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Entscheidung 15 Os 31/96

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os31/96

Entscheidungsdatum

07.03.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag.Peter R***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß Paragraph 111, StGB über die Beschwerde des Privatanklägers Gebhard S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 21.Jänner 1996, AZ 13 c Bl 389/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gebhard S***** erhebt in einer mit 9.Februar 1996 datierten, an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 14.Februar 1996 eingelangten Eingabe Beschwerde gegen den oben bezeichneten Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht.

Diese war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil in den geltenden Verfahrensgesetzen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse eines Landesgerichtes als Beschwerdegericht nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E41649 15D00316

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00031.96.0307.000

Dokumentnummer

JJT_19960307_OGH0002_0150OS00031_9600000_000