Der gegen den Schuldspruch erhobenen, auf § 281 Abs. 1 Z 5, 5 a und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch erhobenen, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5, a und 9 Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Unzutreffend ist der in den - ineinander
vermengten - Ausführungen der Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und Z 5 a) enthaltene Einwand einer Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen, weil "die Aussage der Mutter des Angeklagten überhaupt übergangen" worden sei. Das Jugendschöffengericht bezog sich vielmehr ausdrücklich darauf, indem es die diese Aussage ins Kalkül ziehenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. SCH***** als überzeugend und nachvollziehbar wertete (US 5), nach denen der von der Mutter des Angeklagten beschriebene Zustand ihres Sohnes als ein "Abstürzen in den Schlaf" nach der Tat erklärbar ist, das keine Rückschlüsse darauf zuläßt, ob im Zeitpunkt der Tat die Diskretionsfähigkeit und/oder die Dispositionsfähigkeit ausgeschaltet waren.vermengten - Ausführungen der Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und Ziffer 5, a) enthaltene Einwand einer Unvollständigkeit des Ausspruches über entscheidende Tatsachen, weil "die Aussage der Mutter des Angeklagten überhaupt übergangen" worden sei. Das Jugendschöffengericht bezog sich vielmehr ausdrücklich darauf, indem es die diese Aussage ins Kalkül ziehenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. SCH***** als überzeugend und nachvollziehbar wertete (US 5), nach denen der von der Mutter des Angeklagten beschriebene Zustand ihres Sohnes als ein "Abstürzen in den Schlaf" nach der Tat erklärbar ist, das keine Rückschlüsse darauf zuläßt, ob im Zeitpunkt der Tat die Diskretionsfähigkeit und/oder die Dispositionsfähigkeit ausgeschaltet waren.
Welche sonstigen "Widersprüche zwischen den Aussagen der Zeugen" nicht erörtert worden seien, wird im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert und entzieht sich somit einer sachbezogenen Erwiderung.
Die Beschwerdebehauptung hinwieder, der Sachverständige Dr. SCH***** habe nur allgemeine Ausführungen über die Auswirkungen von Drogenkonsum gemacht und sei auf den konkreten Fall nicht eingegangen, geht am Inhalt des Gutachtens vorbei und bringt damit keinen Begründungsmangel (Z 5) zur Darstellung. Der Sachverständige führte nämlich nicht nur "Grundlegendes über die Suchtkrankheitsverhältnisse" (S 91 ff) aus, sondern berücksichtigte insbesondere das gezielte, bedachte, von keiner Gestörtheit begleitete Tatverhalten des Angeklagten (S 89, 97, 133), wie es von den Zeugen K***** und W***** beschrieben wurde, sowie den Befund des Polizeiamtsarztes (S 99, 131 iVm S 15) und leitete daraus fallbezogen ab, daß der Angeklagte zwar unter der Wirkung psychotroper Substanzen gestanden war, die ihn gewissermaßen erst "aktionsfähig" machten (S 89 ff), aber keinesfalls unfähig war, das Verbotene seiner Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (S 131).Die Beschwerdebehauptung hinwieder, der Sachverständige Dr. SCH***** habe nur allgemeine Ausführungen über die Auswirkungen von Drogenkonsum gemacht und sei auf den konkreten Fall nicht eingegangen, geht am Inhalt des Gutachtens vorbei und bringt damit keinen Begründungsmangel (Ziffer 5,) zur Darstellung. Der Sachverständige führte nämlich nicht nur "Grundlegendes über die Suchtkrankheitsverhältnisse" (S 91 ff) aus, sondern berücksichtigte insbesondere das gezielte, bedachte, von keiner Gestörtheit begleitete Tatverhalten des Angeklagten (S 89, 97, 133), wie es von den Zeugen K***** und W***** beschrieben wurde, sowie den Befund des Polizeiamtsarztes (S 99, 131 in Verbindung mit S 15) und leitete daraus fallbezogen ab, daß der Angeklagte zwar unter der Wirkung psychotroper Substanzen gestanden war, die ihn gewissermaßen erst "aktionsfähig" machten (S 89 ff), aber keinesfalls unfähig war, das Verbotene seiner Handlung einzusehen und dieser Einsicht gemäß zu handeln (S 131).
