Sowohl in der Mängel- (Z 5) als auch in der Tatsachenrüge (Z 5a) macht der Beschwerdeführer geltend, für diese Konstatierung zur subjektiven Tatseite lägen keine ausreichenden Gründe vor, aus dem Beweisverfahren sei "wesentlich wahrscheinlicher" ein Zustechen mit bloßem Verletzungsvorsatz ohne Bedenken der möglichen Todesfolge ableitbar. Es bestünden daher auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichtes. In einem vergleichbaren Fall habe das Landesgericht Salzburg ganz anders entschieden.Sowohl in der Mängel- (Ziffer 5,) als auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) macht der Beschwerdeführer geltend, für diese Konstatierung zur subjektiven Tatseite lägen keine ausreichenden Gründe vor, aus dem Beweisverfahren sei "wesentlich wahrscheinlicher" ein Zustechen mit bloßem Verletzungsvorsatz ohne Bedenken der möglichen Todesfolge ableitbar. Es bestünden daher auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichtes. In einem vergleichbaren Fall habe das Landesgericht Salzburg ganz anders entschieden.
Die Tatrichter haben den bedingten Tötungsvorsatz aus der Art der Tatbegehung (mehrere Stiche mit einem Messer mit einer etwa 20 cm langen Klinge in Körperregionen mit großen Blutgefäßen wie dem Brust-, dem Bauchbereich und dem Oberschenkel) sowie aus der Drohung mit dem Umbringen vor dem Zustechen erschlossen (US 4, 5).
Ein formeller Begründungsmangel im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO liegt nur dann vor, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen überhaupt nicht abgeleitet werden können, das Urteil somit mit logischen Fehlern behaftet ist. Wenn aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, der Schöffensenat sich jedoch für die ungünstigeren entschieden hat, stellt dies einen Akt der freien Beweiswürdigung dar. Dabei sind nicht nur absolut zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zulässig (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147 ff). Der Hinweis auf mögliche andere Deduktionen ist für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO aufzuzeigen (Mayerhofer aaO § 281 Z 5a E 17).Ein formeller Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt nur dann vor, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen überhaupt nicht abgeleitet werden können, das Urteil somit mit logischen Fehlern behaftet ist. Wenn aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, der Schöffensenat sich jedoch für die ungünstigeren entschieden hat, stellt dies einen Akt der freien Beweiswürdigung dar. Dabei sind nicht nur absolut zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zulässig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147 ff). Der Hinweis auf mögliche andere Deduktionen ist für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzuzeigen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 17).
Die vom Schöffengericht für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes im Tatzeitpunkt gegebene Begründung steht nicht im Gegensatz zu den Gesetzen logischen Denkens und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.
Wenn der Beschwerdeführer mit weitwendiger Argumentation versucht aus dem objektiven Tatgeschehen andere Schlüsse als das Erstgericht zur subjektiven Tatseite abzuleiten, unternimmt er damit nur den Versuch, die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, was jedoch im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig ist. Dies kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass er auf den Grundsatz "in dubio pro reo", also auf eine Beweiswürdigungsmaxime verweist und mehrmals behauptet, aus einzelnen isoliert hervorgehobenen Beweisergebnissen könne keinesfalls zwingend auf ein Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz geschlossen werden.
Die Art der Verletzungen und den psychischen Zustand des Täters hat das Erstgericht - gestützt auf die jeweils hiezu eingeholten Gutachten (S 387 iVm ON 35 und S 392 iVm ON 25) - ohnedies in seine Erwägungen einbezogen (US 5).Die Art der Verletzungen und den psychischen Zustand des Täters hat das Erstgericht - gestützt auf die jeweils hiezu eingeholten Gutachten (S 387 in Verbindung mit ON 35 und S 392 in Verbindung mit ON 25) - ohnedies in seine Erwägungen einbezogen (US 5).
Es liegt daher weder ein formeller Begründungsmangel vor, noch ergeben sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Ein Vergleich mit den Ergebnissen eines anderen Verfahrens ist schon deswegen unzulässig, weil dieses nicht gleichzeitig der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Die damit im Zusammenhang geltend gemachten Vorwürfe gegen den Vorsitzenden des Schöffensenates finden im Akteninhalt keine Deckung und wurden im erstgerichtlichen Verfahren von der Verteidigung auch nicht zum Anlass einer diesbezüglichen Antragstellung gemacht.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert sowohl das strikte Festhalten am gesamten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat als auch den allein auf dieser Basis geführten Nachweis, dass dem Erstgericht ein Fehler bei Anwendung des konkreten Gesetzes unterlaufen ist.
Der Nichtigkeitswerber bestreitet jedoch neuerlich den mängelfrei festgestellten bedingten Tötungsvorsatz und behauptet, aus den vorliegenden Tatsachen ergebe sich "nur" ein Verletzungsvorsatz.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).
Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).