[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider wurden die (erst) in der Hauptverhandlung einen Additionsvorsatz (zu I./) bestreitenden Angaben des Angeklagten (zu I./5./) nicht übergangen, sondern als Schutzbehauptung gewertet (US 8). [4] Dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider wurden die (erst) in der Hauptverhandlung einen Additionsvorsatz (zu römisch eins./) bestreitenden Angaben des Angeklagten (zu römisch eins./5./) nicht übergangen, sondern als Schutzbehauptung gewertet (US 8).
[5] Soweit sich die Kritik (Z 5 zweiter Fall) auf die einjährige Unterbrechung des Tatzeitraums (im Jahr 2020) und die Einbeziehung auch des Zeitraums aus dem Jahr 2019 (vgl etwa I./2./) in die vom festgestellten (durchgängigen) Additionsvorsatz umfasste Zeitspanne bezieht, spricht sie mit der Berufung auf Angaben des Angeklagten zu I./5./ zudem keine Beweisergebnisse an, die in Bezug auf die Tatzeit den für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidenden Tatsachen in erörterungsbedürftiger Weise entgegenstehen, bezogen sich diese Angaben doch (eindeutig) auf einen Zeitraum von mehreren Monaten im Jahr 2022 (ON 11.1 S 5) und nicht auf die Jahre davor. [5] Soweit sich die Kritik (Ziffer 5, zweiter Fall) auf die einjährige Unterbrechung des Tatzeitraums (im Jahr 2020) und die Einbeziehung auch des Zeitraums aus dem Jahr 2019 vergleiche etwa römisch eins./2./) in die vom festgestellten (durchgängigen) Additionsvorsatz umfasste Zeitspanne bezieht, spricht sie mit der Berufung auf Angaben des Angeklagten zu römisch eins./5./ zudem keine Beweisergebnisse an, die in Bezug auf die Tatzeit den für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidenden Tatsachen in erörterungsbedürftiger Weise entgegenstehen, bezogen sich diese Angaben doch (eindeutig) auf einen Zeitraum von mehreren Monaten im Jahr 2022 (ON 11.1 S 5) und nicht auf die Jahre davor.
[6] Mit eigenständigen Erwägungen zur Unterbrechung des Tatzeitraums im Jahr 2020 bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Abgesehen davon wurde die für die Qualifikation nach § 28a Abs 4 Z 3 SMG entscheidende Suchtgiftmenge schon allein durch die zu I./5./ inkriminierten Suchtgiftübergaben überschritten (vgl auch US 8). [6] Mit eigenständigen Erwägungen zur Unterbrechung des Tatzeitraums im Jahr 2020 bekämpft die Beschwerde bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter zur subjektiven Tatseite nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld. Abgesehen davon wurde die für die Qualifikation nach Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG entscheidende Suchtgiftmenge schon allein durch die zu römisch eins./5./ inkriminierten Suchtgiftübergaben überschritten vergleiche auch US 8).
[7] Als bloße Beweiswürdigungskritik erweist sich weiters die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt des zu I./ tatverfangenen Heroins und Kokains (US 4), welchen die Tatrichter – empirisch einwandfrei – aus gerichtsnotorischen Medianwerten für das Jahr 2021 (vgl Rauch/Greibl/Seiliga, Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2021, RZ 2022, 49) und Angaben des Zeugen * K* (des Suchtgiftlieferanten des Angeklagten) sowie des in der Hauptverhandlung vernommenen Ermittlungsbeamten RI * B* erschlossen (US 6 f). [7] Als bloße Beweiswürdigungskritik erweist sich weiters die Behauptung offenbar unzureichender Begründung (Ziffer 5, vierter Fall) der Feststellungen zum Reinsubstanzgehalt des zu römisch eins./ tatverfangenen Heroins und Kokains (US 4), welchen die Tatrichter – empirisch einwandfrei – aus gerichtsnotorischen Medianwerten für das Jahr 2021 vergleiche Rauch/Greibl/Seiliga, Reinsubstanzgehalte von Suchtgiften 2021, RZ 2022, 49) und Angaben des Zeugen * K* (des Suchtgiftlieferanten des Angeklagten) sowie des in der Hauptverhandlung vernommenen Ermittlungsbeamten RI * B* erschlossen (US 6 f).
[8] Schließlich ist auch die Ableitung der Feststellungen zum Erwerb und Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch (II./) aus Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Konsumverhalten (US 8 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden, zumal aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe auch klar hervorgeht, dass der Angeklagte das selbst konsumierte Suchtgift nach Ansicht der Tatrichter zuvor bei seinem Suchtgiftlieferanten für sich eingekauft (also erworben und bis zum Konsum besessen) hatte (US 6 ff). [8] Schließlich ist auch die Ableitung der Feststellungen zum Erwerb und Besitz von Suchtgift zum persönlichen Gebrauch (römisch zwei./) aus Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Konsumverhalten (US 8 f) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Ziffer 5, vierter Fall) nicht zu beanstanden, zumal aus der Gesamtheit der Entscheidungsgründe auch klar hervorgeht, dass der Angeklagte das selbst konsumierte Suchtgift nach Ansicht der Tatrichter zuvor bei seinem Suchtgiftlieferanten für sich eingekauft (also erworben und bis zum Konsum besessen) hatte (US 6 ff).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[10] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Konfiskationserkenntnis hinsichtlich der „Pos. 4 des Standblatts ON 24” eine vom Angeklagten nicht geltend gemachte, diesem zum Nachteil gereichende materiell-rechtliche Nichtigkeit anhaftet (§ 290 Abs 1 zweiter Satz erster Fall StPO iVm § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO): [10] Aus deren Anlass überzeugte sich der Oberste Gerichtshof davon, dass dem Konfiskationserkenntnis hinsichtlich der „Pos. 4 des Standblatts ON 24” eine vom Angeklagten nicht geltend gemachte, diesem zum Nachteil gereichende materiell-rechtliche Nichtigkeit anhaftet (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz erster Fall StPO in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall StPO):
[11] Abgesehen davon, dass sich dem Urteil an keiner Stelle entnehmen lässt, um welchen Gegenstand es sich dabei handelt, enthält es weder Aussagen zum Eigentum an der Sache noch zu deren Verwendung zur Begehung einer vom Urteil umfassten Straftat.
[12] Da das insoweit in Überschreitung der Strafbefugnis ergangene Konfiskationserkenntnis vom Angeklagten nicht angefochten wurde (vgl RIS-Justiz RS0130617), war es im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO) und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Wiener Neustadt zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (zur Zuständigkeit des Einzelrichters RIS-Justiz RS0100271 [T16]). [12] Da das insoweit in Überschreitung der Strafbefugnis ergangene Konfiskationserkenntnis vom Angeklagten nicht angefochten wurde vergleiche RIS-Justiz RS0130617), war es im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang bei der nichtöffentlichen Beratung sofort aufzuheben (Paragraph 285 e, StPO) und die Sache in diesem Umfang an das Landesgericht Wiener Neustadt zu neuerlicher Verhandlung und Entscheidung zu verweisen (zur Zuständigkeit des Einzelrichters RIS-Justiz RS0100271 [T16]).
[13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO) [13] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO)
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [14] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.