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lassen die Ausführungen des Sachverständigen, daß die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit an die Tat zwar unwahrscheinlich sei, er eine solche aber nicht ausschließen könne (S 132 f), die Urteilskonstatierung, wonach es sich bei der in Richtung einer solchen Erinnerungslosigkeit gehenden Verantwortung des Angeklagten um eine Schutzbehauptung handelt (US 5), nicht mit einem Begründungsmangel (Z 5) behaftet erscheinen. Denn das Schöffengericht war durchaus berechtigt, auch auf Grund von Wahrscheinlichkeitsschlüssen zu Tatsachenfeststellungen zu gelangen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 148 und 149 zu § 281 Abs. 1 Z 5 uam). Abgesehen davon ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, daß selbst die Möglichkeit einer durch den der Tat folgenden Tiefschlaf ausgelösten rückschreitenden Erinnerungslücke nichts über den psychischen Zustand zur Tatzeit aussagt (S 133).Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lassen die Ausführungen des Sachverständigen, daß die vom Angeklagten behauptete Erinnerungslosigkeit an die Tat zwar unwahrscheinlich sei, er eine solche aber nicht ausschließen könne (S 132 f), die Urteilskonstatierung, wonach es sich bei der in Richtung einer solchen Erinnerungslosigkeit gehenden Verantwortung des Angeklagten um eine Schutzbehauptung handelt (US 5), nicht mit einem Begründungsmangel (Ziffer 5,) behaftet erscheinen. Denn das Schöffengericht war durchaus berechtigt, auch auf Grund von Wahrscheinlichkeitsschlüssen zu Tatsachenfeststellungen zu gelangen (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 148 und 149 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, uam). Abgesehen davon ergibt sich aus dem Sachverständigengutachten, daß selbst die Möglichkeit einer durch den der Tat folgenden Tiefschlaf ausgelösten rückschreitenden Erinnerungslücke nichts über den psychischen Zustand zur Tatzeit aussagt (S 133).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich - ersichtlich als Tatsachenrüge (Z 5 a) gedacht - aus der Wahl des Tatortes in der Nähe eines Polizeiwachzimmers, dem Verbergen hinter einem Müllcontainer (unmittelbar nach der Tat) und dem angeblichen Nichterkennen der Mutter (bei deren Vorsprache im Wachzimmer einige Zeit nach der Tat) versucht, eine "große Gestörtheit des Verhaltens" zum Tatzeitpunkt darzutun, vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; er bekämpft damit vielmehr nur unzulässigerweise die auf das Sachverständigengutachten und die Aussage der Zeugen W***** und K***** gestützte Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Zum behaupteten Nichterkennen der Mutter ist überdies anzumerken, daß diese als Zeugin berichtete, der Angeklagte habe zu ihr bei jener Begegnung im Polizeiwachzimmer "Mama verzeih mir" gesagt (S 129).Soweit der Beschwerdeführer schließlich - ersichtlich als Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) gedacht - aus der Wahl des Tatortes in der Nähe eines Polizeiwachzimmers, dem Verbergen hinter einem Müllcontainer (unmittelbar nach der Tat) und dem angeblichen Nichterkennen der Mutter (bei deren Vorsprache im Wachzimmer einige Zeit nach der Tat) versucht, eine "große Gestörtheit des Verhaltens" zum Tatzeitpunkt darzutun, vermag er keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken; er bekämpft damit vielmehr nur unzulässigerweise die auf das Sachverständigengutachten und die Aussage der Zeugen W***** und K***** gestützte Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Zum behaupteten Nichterkennen der Mutter ist überdies anzumerken, daß diese als Zeugin berichtete, der Angeklagte habe zu ihr bei jener Begegnung im Polizeiwachzimmer "Mama verzeih mir" gesagt (S 129).
Sowohl der Mängel- als auch der Tatsachenrüge kommt daher keine Berechtigung zu.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn sie hält nicht, wie es dafür erforderlich wäre, am gesamten vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalt fest, sondern negiert mit der Behauptung, das Verhalten des Angeklagten sei "nicht mehr vom Willen beherrschbar" gewesen, er habe somit "den Tatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt", die gegenteiligen Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig (und ersichtlich auch strafrechtlich handlungsfähig) gewesen ist (US 4, 5).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, denn sie hält nicht, wie es dafür erforderlich wäre, am gesamten vom Schöffengericht festgestellten Sachverhalt fest, sondern negiert mit der Behauptung, das Verhalten des Angeklagten sei "nicht mehr vom Willen beherrschbar" gewesen, er habe somit "den Tatbestand in subjektiver Hinsicht nicht erfüllt", die gegenteiligen Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte zur Tatzeit schuldfähig (und ersichtlich auch strafrechtlich handlungsfähig) gewesen ist (US 4, 5).
Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Die teils offenbar unbegründete, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und dessen Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil verkündeten Beschluß auf Widerruf einer bedingten Strafnachsicht fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).