Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten allein auf die Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, die auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu betrachten ist (§ 498 Abs 3 dritter Satz StPO).Gegen den Schuldspruch richtet sich die vom Angeklagten allein auf die Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde; den Strafausspruch bekämpft er mit Berufung, die auch als Beschwerde gegen den Widerrufsbeschluß zu betrachten ist (Paragraph 498, Absatz 3, dritter Satz StPO).
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die erstgerichtlichen Feststellungen mit dem aktenkundigen Sachverhalt teilweise nicht in Einklang zu bringen, weshalb - seiner weiteren Meinung nach - die darauf fußende Beweiswürdigung nicht nur fehlerhaft sei, sondern massive Zweifel an der Richtigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussage der Zeugin P***** bestünden, die nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu seinem Freispruch hätten führen müssen; zudem seien der Schuldspruch unzureichend begründet und die Beweisergebnisse für einen Schuldspruch nicht ausreichend.
Indes verrät schon die Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes, daß die Beschwerde weder einen formalen Begründungsmangel (Z 5) noch einen Plausibilitätsfehler der Urteilsgründe (Z 5 a) prozeßordnungsgemäß darzutun vermag (vgl Mayerhofer StPO4 § 258 E 412 ff, 48; § 281 Z 5 E 1, 6 a; § 281 Z 5 a E 3 f). Das gesamte Vorbringen erschöpft sich vielmehr bloß im unzulässigen Versuch, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehene Schuldberufung die vom Schöffengericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Verfahrensergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks als in entscheidenden Punkten für glaubwürdig beurteilte Aussage der Zeugin Klara P***** (US 7 ff) in Zweifel zu ziehen.Indes verrät schon die Forderung nach Anwendung des Zweifelsgrundsatzes, daß die Beschwerde weder einen formalen Begründungsmangel (Ziffer 5,) noch einen Plausibilitätsfehler der Urteilsgründe (Ziffer 5, a) prozeßordnungsgemäß darzutun vermag vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 258, E 412 ff, 48; Paragraph 281, Ziffer 5, E 1, 6 a; Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3 f). Das gesamte Vorbringen erschöpft sich vielmehr bloß im unzulässigen Versuch, nach Art einer gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehene Schuldberufung die vom Schöffengericht nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) in einer ausführlichen und kritischen Gesamtschau aller maßgebenden Verfahrensergebnisse sowie unter Verwertung des persönlich gewonnenen Eindrucks als in entscheidenden Punkten für glaubwürdig beurteilte Aussage der Zeugin Klara P***** (US 7 ff) in Zweifel zu ziehen.
Dies gilt für alle jene Einwände, mit denen der Nichtigkeitswerber
* gerade die unbedeutenden (also weder für die Schuld noch für die Anwendung eines bestimmten Strafsatzes relevanten) Konstatierungspassagen herausgreift (US 5 sechster Absatz) und diese unter Zugrundelegung der vom Schöffengericht als unglaubwürdig erachteten Verantwortung des Angeklagten (US 9 f) sowie mit spekulativ/hypothetischen Überlegungen als "massiv in Widerspruch stehend", "einigermaßen lebensfremd und unverständlich" bezeichnet;
* aus einem anderen Feststellungsteil (US 6 zweiter Absatz) abermals nur eine der mehreren aktuellen Gewaltakte, nämlich das Zurückdrücken des Opfers an den Schultern, aus dem Zusammenhang herausreißt und - zudem isoliert betrachtend sowie das als schlüssig beurteilte Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen übergehend, wonach die Position der objektivierten Verletzungen an der Innenseite der Oberarme P*****s in typischer Weise sogenannten Haltverletzungen entspricht (187) - zum Ergebnis gelangt, die attestierten Verletzungen seien kein ausreichendes Indiz für ein Halten der Zeugin P***** durch den Angeklagten, weshalb dessen Verantwortung, sie habe den Geschlechtsverkehr mit ihm freiwillig durchgeführt, an "massiver Glaubwürdigkeit" gewinne;
* anhand von selektierten, demnach sinnentkleideten Wortgruppen und Halbsätzen aus mehreren Aussagen des Unzuchtsopfers vor der Sicherheitsbehörde die an sich unanfechtbaren Erwägungen der Erkenntnisrichter (US 7 letzter Absatz, 8 vierter Absatz, 10 zweiter Absatz) sowie insgesamt den zu ihrer Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin P***** führenden kritisch-psychologischen Vorgang kritisiert (Mayerhofer aaO § 281 Z 5 E 2, 6 a, 26; § 281 Z 5 a E 3);* anhand von selektierten, demnach sinnentkleideten Wortgruppen und Halbsätzen aus mehreren Aussagen des Unzuchtsopfers vor der Sicherheitsbehörde die an sich unanfechtbaren Erwägungen der Erkenntnisrichter (US 7 letzter Absatz, 8 vierter Absatz, 10 zweiter Absatz) sowie insgesamt den zu ihrer Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der Zeugin P***** führenden kritisch-psychologischen Vorgang kritisiert (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5, E 2, 6 a, 26; Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3);
* erneut bloß eine einzige Phase der Gewaltanwendung in den Mittelpunkt seiner eigenen beweiswürdigenden Überlegungen stellt und zufolge fehlender Verletzung beim Angeklagten an keine (im Urteil ohnehin nicht festgestellte) "massive" Gegenwehr glaubt;
* sich schließlich über das von Klara P***** beim Untersuchungsrichter geschilderte von ihr in der Wohnung des Hans S***** an den Tag gelegte Verhalten (95 = 100) "einigermaßen befremdet" zeigt und es "äußerst verwunderlich" findet.
Solcherart sind die Beschwerdeausführungen - wie erwähnt - ungeeignet, einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen (Z 5), oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung Zweifel (geschweige denn erheblicher Art) gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Z 5 a).Solcherart sind die Beschwerdeausführungen - wie erwähnt - ungeeignet, einen formellen Begründungsmangel aufzuzeigen (Ziffer 5,), oder auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung Zweifel (geschweige denn erheblicher Art) gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Ziffer 5, a).
Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über die implizierte Beschwerde das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten sowie über die implizierte Beschwerde das Oberlandesgericht Innsbruck zuständig ist (Paragraphen 285, i, 498 Absatz 3, StPO).