Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Die der Sache nach trotz Behauptung einander widersprechender Feststellungen durchwegs nur materiellrechtliche Kritik des Angeklagten (Z 9 lit a) am Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geht zunächst daran vorbei, dass ihn die angehäuften Schulden (mögen sie einen Ursprung auch in einer weiteren Unterhaltsverpflichtung haben) nicht von seiner hier in Rede stehenden im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht befreien. Dabei spielt es entgegen der vorgebrachten Auffassung keine Rolle, ob diese Schulden vor oder nach "der letzten Verurteilung wegen § 198 Abs 1 StGB" begründet wurden. Mehrere Unterhaltsansprüche sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anteilsmäßig zu befriedigen (Markel in WK2 § 198 Rz 48 bis 51, Mayerhofer StGB5 § 198 E 32, EvBl 1966/253).Die der Sache nach trotz Behauptung einander widersprechender Feststellungen durchwegs nur materiellrechtliche Kritik des Angeklagten (Ziffer 9, Litera a,) am Schuldspruch wegen Verletzung der Unterhaltspflicht geht zunächst daran vorbei, dass ihn die angehäuften Schulden (mögen sie einen Ursprung auch in einer weiteren Unterhaltsverpflichtung haben) nicht von seiner hier in Rede stehenden im Familienrecht begründeten Unterhaltspflicht befreien. Dabei spielt es entgegen der vorgebrachten Auffassung keine Rolle, ob diese Schulden vor oder nach "der letzten Verurteilung wegen Paragraph 198, Absatz eins, StGB" begründet wurden. Mehrere Unterhaltsansprüche sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anteilsmäßig zu befriedigen (Markel in WK2 Paragraph 198, Rz 48 bis 51, Mayerhofer StGB5 Paragraph 198, E 32, EvBl 1966/253).
Demgemäß waren der Beschwerde zuwider Feststellungen darüber entbehrlich, "wie viel der Angeklagte erwirtschaften hätte müssen, um einen Unterhalt nach Berücksichtigung der Exekutionen und vor allem auch der Unterhaltsexekutionen an Anna H***** auszahlen zu können, der Anna H***** ohne Zuhilfenahme eines Dritten aus der Unterhaltsgefährdungszone bringt".
Zufolge der erwähnten Gleichrangigkeit aller gesetzlichen Unterhaltsansprüche versagt auch der Einwand, dass der Unterhalt für Anna H***** bei einer zwischen 24. Jänner 1997 und 25. März 1998 durchgeführten Lohnexekution zur Hereinbringung von Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt war. Diesfalls war der Angeklagte verpflichtet, die weitere Sorgepflicht dem Exekutionsgericht zur Bestimmung der Freibeträge unter Berücksichtigung solcher für Kinder, hinsichtlich derer noch keine Exekution zur Hereinbringung des Unterhalts geführt wird, bekannt zu geben (Markel in WK2 § 198 Rz 51 mwN).Zufolge der erwähnten Gleichrangigkeit aller gesetzlichen Unterhaltsansprüche versagt auch der Einwand, dass der Unterhalt für Anna H***** bei einer zwischen 24. Jänner 1997 und 25. März 1998 durchgeführten Lohnexekution zur Hereinbringung von Unterhaltsleistungen nicht berücksichtigt war. Diesfalls war der Angeklagte verpflichtet, die weitere Sorgepflicht dem Exekutionsgericht zur Bestimmung der Freibeträge unter Berücksichtigung solcher für Kinder, hinsichtlich derer noch keine Exekution zur Hereinbringung des Unterhalts geführt wird, bekannt zu geben (Markel in WK2 Paragraph 198, Rz 51 mwN).
Soweit der Beschwerdeführer eine Feststellung darüber vermisst, dass Leopoldine H***** "den Angeklagten entlastende Unterhaltsleistungen an Anna H***** erbrachte", ist ihm zu entgegnen, dass die Strafbarkeit dann ausgeschlossen sein könnte, wenn die Unterhaltsleistungen von einer dritten Person anstatt des Unterhaltsschuldners auf Grund einer mit ihm vereinbarten oder von ihm veranlassten Pflichtenübernahme in der ausdrücklichen Absicht erbracht wurden, ihn damit von seiner Leistungspflicht gänzlich zu befreien (Markel in WK2 § 198 Rz 59 mwN). In diese Richtung zeigende Beweisergebnisse sind aber weder der Beschwerde noch dem Akt zu entnehmen.Soweit der Beschwerdeführer eine Feststellung darüber vermisst, dass Leopoldine H***** "den Angeklagten entlastende Unterhaltsleistungen an Anna H***** erbrachte", ist ihm zu entgegnen, dass die Strafbarkeit dann ausgeschlossen sein könnte, wenn die Unterhaltsleistungen von einer dritten Person anstatt des Unterhaltsschuldners auf Grund einer mit ihm vereinbarten oder von ihm veranlassten Pflichtenübernahme in der ausdrücklichen Absicht erbracht wurden, ihn damit von seiner Leistungspflicht gänzlich zu befreien (Markel in WK2 Paragraph 198, Rz 59 mwN). In diese Richtung zeigende Beweisergebnisse sind aber weder der Beschwerde noch dem Akt zu entnehmen.
