[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ließ das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten – selbst die hervorgehobene Aussage, wonach er Lebensmittel stehlen, aber „niemandem wehtun wollte“ – nicht unberücksichtigt (US 6). [4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) ließ das Erstgericht die Verantwortung des Angeklagten – selbst die hervorgehobene Aussage, wonach er Lebensmittel stehlen, aber „niemandem wehtun wollte“ – nicht unberücksichtigt (US 6).
[5] Indem die weitere Rüge (Z 5 vierter Fall) aus dem objektiven Tatgeschehen in Bezug auf die subjektive Tatseite für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, übt sie bloß Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0098471 [T1]). [5] Indem die weitere Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) aus dem objektiven Tatgeschehen in Bezug auf die subjektive Tatseite für den Angeklagten günstigere Schlüsse ableitet als das Erstgericht, übt sie bloß Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung (RIS-Justiz RS0098471 [T1]).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) orientiert sich mit ihrer Behauptung, im Zeitpunkt des – nach dem Fallenlassen der Einkaufstaschen – gegen D* ausgeführten Stoßes (2./) sei die Diebstahlssituation noch nicht abgeschlossen gewesen, nicht an den gegenteiligen Konstatierungen (US 5) und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810). [6] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) orientiert sich mit ihrer Behauptung, im Zeitpunkt des – nach dem Fallenlassen der Einkaufstaschen – gegen D* ausgeführten Stoßes (2./) sei die Diebstahlssituation noch nicht abgeschlossen gewesen, nicht an den gegenteiligen Konstatierungen (US 5) und verfehlt damit den Bezugspunkt materieller Nichtigkeit (RIS-Justiz RS0099810).
[7] Aus welchen Gründen Feststellungen zur Entfernung der Einkaufstaschen vom Angeklagten nach dem Fallenlassen, zur Möglichkeit, diese wieder an sich zu nehmen und mit diesen „willentlich zu schalten und zu walten“, sowie zum Zeitraum zwischen dem Fallenlassen der Einkaufstaschen und dem Ausführen des Stoßes gegen D* erforderlich gewesen wären, macht die Beschwerde nicht klar (vgl aber RIS-Justiz RS0119884 [T2]). [7] Aus welchen Gründen Feststellungen zur Entfernung der Einkaufstaschen vom Angeklagten nach dem Fallenlassen, zur Möglichkeit, diese wieder an sich zu nehmen und mit diesen „willentlich zu schalten und zu walten“, sowie zum Zeitraum zwischen dem Fallenlassen der Einkaufstaschen und dem Ausführen des Stoßes gegen D* erforderlich gewesen wären, macht die Beschwerde nicht klar vergleiche aber RIS-Justiz RS0119884 [T2]).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.