Die dagegen vom Angeklagten aus Z „11", 12a und 13 des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung erweisen sich als verspätet.Die dagegen vom Angeklagten aus Z „11", 12a und 13 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde sowie die Berufung erweisen sich als verspätet.
Nach Verkündung des Urteils am 21. Dezember 2007 erbat der Angeklagte vorerst drei Tage Bedenkzeit (S 189/VI). Dem Vermerk der Übermittlungsstelle zufolge meldete er erst am 26. Dezember 2007 Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 154).
Elektronische Eingaben gelten gemäß § 89d Abs 1 GOG als bei Gericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (§ 89b Abs 2 GOG), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat. Dieses Datum ist gemäß § 4 Abs 2 und Abs 3 ERV 2006 zu protokollieren. Gemäß § 6 Abs 2 StPO aF (ebenso nunmehr § 84 Abs 1 Z 5 StPO) wäre der letzte Tag der Anmeldefrist für die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen das am 21. Dezember 2007 an Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil der 24. Dezember 2007 gewesen, bei dem es sich gemäß § 25 Abs 3 Geo iVm § 1 Abs 1 des Feiertagsruhegesetzes 1957 um keinen gesetzlichen Feiertag im Sinne des § 6 StPO aF handelt (vgl auch Markel, WK-StPO § 6 Rz 35).Elektronische Eingaben gelten gemäß Paragraph 89 d, Absatz eins, GOG als bei Gericht eingebracht, wenn ihre Daten zur Gänze bei der Bundesrechenzentrum GmbH eingelangt sind. Ist vorgesehen, dass die Eingaben über eine Übermittlungsstelle zu leiten sind (Paragraph 89 b, Absatz 2, GOG), und sind sie auf diesem Weg bei der Bundesrechenzentrum GmbH tatsächlich zur Gänze eingelangt, so gelten sie als bei Gericht mit demjenigen Zeitpunkt angebracht, an dem die Übermittlungsstelle dem Einbringer rückgemeldet hatte, dass sie die Daten der Eingabe zur Weiterleitung an die Bundesrechenzentrum GmbH übernommen hat. Dieses Datum ist gemäß Paragraph 4, Absatz 2 und Absatz 3, ERV 2006 zu protokollieren. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, StPO aF (ebenso nunmehr Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) wäre der letzte Tag der Anmeldefrist für die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung gegen das am 21. Dezember 2007 an Anwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verkündete Urteil der 24. Dezember 2007 gewesen, bei dem es sich gemäß Paragraph 25, Absatz 3, Geo in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, des Feiertagsruhegesetzes 1957 um keinen gesetzlichen Feiertag im Sinne des Paragraph 6, StPO aF handelt vergleiche auch Markel, WK-StPO Paragraph 6, Rz 35).
Die Anmeldung der Rechtsmittel am 26. Dezember 2007 erweist sich daher als verspätet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß §§ 285d Abs 1, 344 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Mit der ebenso verspäteten Berufung war gemäß §§ 296 Abs 2, 344 StPO gleichartig zu verfahren.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Mit der ebenso verspäteten Berufung war gemäß Paragraphen 296, Absatz 2, 344, StPO gleichartig zu verfahren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.