Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Z 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Annahme der Qualifikation nach § 143 zweiter Fall StGB zu I.1. bekämpft. Sie verfehlt ihr Ziel.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, mit der er die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 143, zweiter Fall StGB zu römisch eins.1. bekämpft. Sie verfehlt ihr Ziel.
Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Z 5a greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).Der formelle Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 5 a, greift seinem Wesen nach erst dann, wenn Beweismittel, die in der Hauptverhandlung vorkamen oder vorkommen hätten können und dürfen, nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit der bekämpften Urteilsannahmen aufkommen lassen, mit anderen Worten intersubjektiv gemessen an Erfahrungs- und Vernunftsätzen eine unerträgliche Fehlentscheidung qualifiziert nahe legen. Eine über die Prüfung erheblicher Bedenken hinausgehende Auseinandersetzung mit der Überzeugungskraft von Beweisergebnissen - wie sie die Berufung wegen Schuld des Einzelrichterverfahrens einräumt - wird dadurch nicht ermöglicht (RIS-Justiz RS0119583).
Die Tatrichter gründeten ihre Annahme, dass die Tat unter Verwendung einer Waffe verübt wurde und dieser Umstand auch vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, auf die Aussage des Zeugen N*****, das „gezielte, gut eingespielte und arbeitsteilige Vorgehen“ der beiden Männer sowie auf das Verhalten des Angeklagten bei dem zu Faktum I.2. begangenen Raub (Bedrohung mit einer Gaspistole; US 11).Die Tatrichter gründeten ihre Annahme, dass die Tat unter Verwendung einer Waffe verübt wurde und dieser Umstand auch vom Vorsatz des Angeklagten umfasst war, auf die Aussage des Zeugen N*****, das „gezielte, gut eingespielte und arbeitsteilige Vorgehen“ der beiden Männer sowie auf das Verhalten des Angeklagten bei dem zu Faktum römisch eins.2. begangenen Raub (Bedrohung mit einer Gaspistole; US 11).
Mit dem Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten, er könne sich an die Abgabe eines Schusses nicht erinnern, und die Aussage des die Videoaufzeichnung des Raubes auswertenden Polizeibeamten Johannes Ma*****, wonach auf der Videosequenz ein Schuss in die Decke nicht zu sehen sei, gelingt es der Rüge nicht erhebliche Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde liegenden Tatsachen zu erwecken.
Soweit die Beschwerde zu letzterem Argument auch auf die im Akt erliegende CD mit der Videoaufzeichnung verweist, übersieht sie zudem, dass Ton- und Bildaufnahmen nicht Bezugspunkt sich „aus den Akten“ ergebender erheblicher Bedenken iSd der Z 5a sein können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 481).Soweit die Beschwerde zu letzterem Argument auch auf die im Akt erliegende CD mit der Videoaufzeichnung verweist, übersieht sie zudem, dass Ton- und Bildaufnahmen nicht Bezugspunkt sich „aus den Akten“ ergebender erheblicher Bedenken iSd der Ziffer 5 a, sein können (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 481).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), worauf sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), worauf sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Wien zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.