Gemäß Art 14 Abs 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl 1969/320, welches im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bei einer Auslieferung nach Maßgabe der beiderseitigen Vorbehalte und Erklärungen sowie unter Bedachtnahme auf den zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland am 31. Jänner 1972 abgeschlossenen Vertrag über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl 1977/35) anzuwenden ist (Art 59 SDÜ), darf eine ausgelieferte Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als jener, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur dann verfolgt und abgeurteilt werden, wennGemäß Artikel 14, Absatz eins, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957, BGBl 1969/320, welches im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland bei einer Auslieferung nach Maßgabe der beiderseitigen Vorbehalte und Erklärungen sowie unter Bedachtnahme auf den zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland am 31. Jänner 1972 abgeschlossenen Vertrag über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl 1977/35) anzuwenden ist (Artikel 59, SDÜ), darf eine ausgelieferte Person wegen einer anderen vor der Übergabe begangenen Handlung als jener, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur dann verfolgt und abgeurteilt werden, wenn
a) der Staat, der sie ausgeliefert hat, zustimmt oder
b) die ausgelieferte Person, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem sie ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebietes dorthin zurückgekehrt ist.
Dieser Grundsatz der Spezialität der Auslieferung (vgl auch § 70 Abs 1 ARHG) stand als materiellrechtliches Verfolgungshindernis der Verurteilung des Angeklagten Kurt M***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida entgegen, weil sich die Auslieferungsbewilligung auf diese Tathandlungen nicht erstreckt hat und die Voraussetzungen, unter denen dennoch eine Strafverfolgung zulässig gewesen wäre, nicht erfüllt gewesen sind.Dieser Grundsatz der Spezialität der Auslieferung vergleiche auch Paragraph 70, Absatz eins, ARHG) stand als materiellrechtliches Verfolgungshindernis der Verurteilung des Angeklagten Kurt M***** wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida entgegen, weil sich die Auslieferungsbewilligung auf diese Tathandlungen nicht erstreckt hat und die Voraussetzungen, unter denen dennoch eine Strafverfolgung zulässig gewesen wäre, nicht erfüllt gewesen sind.
Das Urteil ist daher in seinem Schuldspruch B mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO behaftet. Die Gesetzesverletzung gereicht dem Angeklagten zum Nachteil, sodass der betroffene Schuldspruch (und demzufolge auch der Strafausspruch) aufzuheben und in diesem Umfang mit einem Freispruch vorzugehen war.Das Urteil ist daher in seinem Schuldspruch B mit dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet. Die Gesetzesverletzung gereicht dem Angeklagten zum Nachteil, sodass der betroffene Schuldspruch (und demzufolge auch der Strafausspruch) aufzuheben und in diesem Umfang mit einem Freispruch vorzugehen war.
Bei der dadurch für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs 3, 148 erster und (richtig: nur) zweiter Fall StGB notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die zweifache Qualifikation zum Verbrechen des Betruges, als mildernd das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, dass er sich seit der Tat durch mehrere Jahre wohlverhalten hat.Bei der dadurch für den unberührt gebliebenen Schuldspruch wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, erster und (richtig: nur) zweiter Fall StGB notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die zweifache Qualifikation zum Verbrechen des Betruges, als mildernd das reumütige Geständnis, den bisher ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung und den Umstand, dass er sich seit der Tat durch mehrere Jahre wohlverhalten hat.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe ist die verhängte Freiheitsstrafe schuld- und unrechtsangemessen.
Im Hinblick auf die Vielzahl der von gewerbsmäßiger Absicht getragenen Angriffe reicht die bloße Androhung der Vollziehung nicht aus, um den Angeklagten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe konnte daher nicht zur Gänze, sondern nur im angeführten Teil bedingt nachgesehen werden.
Da das in Beschwerde gezogene Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt bereits in Rechtskraft erwachsen und damit die Probezeit in Gang gesetzt worden war, ist für den Beginn der mit drei Jahren bestimmten Probezeit - im Sinne des Verschlimmerungsverbotes gemäß §§ 290 Abs 1, 292 StPO - der Eintritt der Rechtskraft des Urteiles erster Instanz maßgeblich (SSt 56/79 = EvBl 1986/89 = RZ 1986, 32, 15 Os 11, 12/96 ua).Da das in Beschwerde gezogene Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt bereits in Rechtskraft erwachsen und damit die Probezeit in Gang gesetzt worden war, ist für den Beginn der mit drei Jahren bestimmten Probezeit - im Sinne des Verschlimmerungsverbotes gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 292, StPO - der Eintritt der Rechtskraft des Urteiles erster Instanz maßgeblich (SSt 56/79 = EvBl 1986/89 = RZ 1986, 32, 15 Os 11, 12/96 ua).