Die Verteidigerin stellte in der Hauptverhandlung den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Sicherheitswesens, insbesondere des Tresorwesens, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner technischen Kenntnisse und der ihm zur Verfügung stehenden Werkzeuge nicht in der Lage war, die ihm zu den Fakten 17. und 18. der Anklageschrift (= Punkte 5. und 6. des Schuldspruchs) zur Last gelegten Taten zu begehen (S 485/II).
Der Gerichtshof wies diesen Beweisantrag mit der (im Urteil US 15 ergänzten) Begründung ab, es stehe gar nicht fest, welche Werkzeuge dem Angeklagten im Tatzeitraum zur Verfügung standen, weshalb eine Befundaufnahme und Erstattung eines Gutachtens darüber gar nicht möglich sei. Ob der Angeklagte andere, nicht sichergestellte, demnach für einem Sachverständigen gar nicht zur Verfügung stehende Werkzeuge verwendet habe, könne nicht festgestellt werden (S 487/II iVm US 15).Der Gerichtshof wies diesen Beweisantrag mit der (im Urteil US 15 ergänzten) Begründung ab, es stehe gar nicht fest, welche Werkzeuge dem Angeklagten im Tatzeitraum zur Verfügung standen, weshalb eine Befundaufnahme und Erstattung eines Gutachtens darüber gar nicht möglich sei. Ob der Angeklagte andere, nicht sichergestellte, demnach für einem Sachverständigen gar nicht zur Verfügung stehende Werkzeuge verwendet habe, könne nicht festgestellt werden (S 487/II in Verbindung mit US 15).
Aktenkundig ist, dass der Nichtigkeitswerber vor Polizei (auch anlässlich seiner Ausführung zu den Tatorten) und Untersuchungsrichter wiederholt seine Täterschaft betreffend die sechs urteilsaktuellen Einbrüche in Kindergartenheime und die gewaltsame Öffnung der Tresore mittels Schraubenzieher und Hammer zugegeben und bekräftigt hat (vgl insbes S 462 ff, 469; 475; 497/I sowie S 17, 19, 21, 23 und 92/II). Laut Inhalt des Beweisantrages und des Beschwerdevorbringens bleibt die Tatsache unbekämpft, dass der Angeklagte in alle sechs Gebäude eingebrochen und eingestiegen ist, vier darin befindliche Tresore (Schuldspruch 1. bis 4.) und einen Kasten (3.) aufgebrochen hat. Evident ist ferner, dass die beiden beschwerdegegenständlichen Tresore (5. und 6.) gewaltsam geöffnet wurden. Folglich ist nicht mehr entscheidungswesentlich, mit welchen konkreten, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen diese zwei Tresore aufgebrochen wurden. Damit ist der Beweisantrag aber tatsächlich nicht zielführend, weshalb Rainer K***** durch dessen Abweisung in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt wurde.Aktenkundig ist, dass der Nichtigkeitswerber vor Polizei (auch anlässlich seiner Ausführung zu den Tatorten) und Untersuchungsrichter wiederholt seine Täterschaft betreffend die sechs urteilsaktuellen Einbrüche in Kindergartenheime und die gewaltsame Öffnung der Tresore mittels Schraubenzieher und Hammer zugegeben und bekräftigt hat vergleiche insbes S 462 ff, 469; 475; 497/I sowie S 17, 19, 21, 23 und 92/II). Laut Inhalt des Beweisantrages und des Beschwerdevorbringens bleibt die Tatsache unbekämpft, dass der Angeklagte in alle sechs Gebäude eingebrochen und eingestiegen ist, vier darin befindliche Tresore (Schuldspruch 1. bis 4.) und einen Kasten (3.) aufgebrochen hat. Evident ist ferner, dass die beiden beschwerdegegenständlichen Tresore (5. und 6.) gewaltsam geöffnet wurden. Folglich ist nicht mehr entscheidungswesentlich, mit welchen konkreten, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen diese zwei Tresore aufgebrochen wurden. Damit ist der Beweisantrag aber tatsächlich nicht zielführend, weshalb Rainer K***** durch dessen Abweisung in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt wurde.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).