigkeit des Gerichts noch eine ungerechtfertigte Verzögerung vor.

Soweit der Antragsteller die Gesamtverfahrensdauer von drei Jahren und rund zweieinhalb Monaten vergleiche ON 1 S 3, ON 4; zur Berechnung s RIS-Justiz RS0124901; Kier, WK-StPO Paragraph 9, Rz 17 ff) als unverhältnismäßig lang kritisiert, lässt er außer Acht, dass bei der gebotenen Einzelfallprüfung vergleiche zu den Kriterien der Abwägung Grabenwarter/Pabel EMRK6 Paragraph 24, Rz 82 f; Kier, WK-StPO Paragraph 9, Rz 4 ff, 16) – und ungeachtet der Erforderlichkeit von zwei Rechtsgängen – in Rechnung zu stellen ist, dass mehrere gegenseitige, von Erneuerungswerber und Privatbeteiligtem erhobene Vorwürfe mit zivilrechtlichen Implikationen zu prüfen (ON 2, 12, 14) und die Einholung eines schriftvergleichenden Untersuchungsberichts (ON 23) sowie die Beischaffung eines ausländischen Urteils notwendig waren (ON 47), der Angeklagte mehrfach die Verteidigung wechselte (wobei zwischenzeitig auch Verfahrenshilfe beantragt wurde; ON 32, 37) und er seinen Wohnsitz während des Verfahrens nach Großbritannien verlegte, weshalb die Hauptverhandlungstermine mit ihm abgestimmt wurden (und dennoch ein Termin über seinen Antrag verlegt werden musste; ON 89). Bei Berücksichtigung dieser Verfahrensdaten war unter dem Aspekt der Bedeutung der Sache für den Beschwerdeführer auch zu bedenken, dass in diesem Verfahren keine Haft über ihn verhängt wurde und eine besondere Dringlichkeit weder ersichtlich war noch Entsprechendes von ihm vorgebracht wurde. Unter Abwägung all dieser Umstände aber liegt eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer noch nicht vor.

Der Erneuerungsantrag war daher bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer 3, StPO).

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E118433

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00030.17A.0524.000

Im RIS seit

28.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017

Dokumentnummer

JJT_20170524_OGH0002_0150OS00030_17A0000_000