Nur die eben genannten Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten, nach Urteilsangleichung neuerlich (gleichlautend) ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.Nur die eben genannten Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, nach Urteilsangleichung neuerlich (gleichlautend) ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Unvollständigkeit, unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit bezüglich der Feststellung der Führung eines gezielten Schlages gegen Roman H*****.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet Unvollständigkeit, unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit bezüglich der Feststellung der Führung eines gezielten Schlages gegen Roman H*****.
Entgegen den Beschwerdeausführungen haben sich die Tatrichter jedoch ausreichend mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und die bekämpfte Feststellung ausführlich und aktenkonform begründet. Mag der Zeuge H***** auch ausgesagt haben, er könne nicht beurteilen, ob der Angeklagte ihn gezielt geschlagen habe, so hat dies das Erstgericht logisch einwandfrei aus den Verfahrensergebnissen, insbesondere aus dem vom Zeugen geschilderten, auf Erzwingung der weiteren Fluchtmöglichkeit abgestellten Geschehensablauf, abgeleitet. Dies ist jedoch ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Mayerhofer StPO4 § 258 E 16, § 281 Z 5 E 144 f).Entgegen den Beschwerdeausführungen haben sich die Tatrichter jedoch ausreichend mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und die bekämpfte Feststellung ausführlich und aktenkonform begründet. Mag der Zeuge H***** auch ausgesagt haben, er könne nicht beurteilen, ob der Angeklagte ihn gezielt geschlagen habe, so hat dies das Erstgericht logisch einwandfrei aus den Verfahrensergebnissen, insbesondere aus dem vom Zeugen geschilderten, auf Erzwingung der weiteren Fluchtmöglichkeit abgestellten Geschehensablauf, abgeleitet. Dies ist jedoch ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 16, Paragraph 281, Ziffer 5, E 144 f).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zieht sowohl zum Vorwurf der Nötigung als auch zu jenem der Körperverletzung die festgestellte subjektive Tatseite in Zweifel und hält somit nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt fest, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist. Mit dem eigenen Beschwerdevorbringen in Widerspruch wird schließlich das Fehlen von Feststellungen zur subjekiven Tatseite bzw die Verwendung inhaltsleerer verba legalia behauptet. Es genügt, auf die von der Beschwerde ignorierten Feststellungen US 8 unten und 9 oben hinzuweisen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zieht sowohl zum Vorwurf der Nötigung als auch zu jenem der Körperverletzung die festgestellte subjektive Tatseite in Zweifel und hält somit nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt fest, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist. Mit dem eigenen Beschwerdevorbringen in Widerspruch wird schließlich das Fehlen von Feststellungen zur subjekiven Tatseite bzw die Verwendung inhaltsleerer verba legalia behauptet. Es genügt, auf die von der Beschwerde ignorierten Feststellungen US 8 unten und 9 oben hinzuweisen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.