Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 31/10p×

Entscheidung 15 Os 31/10p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os31/10p

Entscheidungsdatum

21.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Romstorfer als Schriftführer in der Strafsache gegen Rashid M***** wegen Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 4. Jänner 2010, GZ 8 Hv 206/09g-58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

G r ü n d e :

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Rashid M***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB (römisch eins.1. und 2.) sowie des Verbrechens des gewerbsmäßigen Betrugs nach Paragraphen 146, 148, erster Fall StGB (römisch zwei.) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit zur Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung -

römisch eins. „Nachgenannten unter Verwendung einer Waffe fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw abgenötigt, sich und einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er

1. am 30. Juni 2009 in Oberwart im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem unbekannten Mittäter mit Gewalt gegen eine Person und Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) unter Verwendung einer Gaspistole den Angestellten des Wettcafes F***** GmbH, Erich N*****, zur Überlassung der Tageslosung von 6.259,21 Euro veranlasste, wobei sie maskiert in das Wettcafe liefen, der Unbekannte mit der Waffe einen Schuss gegen die Decke abgab, sie den Angestellten von hinten packten, mit dem Gesicht zu Boden drückten, ihn an Arm und Beinen mit Klebebändern fesselten und ihn dann hochzogen und zur Ausfolgung des Geldes zwangen“;

…

Rechtliche Beurteilung

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB zu römisch eins.1. bekämpft. Sie verfehlt ihr Ziel.

Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).

Die Tatrichter gründeten ihre Annahme, dass die Tat unter Verwendung einer Waffe verübt wurde und dieser Umstand auch vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, auf die Aussage des Zeugen N*****, das „gezielte, gut eingespielte und arbeitsteilige Vorgehen“ der beiden Männer sowie auf das Verhalten des Angeklagten bei dem zu Faktum römisch eins.2. begangenen Raub (Bedrohung mit einer Gaspistole; US 11).

Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er könne sich an die Abgabe eines Schusses nicht erinnern, und die Aussage des die Videoaufzeichnung des Raubes auswertenden Polizeibeamten Johannes Ma*****, wonach auf der Videosequenz ein Schuss in die Decke nicht zu sehen sei, gelingt es der Rüge nicht erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken.

Soweit die Beschwerde zu letzterem Argument auch auf die im Akt erliegende CD mit der Videoaufzeichnung verweist, übersieht sie zudem, dass Ton- und Bildaufnahmen nicht Bezugspunkt sich „aus den Akten“ ergebender erheblicher Bedenken iSd der Ziffer 5 a, sein können (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), worauf sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E93779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00031.10P.0421.000

Im RIS seit

03.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2010

Dokumentnummer

JJT_20100421_OGH0002_0150OS00031_10P0000_000