Die dagegen aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Z 5) den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als "durch das abgeführte Beweisverfahren nicht gedeckt", bzw die Ergebnisse des Beweisverfahrens als "nicht ausreichend" kritisiert, um einen die Täterschaft des Angeklagten begründenden Sachverhalt anzunehmen, lässt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung vermissen, weil unklar bleibt, welche konkreten Sachverhaltselemente den Nichtigkeitsgrund nach Ansicht des Beschwerdeführers herstellen sollen (Ratz, WK-StPO § 285d Rz 10). Mit den weiteren Einwänden, es gebe keinerlei objektiven Beweise für die Täterschaft des Angeklagten, die Zeugenaussagen seien zum Teil als Schutzbehauptungen und Schutzerklärungen von Personen, die sich selbst im Drogenmilieu bewegten, anzusehen, im Übrigen hätten die Zeugen nicht schlüssig den Angeklagten als Täter identifiziert sowie betreffend die Körperverletzung decke nicht einmal die Aussage des verletzten K***** die Annahme des Gerichtes zur subjektiven Tatseite, trachtet die Beschwerde unter Anstellen spekulativer Erwägungen und Hervorhebung isoliert betrachteter, allein der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Rechnung tragender Teile des Beweisverfahrens lediglich unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen. Diese haben jedoch im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und der empirischen Erfahrung nicht widersprechend begründet dargelegt, warum sie den belastenden Depositionen der Zeugen, die den Angeklagten wiedererkannt und als ihren Suchtgiftlieferanten identifiziert haben, gefolgt sind (S 8, 9 f) und in Übereinstimmung mit den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten. Dies gilt auch für die Konstatierungen zur Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (US 7 und 12), wobei das Erstgericht entgegen den Beschwerdeeinwänden davon ausgegangen ist, dass sich der Angeklagte durch das leichte Rempeln im Bereich der Magengegend "angegriffen fühlte", jedoch Manuel K***** die im Spruch genannten Schläge und Tritte mit Verletzungsvorsatz versetzt hat (wiederum US 7). Mit der Behauptung eines diesbezüglichen Widerspruches unter Hinweis auf die vermeintliche Abwehrreaktion des Angeklagten werden neuerlich lediglich eigene Beweiserwägungen angestellt (Ratz aaO Rz 439).Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als "durch das abgeführte Beweisverfahren nicht gedeckt", bzw die Ergebnisse des Beweisverfahrens als "nicht ausreichend" kritisiert, um einen die Täterschaft des Angeklagten begründenden Sachverhalt anzunehmen, lässt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung vermissen, weil unklar bleibt, welche konkreten Sachverhaltselemente den Nichtigkeitsgrund nach Ansicht des Beschwerdeführers herstellen sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10). Mit den weiteren Einwänden, es gebe keinerlei objektiven Beweise für die Täterschaft des Angeklagten, die Zeugenaussagen seien zum Teil als Schutzbehauptungen und Schutzerklärungen von Personen, die sich selbst im Drogenmilieu bewegten, anzusehen, im Übrigen hätten die Zeugen nicht schlüssig den Angeklagten als Täter identifiziert sowie betreffend die Körperverletzung decke nicht einmal die Aussage des verletzten K***** die Annahme des Gerichtes zur subjektiven Tatseite, trachtet die Beschwerde unter Anstellen spekulativer Erwägungen und Hervorhebung isoliert betrachteter, allein der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Rechnung tragender Teile des Beweisverfahrens lediglich unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen. Diese haben jedoch im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und der empirischen Erfahrung nicht widersprechend begründet dargelegt, warum sie den belastenden Depositionen der Zeugen, die den Angeklagten wiedererkannt und als ihren Suchtgiftlieferanten identifiziert haben, gefolgt sind (S 8, 9 f) und in Übereinstimmung mit den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten. Dies gilt auch für die Konstatierungen zur Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (US 7 und 12), wobei das Erstgericht entgegen den Beschwerdeeinwänden davon ausgegangen ist, dass sich der Angeklagte durch das leichte Rempeln im Bereich der Magengegend "angegriffen fühlte", jedoch Manuel K***** die im Spruch genannten Schläge und Tritte mit Verletzungsvorsatz versetzt hat (wiederum US 7). Mit der Behauptung eines diesbezüglichen Widerspruches unter Hinweis auf die vermeintliche Abwehrreaktion des Angeklagten werden neuerlich lediglich eigene Beweiserwägungen angestellt (Ratz aaO Rz 439).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) verkennt, dass Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem feststellten Sachverhalt ist (Ratz aaO § 281 Rz 581). Dabei verfehlt sie mit dem pauschalen Verweis auf die zum Nichtigkeitsgrund der Z 5 getätigten Ausführungen ebenso die prozessordnungsgemäße Darstellung wie mit der Behauptung, für die Annahme der subjektiven Tatseite zum § 83 Abs 1 StGB reichten die Feststellungen des Gerichtes nicht aus, weil aufgrund der "Begründung" der Tatrichter bestenfalls von einer fahrlässigen Körperverletzung ausgegangen werden könne (Ratz aaO Rz 584). Denn zur Geltendmachung eines aus Z 9 oder 10 gerügten Fehlers ist klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenzen hätten abgeleitet werden sollen. Auch dem Einwand, für die Voraussetzungen, dass ein vom Täter gefasster Vorsatz zum Zeitpunkt der deliktischen Handlung auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfasse, lägen seitens des Erstgerichtes "keinerlei wie immer geartete ausreichenden Feststellungen" vor, mangelt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verkennt, dass Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem feststellten Sachverhalt ist (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 581). Dabei verfehlt sie mit dem pauschalen Verweis auf die zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, getätigten Ausführungen ebenso die prozessordnungsgemäße Darstellung wie mit der Behauptung, für die Annahme der subjektiven Tatseite zum Paragraph 83, Absatz eins, StGB reichten die Feststellungen des Gerichtes nicht aus, weil aufgrund der "Begründung" der Tatrichter bestenfalls von einer fahrlässigen Körperverletzung ausgegangen werden könne (Ratz aaO Rz 584). Denn zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder 10 gerügten Fehlers ist klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenzen hätten abgeleitet werden sollen. Auch dem Einwand, für die Voraussetzungen, dass ein vom Täter gefasster Vorsatz zum Zeitpunkt der deliktischen Handlung auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfasse, lägen seitens des Erstgerichtes "keinerlei wie immer geartete ausreichenden Feststellungen" vor, mangelt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung.
Damit bleibt die angesprochene rechtliche Konsequenz, nämlich die fahrlässige Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB "aufgrund des festgestellten Sachverhaltes" bloß behauptet und ist nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz aaO Rz 588 und 592), wobei bloße Spekulationen - wie hier - über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes gleichermaßen untauglich sind. Die Subsumtionsrüge verfehlt insgesamt sohin eine gesetzeskonforme Darstellung.Damit bleibt die angesprochene rechtliche Konsequenz, nämlich die fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB "aufgrund des festgestellten Sachverhaltes" bloß behauptet und ist nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz aaO Rz 588 und 592), wobei bloße Spekulationen - wie hier - über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes gleichermaßen untauglich sind. Die Subsumtionsrüge verfehlt insgesamt sohin eine gesetzeskonforme Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Dieses Schicksal teil auch die vom Angeklagten (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteil von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung wegen Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Dieses Schicksal teil auch die vom Angeklagten (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteil von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung wegen Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.