Als berechtigt erweist sich dagegen die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft.
Zutreffend wird gerügt, dass das Erstgericht bei Beurteilung der in Hinsicht auf § 156 StGB aktuellen Frage, ob die "auf nicht ganz geklärte Weise in den Besitz" des Angeklagten gelangten Sparbücher (US 7) zu dessen Vermögen gehörten, die im Strafrecht gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise (13 Os 77/90, 15 Os 56/93) vernachlässigt und - entsprechend einem juristischen Vermögensbegriff - die betreffenden Werte ausgeklammert hat (US 7 und 12; vgl Kienapfel BT II3 § 156 RN 11, § 146 Rz 138 f, BT II2 § 146 RN 139).Zutreffend wird gerügt, dass das Erstgericht bei Beurteilung der in Hinsicht auf Paragraph 156, StGB aktuellen Frage, ob die "auf nicht ganz geklärte Weise in den Besitz" des Angeklagten gelangten Sparbücher (US 7) zu dessen Vermögen gehörten, die im Strafrecht gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise (13 Os 77/90, 15 Os 56/93) vernachlässigt und - entsprechend einem juristischen Vermögensbegriff - die betreffenden Werte ausgeklammert hat (US 7 und 12; vergleiche Kienapfel BT II3 Paragraph 156, RN 11, Paragraph 146, Rz 138 f, BT II2 Paragraph 146, RN 139).
Dabei blieb unbeachtet, dass das die Spareinlage verwaltende Kreditinstitut gemäß § 32 Abs 4 iVm § 31 Abs 3 BWG in der zur Zeit der Behebung aktuellen Fassung berechtigt war, an jeden das Losungswort angebenden Vorleger der Sparurkunde Zahlung zu leisten (zur Leistungspflicht des Institutes Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl BWG2 §§ 31, 332 Rz 5). Überdies wurde verkannt, dass Forderungen aus Sparurkunden, die einem anderen als dem tatsächlichen Sparbuchinhaber zustehen, deshalb noch nicht der exekutiven Verwertung zu Gunsten eines Gläubigers des Sparbuchinhabers entzogen sind (Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 162, 294 f).Dabei blieb unbeachtet, dass das die Spareinlage verwaltende Kreditinstitut gemäß Paragraph 32, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, BWG in der zur Zeit der Behebung aktuellen Fassung berechtigt war, an jeden das Losungswort angebenden Vorleger der Sparurkunde Zahlung zu leisten (zur Leistungspflicht des Institutes Laurer in Fremuth/Laurer/Linc/Pötzelberger/Strobl BWG2 Paragraphen 31, 332, Rz 5). Überdies wurde verkannt, dass Forderungen aus Sparurkunden, die einem anderen als dem tatsächlichen Sparbuchinhaber zustehen, deshalb noch nicht der exekutiven Verwertung zu Gunsten eines Gläubigers des Sparbuchinhabers entzogen sind (Holzhammer Zwangsvollstreckungsrecht4 162, 294 f).
Die unzutreffende Rechtsauffassung des Erstgerichtes (Z 9 lit a) führt zur Kassation des Freispruches und, weil Feststellungen betreffend einen Schadenseintritt (vgl Kirchbacher/Presslauer in WK2 § 156 Rz 19) und zur subjektiven Tatseite nicht getroffen wurden und daher eine abschließende Beurteilung derzeit nicht möglich ist, zur Anordnung der Verfahrenserneuerung.Die unzutreffende Rechtsauffassung des Erstgerichtes (Ziffer 9, Litera a,) führt zur Kassation des Freispruches und, weil Feststellungen betreffend einen Schadenseintritt vergleiche Kirchbacher/Presslauer in WK2 Paragraph 156, Rz 19) und zur subjektiven Tatseite nicht getroffen wurden und daher eine abschließende Beurteilung derzeit nicht möglich ist, zur Anordnung der Verfahrenserneuerung.
Im zweiten Rechtsgang wird im Sinn des weiteren Beschwerdevorbringens der Staatsanwaltschaft zu beachten sein, dass bei entsprechenden Verfahrensergebnissen die Ahndung der (vom Anklagevorwurf umfassten und nicht von einem Verfolgungshindernis betroffenen) Behebung der Spareinlagen realkonkurrierend als Betrug mit der anschließenden Beiseiteschaffung als betrügerische Krida in Betracht kommen kann (vgl Kirchbacher/Presslauer WK2 § 156 Rz 159).Im zweiten Rechtsgang wird im Sinn des weiteren Beschwerdevorbringens der Staatsanwaltschaft zu beachten sein, dass bei entsprechenden Verfahrensergebnissen die Ahndung der (vom Anklagevorwurf umfassten und nicht von einem Verfolgungshindernis betroffenen) Behebung der Spareinlagen realkonkurrierend als Betrug mit der anschließenden Beiseiteschaffung als betrügerische Krida in Betracht kommen kann vergleiche Kirchbacher/Presslauer WK2 Paragraph 156, Rz 159).