Die Verfahrensrüge (Z 3) behauptet, dem Bruder des Opfers wäre bei seiner Zeugenaussage das Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2 StPO zu Unrecht vorenthalten worden, weil dessen wahrheitsgemäße Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung seiner - den Angeklagten in ihren Angaben belastenden - Schwester wegen Verleumdung zur Folge gehabt hätte. Dem zuwider kann der reklamierte Entschlagungsgrund nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs (EvBl 1994/138, 13 Os 90/97, 14 Os 80/97), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, nur in der möglichen Offenbarung eines außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalls allenfalls gesetzten kriminellen Verhaltens, nicht aber eines in diesem Verfahren vielleicht zustande gekommenen "Aussagedelikts" (§§ 288, 297 StGB) begründet werden. Diese thematische Beschränkung ist unverzichtbar, soll sich der Sinn der Strafdrohung gegen Falschaussagen nicht in sein Gegenteil verkehren (Höpfel in Platzgummer-FS, 259).Die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) behauptet, dem Bruder des Opfers wäre bei seiner Zeugenaussage das Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO zu Unrecht vorenthalten worden, weil dessen wahrheitsgemäße Aussage die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung seiner - den Angeklagten in ihren Angaben belastenden - Schwester wegen Verleumdung zur Folge gehabt hätte. Dem zuwider kann der reklamierte Entschlagungsgrund nach ständiger Judikatur des Obersten Gerichtshofs (EvBl 1994/138, 13 Os 90/97, 14 Os 80/97), von der abzuweichen kein Anlaß besteht, nur in der möglichen Offenbarung eines außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalls allenfalls gesetzten kriminellen Verhaltens, nicht aber eines in diesem Verfahren vielleicht zustande gekommenen "Aussagedelikts" (Paragraphen 288, 297, StGB) begründet werden. Diese thematische Beschränkung ist unverzichtbar, soll sich der Sinn der Strafdrohung gegen Falschaussagen nicht in sein Gegenteil verkehren (Höpfel in Platzgummer-FS, 259).
Die Rechtrüge (Z 9 lit a) ist mit der Behauptung des Fehlens jeglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilskonstatierungen übergeht, der Angeklagte habe ignoriert, daß ihm sein Opfer deutlich signalisierte, an sexuellem Kontakt mit ihm kein Interesse zu haben (US 4). Damit kommt aber im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen zum objektiven Verlauf, insbesondere den detailliert beschriebenen gewaltsamen Handlungen des Beschwerdeführers und Abwehrversuchen des Opfers, die Annahme des Schöffengerichts, daß der Tätervorsatz auf die Beugung des entgegenstehenden Willens der Frau gerichtet und ihm die Ernstlichkeit ihres widerstrebenden Willens bewußt war (Mayerhofer/Rieder StGB4 § 202 E 11), mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck.Die Rechtrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist mit der Behauptung des Fehlens jeglicher Feststellungen zur subjektiven Tatseite nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die Urteilskonstatierungen übergeht, der Angeklagte habe ignoriert, daß ihm sein Opfer deutlich signalisierte, an sexuellem Kontakt mit ihm kein Interesse zu haben (US 4). Damit kommt aber im Zusammenhang mit den getroffenen Feststellungen zum objektiven Verlauf, insbesondere den detailliert beschriebenen gewaltsamen Handlungen des Beschwerdeführers und Abwehrversuchen des Opfers, die Annahme des Schöffengerichts, daß der Tätervorsatz auf die Beugung des entgegenstehenden Willens der Frau gerichtet und ihm die Ernstlichkeit ihres widerstrebenden Willens bewußt war (Mayerhofer/Rieder StGB4 Paragraph 202, E 11), mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck.
Soweit die Rechtsrüge Feststellungmängel in Bezug auf die Verletzungen des Tatopfers behauptet, vernachlässigt sie in isolierter Betrachtung einzelner, aus dem Zusammenhang gelöster Konstatierungen die in ihrer Gesamtheit zu beachtenden und insoweit unmißverständlichen Urteilsfeststellungen, daß diese durch die Tathandlungen des Angeklagten herbeigeführt wurden (US 6 und 8 f). Schließlich wird mit der - in Art einer Schuldberufung argumentierenden - Erörterung der Verletzungen und ihrer Beweiskraft für das gegenständliche Verfahren der herangezogene materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Auch der in gleicher Weise argumentierenden Äußerung gemäß § 35 Abs 2 StGB zur Stellungnahme des Generalprokurators gelingt es nicht, die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde in ein anderes Licht zu setzen.Auch der in gleicher Weise argumentierenden Äußerung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StGB zur Stellungnahme des Generalprokurators gelingt es nicht, die Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde in ein anderes Licht zu setzen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).