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Entscheidung 15 Os 31/01×

Entscheidung 15 Os 31/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os31/01

Entscheidungsdatum

15.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer K***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Oktober 2000, GZ 9 a römisch fünf r 6108/00-112, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rainer K***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, (nach den Urteilsfeststellungen US 7 ff zu ergänzen: und Ziffer 2,), 130 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er (in Verbindung mit den Entscheidungsgründen US 7 ff) zwischen 27. August und 2. Dezember 1999 in Wien Verfügungsberechtigten der Stadt Wien, Magistratsabteilung 11, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigendem Wert, nämlich insgesamt mehr als 128.000 S Bargeld, Fahrscheine der Wiener Verkehrsbetriebe im Wert von über 17.000 S, Bank- und Geldtaschen sowie Sparschweine weggenommen, indem er in sechs verschiedene Kindertagesheime einbrach und einstieg, einen Kasten, eine Handkasse und sechs Tresore, teils durch Aufbrechen der Schlösser, teils durch gewaltsame Manipulationen am Schlüsselkanal mit einem nicht feststellbarem Werkzeug und zweimal (5. und 6.) durch Aufbohren durch den Schlüsselkanal bzw im Schlossbereich aufbrach, wobei er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung der Taten eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Verteidigerin stellte in der Hauptverhandlung den Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Sicherheitswesens, insbesondere des Tresorwesens, zum Beweis dafür, dass der Angeklagte aufgrund seiner technischen Kenntnisse und der ihm zur Verfügung stehenden Werkzeuge nicht in der Lage war, die ihm zu den Fakten 17. und 18. der Anklageschrift (= Punkte 5. und 6. des Schuldspruchs) zur Last gelegten Taten zu begehen (S 485/II).

Der Gerichtshof wies diesen Beweisantrag mit der (im Urteil US 15 ergänzten) Begründung ab, es stehe gar nicht fest, welche Werkzeuge dem Angeklagten im Tatzeitraum zur Verfügung standen, weshalb eine Befundaufnahme und Erstattung eines Gutachtens darüber gar nicht möglich sei. Ob der Angeklagte andere, nicht sichergestellte, demnach für einem Sachverständigen gar nicht zur Verfügung stehende Werkzeuge verwendet habe, könne nicht festgestellt werden (S 487/II in Verbindung mit US 15).

Aktenkundig ist, dass der Nichtigkeitswerber vor Polizei (auch anlässlich seiner Ausführung zu den Tatorten) und Untersuchungsrichter wiederholt seine Täterschaft betreffend die sechs urteilsaktuellen Einbrüche in Kindergartenheime und die gewaltsame Öffnung der Tresore mittels Schraubenzieher und Hammer zugegeben und bekräftigt hat vergleiche insbes S 462 ff, 469; 475; 497/I sowie S 17, 19, 21, 23 und 92/II). Laut Inhalt des Beweisantrages und des Beschwerdevorbringens bleibt die Tatsache unbekämpft, dass der Angeklagte in alle sechs Gebäude eingebrochen und eingestiegen ist, vier darin befindliche Tresore (Schuldspruch 1. bis 4.) und einen Kasten (3.) aufgebrochen hat. Evident ist ferner, dass die beiden beschwerdegegenständlichen Tresore (5. und 6.) gewaltsam geöffnet wurden. Folglich ist nicht mehr entscheidungswesentlich, mit welchen konkreten, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeugen diese zwei Tresore aufgebrochen wurden. Damit ist der Beweisantrag aber tatsächlich nicht zielführend, weshalb Rainer K***** durch dessen Abweisung in seinen Verteidigungsrechten nicht verkürzt wurde.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E61041 15D00311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00031.01.0315.000

Dokumentnummer

JJT_20010315_OGH0002_0150OS00031_0100000_000