Entscheidung 15 Os 31/96
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.03.1996
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag.Peter R***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß § 111 StGB über die Beschwerde des Privatanklägers Gebhard S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 21.Jänner 1996, AZ 13 c Bl 389/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mag.Peter R***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede gemäß Paragraph 111, StGB über die Beschwerde des Privatanklägers Gebhard S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht vom 21.Jänner 1996, AZ 13 c Bl 389/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
Gebhard S***** erhebt in einer mit 9.Februar 1996 datierten, an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 14.Februar 1996 eingelangten Eingabe Beschwerde gegen den oben bezeichneten Beschluß des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Beschwerdegericht.
Diese war jedoch als unzulässig zurückzuweisen, weil in den geltenden Verfahrensgesetzen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse eines Landesgerichtes als Beschwerdegericht nicht vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:0150OS00031.96.0307.000
Dokumentnummer
JJT_19960307_OGH0002_0150OS00031_9600000_000