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Entscheidung 15 Os 30/97×

Entscheidung 15 Os 30/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os30/97

Entscheidungsdatum

12.06.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Juni 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Sturmayr als Schriftführer, in der Strafsache gegen Slawomir G***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Slawomir G***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Dezember 1996, GZ 2 c römisch fünf r 10775/96-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch Michael C***** betreffenden und einen Vorbehalt nach Paragraph 263, Absatz 2, StPO enthaltenden Urteil wurde Slawomir G***** des Verbrechens des gewerbsmäßigen Bandendiebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins, 130, erster Satz, zweiter Fall und zweiter Satz StGB (A) sowie der Vergehen der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (B 1), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B 2) und der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung

B. am 10.Oktober 1996 in Wien nach Ausführung der Diebstähle laut Faktengruppe A

1. Roman H***** durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesichts, wodurch dieser eine blutende Verletzung an der Oberlippe erlitt, mithin mit Gewalt zur Unterlassung seiner Anhaltung (Paragraph 86, Absatz 2, StPO) wegen der zu A angeführten strafbaren Handlungen zu nötigen versucht;

2. zugleich durch die unter B 1 genannten Tathandlung Roman H***** vorsätzlich am Körper verletzt.

Rechtliche Beurteilung

Nur die eben genannten Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten, nach Urteilsangleichung neuerlich (gleichlautend) ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet Unvollständigkeit, unzureichende Begründung und Aktenwidrigkeit bezüglich der Feststellung der Führung eines gezielten Schlages gegen Roman H*****.

Entgegen den Beschwerdeausführungen haben sich die Tatrichter jedoch ausreichend mit der leugnenden Verantwortung des Angeklagten auseinandergesetzt und die bekämpfte Feststellung ausführlich und aktenkonform begründet. Mag der Zeuge H***** auch ausgesagt haben, er könne nicht beurteilen, ob der Angeklagte ihn gezielt geschlagen habe, so hat dies das Erstgericht logisch einwandfrei aus den Verfahrensergebnissen, insbesondere aus dem vom Zeugen geschilderten, auf Erzwingung der weiteren Fluchtmöglichkeit abgestellten Geschehensablauf, abgeleitet. Dies ist jedoch ein mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbarer Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 16, Paragraph 281, Ziffer 5, E 144 f).

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zieht sowohl zum Vorwurf der Nötigung als auch zu jenem der Körperverletzung die festgestellte subjektive Tatseite in Zweifel und hält somit nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt fest, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist. Mit dem eigenen Beschwerdevorbringen in Widerspruch wird schließlich das Fehlen von Feststellungen zur subjekiven Tatseite bzw die Verwendung inhaltsleerer verba legalia behauptet. Es genügt, auf die von der Beschwerde ignorierten Feststellungen US 8 unten und 9 oben hinzuweisen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden hat (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E46650 15D00307

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0150OS00030.97.0612.000

Dokumentnummer

JJT_19970612_OGH0002_0150OS00030_9700000_000