Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sahar B***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sahar B***** gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Danach hat sie am 16. Mai 2019 in B***** unter dem Einfluss einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven und dissozialen Anteilen, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen bzw seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte,Danach hat sie am 16. Mai 2019 in B***** unter dem Einfluss einer Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis und einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, impulsiven und dissozialen Anteilen, somit eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen bzw seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte,
I. dadurch, dass sie sich kraftvoll gegen die aufgrund ihres aggressiven Verhaltens einschreitenden Polizeibeamten Bettina B***** und Michael Z***** stemmte und B***** einen Fußtritt gegen das rechte Knie versetzte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in einen Rettungswagen zwecks Einlieferung in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikums B*****, zu hindern versucht,römisch eins. dadurch, dass sie sich kraftvoll gegen die aufgrund ihres aggressiven Verhaltens einschreitenden Polizeibeamten Bettina B***** und Michael Z***** stemmte und B***** einen Fußtritt gegen das rechte Knie versetzte, Beamte mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich ihrer Verbringung in einen Rettungswagen zwecks Einlieferung in die psychiatrische Abteilung des Landesklinikums B*****, zu hindern versucht,
II. durch die unter Punkt I./ angeführte Tat Bettina B*****, die ein Hämatom am rechten Knie erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei sie die Körperverletzung (§ 83 Abs 1 StGB) an einer Beamtin während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten begangen hat,römisch zwei. durch die unter Punkt römisch eins./ angeführte Tat Bettina B*****, die ein Hämatom am rechten Knie erlitt, vorsätzlich am Körper verletzt, wobei sie die Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz eins, StGB) an einer Beamtin während oder wegen der Vollziehung ihrer Aufgaben oder der Erfüllung ihrer Pflichten begangen hat,
also Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (I.) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB (II.) mit einer jeweils ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.also Taten begangen, die als Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch eins.) und der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, StGB (römisch zwei.) mit einer jeweils ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.