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Entscheidung 15 Os 31/20b×

Entscheidung 15 Os 31/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os31/20b

Entscheidungsdatum

21.04.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren zur Unterbringung der Sahar B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. Jänner 2020, GZ 52 Hv 41/19z-35, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sahar B***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Danach hat sie am 16. Mai 2019 in B***** unter dem Einfluss einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven und dissozialen Anteilen, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen bzw seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte,

römisch eins. dadurch, dass sie sich kraftvoll gegen die aufgrund ihres aggressiven Verhaltens einschreitenden Polizeibeamten Bettina B***** und Michael Z***** stemmte und B***** einen Fußtritt gegen das rechte Knie versetzte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in einen Rettungswagen zwecks Einlieferung in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikums B*****, zu hindern versucht,

römisch zwei. durch die unter Punkt römisch eins./ angeführte Tat Bettina B*****, die ein Hämatom am rechten Knie erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei sie die Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) an einer Beamtin während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten begangen hat,

also Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins.) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) mit einer jeweils ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen ist nicht berechtigt.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) wirft dem Schöffengericht eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung vor, die Betroffene habe gezielt nach hinten gegen das Knie der Polizeibeamtin getreten.

Die Nichtigkeitsbeschwerde lässt dabei jedoch außer Betracht, dass sich das Erstgericht auf die als glaubwürdig erachteten Aussagen der Zeugen B***** und Z***** stützte und insbesondere darauf hinwies, dass die Betroffene selbst zugestand, auf die Polizistin hingetreten zu haben (US 5; RIS-Justiz RS0119370). Mit der Argumentation, bei einem Tritt nach hinten werde „ein gezieltes Hintreten schon von der allgemeinen Lebenserfahrung ausgeschlossen“, übt die Rechtsmittelwerberin Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E127903

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00031.20B.0421.000

Im RIS seit

06.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200421_OGH0002_0150OS00031_20B0000_000