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Entscheidung 15 Os 32/01×

Entscheidung 15 Os 32/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os32/01

Entscheidungsdatum

05.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2001 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Bekir Y***** wegen des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 22. Dezember 2000, AZ 35 römisch fünf r 1312/00-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Bekir Y***** des Verbrechens des versuchten Totschlags nach Paragraphen 15, 76, StGB schuldig erkannt, weil er in der Nacht zum 22. Juni 2000 in Salzburg in einer im Urteil näher beschriebenen allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung sich dazu hat hinreißen lassen, Eda Y***** durch Messerstiche zu töten, wobei die Tat beim Versuch geblieben ist.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf Ziffer 5, 5 a und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Sie bekämpft ausschließlich die Feststellung des Schöffengerichtes: "Als der Angeklagte auf seine Tochter Eda Y***** einstach, hielt er es zumindest ernstlich für möglich, dass er sie dadurch töten werde, womit er sich billigend abfand" (US 4).

Rechtliche Beurteilung

Sowohl in der Mängel- (Ziffer 5,) als auch in der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) macht der Beschwerdeführer geltend, für diese Konstatierung zur subjektiven Tatseite lägen keine ausreichenden Gründe vor, aus dem Beweisverfahren sei "wesentlich wahrscheinlicher" ein Zustechen mit bloßem Verletzungsvorsatz ohne Bedenken der möglichen Todesfolge ableitbar. Es bestünden daher auch erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Feststellungen des Erstgerichtes. In einem vergleichbaren Fall habe das Landesgericht Salzburg ganz anders entschieden.

Die Tatrichter haben den bedingten Tötungsvorsatz aus der Art der Tatbegehung (mehrere Stiche mit einem Messer mit einer etwa 20 cm langen Klinge in Körperregionen mit großen Blutgefäßen wie dem Brust-, dem Bauchbereich und dem Oberschenkel) sowie aus der Drohung mit dem Umbringen vor dem Zustechen erschlossen (US 4, 5).

Ein formeller Begründungsmangel im Sinne der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO liegt nur dann vor, wenn aus den vom Gericht ermittelten Prämissen nach den Denkgesetzen die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen überhaupt nicht abgeleitet werden können, das Urteil somit mit logischen Fehlern behaftet ist. Wenn aus den Beweisergebnissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlüsse möglich wären, der Schöffensenat sich jedoch für die ungünstigeren entschieden hat, stellt dies einen Akt der freien Beweiswürdigung dar. Dabei sind nicht nur absolut zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zulässig (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 145, 147 ff). Der Hinweis auf mögliche andere Deduktionen ist für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO aufzuzeigen (Mayerhofer aaO Paragraph 281, Ziffer 5 a, E 17).

Die vom Schöffengericht für das Vorliegen eines bedingten Vorsatzes im Tatzeitpunkt gegebene Begründung steht nicht im Gegensatz zu den Gesetzen logischen Denkens und entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Wenn der Beschwerdeführer mit weitwendiger Argumentation versucht aus dem objektiven Tatgeschehen andere Schlüsse als das Erstgericht zur subjektiven Tatseite abzuleiten, unternimmt er damit nur den Versuch, die Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, was jedoch im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässig ist. Dies kommt insbesondere auch darin zum Ausdruck, dass er auf den Grundsatz "in dubio pro reo", also auf eine Beweiswürdigungsmaxime verweist und mehrmals behauptet, aus einzelnen isoliert hervorgehobenen Beweisergebnissen könne keinesfalls zwingend auf ein Handeln mit bedingtem Tötungsvorsatz geschlossen werden.

Die Art der Verletzungen und den psychischen Zustand des Täters hat das Erstgericht - gestützt auf die jeweils hiezu eingeholten Gutachten (S 387 in Verbindung mit ON 35 und S 392 in Verbindung mit ON 25) - ohnedies in seine Erwägungen einbezogen (US 5).

Es liegt daher weder ein formeller Begründungsmangel vor, noch ergeben sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Ein Vergleich mit den Ergebnissen eines anderen Verfahrens ist schon deswegen unzulässig, weil dieses nicht gleichzeitig der Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Die damit im Zusammenhang geltend gemachten Vorwürfe gegen den Vorsitzenden des Schöffensenates finden im Akteninhalt keine Deckung und wurden im erstgerichtlichen Verfahren von der Verteidigung auch nicht zum Anlass einer diesbezüglichen Antragstellung gemacht.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert sowohl das strikte Festhalten am gesamten objektiven und subjektiven Tatsachensubstrat als auch den allein auf dieser Basis geführten Nachweis, dass dem Erstgericht ein Fehler bei Anwendung des konkreten Gesetzes unterlaufen ist.

Der Nichtigkeitswerber bestreitet jedoch neuerlich den mängelfrei festgestellten bedingten Tötungsvorsatz und behauptet, aus den vorliegenden Tatsachen ergebe sich "nur" ein Verletzungsvorsatz.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO).

Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E61239 15D00321

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00032.01.0405.000

Dokumentnummer

JJT_20010405_OGH0002_0150OS00032_0100000_000