Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 32/04×

Entscheidung 15 Os 32/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os32/04

Entscheidungsdatum

22.04.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. April 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Zehetner, Dr. Danek und Dr. Kirchbacher als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Buba C***** wegen der Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, teils begangen in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB, und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung (wegen Schuld und Strafe) des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. November 2003, GZ 6 Hv 164/03x-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Buba C***** wurde mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, der Verbrechen (A römisch eins) nach Paragraph 28, Absatz 2,, vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG, teilweise begangen in der Form des Versuchs nach Paragraph 15, StGB; sowie der Vergehen (A römisch zwei) nach Paragraph 27, Absatz eins,, erster und zweiter Fall SMG und (B) der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB vergleiche US 12) schuldig erkannt. Danach hat er in Graz

A) den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift

römisch eins) in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG) gewerbsmäßig in Verkehr

gesetzt, teils in Verkehr zu setzen versucht, in dem er

  1. Ziffer eins
    im Sommer 2002 insgesamt 4 Gramm Heroin an Lydia H*****,
  2. Ziffer 2
    von September bis Mitte Dezember 2002 insgesamt 60 Gramm Heroin an Christiane P*****,
                  3)              von November bis Dezember 2002 insgesamt 15 Gramm Heroin an Daniel Po*****,
                  4)              von Mitte Dezember 2002 bis Mitte Jänner 2003 insgesamt zumindest 20 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain an Bogdan M*****,
                  5)              von 26. Dezember 2002 bis Mitte Jänner 2003 insgesamt 30 Gramm Heroin an Sascha B*****,
                  6)              Anfang Jänner 2003 insgesamt 2 Gramm Heroin an Michael D***** gewinnbringend verkaufte;
    römisch zwei) zu nicht näher bekannten Zeitpunkten vor dem 22. Jänner 2003 mit Ausnahme der zu römisch eins angeführten Mengen erworben und besessen, in dem er unbekannte Mengen Haschisch und Marihuana von bislang unbekannten Personen erhielt und in der Folge konsumierte;
    B) am 16. Februar 2003 Manuel K***** durch Versetzen von Fußtritten
gegen dessen rechtes Bein und Faustschlägen gegen dessen Kopf vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine Schleimhautalteration an der Innenseite an der rechten Wange und Hautabschürfungen am rechten Unterschenkel erlitt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Soweit die Mängelrüge (Ziffer 5,) den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt als "durch das abgeführte Beweisverfahren nicht gedeckt", bzw die Ergebnisse des Beweisverfahrens als "nicht ausreichend" kritisiert, um einen die Täterschaft des Angeklagten begründenden Sachverhalt anzunehmen, lässt sie die deutliche und bestimmte Bezeichnung vermissen, weil unklar bleibt, welche konkreten Sachverhaltselemente den Nichtigkeitsgrund nach Ansicht des Beschwerdeführers herstellen sollen (Ratz, WK-StPO Paragraph 285 d, Rz 10). Mit den weiteren Einwänden, es gebe keinerlei objektiven Beweise für die Täterschaft des Angeklagten, die Zeugenaussagen seien zum Teil als Schutzbehauptungen und Schutzerklärungen von Personen, die sich selbst im Drogenmilieu bewegten, anzusehen, im Übrigen hätten die Zeugen nicht schlüssig den Angeklagten als Täter identifiziert sowie betreffend die Körperverletzung decke nicht einmal die Aussage des verletzten K***** die Annahme des Gerichtes zur subjektiven Tatseite, trachtet die Beschwerde unter Anstellen spekulativer Erwägungen und Hervorhebung isoliert betrachteter, allein der leugnenden Verantwortung des Angeklagten Rechnung tragender Teile des Beweisverfahrens lediglich unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung in Frage zu stellen. Diese haben jedoch im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und der empirischen Erfahrung nicht widersprechend begründet dargelegt, warum sie den belastenden Depositionen der Zeugen, die den Angeklagten wiedererkannt und als ihren Suchtgiftlieferanten identifiziert haben, gefolgt sind (S 8, 9 f) und in Übereinstimmung mit den sonstigen Ergebnissen des Beweisverfahrens die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt erachteten. Dies gilt auch für die Konstatierungen zur Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (US 7 und 12), wobei das Erstgericht entgegen den Beschwerdeeinwänden davon ausgegangen ist, dass sich der Angeklagte durch das leichte Rempeln im Bereich der Magengegend "angegriffen fühlte", jedoch Manuel K***** die im Spruch genannten Schläge und Tritte mit Verletzungsvorsatz versetzt hat (wiederum US 7). Mit der Behauptung eines diesbezüglichen Widerspruches unter Hinweis auf die vermeintliche Abwehrreaktion des Angeklagten werden neuerlich lediglich eigene Beweiserwägungen angestellt (Ratz aaO Rz 439).

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) verkennt, dass Gegenstand von Rechts- und Subsumtionsrüge ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem feststellten Sachverhalt ist (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 581). Dabei verfehlt sie mit dem pauschalen Verweis auf die zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 5, getätigten Ausführungen ebenso die prozessordnungsgemäße Darstellung wie mit der Behauptung, für die Annahme der subjektiven Tatseite zum Paragraph 83, Absatz eins, StGB reichten die Feststellungen des Gerichtes nicht aus, weil aufgrund der "Begründung" der Tatrichter bestenfalls von einer fahrlässigen Körperverletzung ausgegangen werden könne (Ratz aaO Rz 584). Denn zur Geltendmachung eines aus Ziffer 9, oder 10 gerügten Fehlers ist klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen (einschließlich der Nichtfeststellung von Tatsachen) welche rechtliche Konsequenzen hätten abgeleitet werden sollen. Auch dem Einwand, für die Voraussetzungen, dass ein vom Täter gefasster Vorsatz zum Zeitpunkt der deliktischen Handlung auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit umfasse, lägen seitens des Erstgerichtes "keinerlei wie immer geartete ausreichenden Feststellungen" vor, mangelt es an der erforderlichen substantiierten Darlegung.

Damit bleibt die angesprochene rechtliche Konsequenz, nämlich die fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB "aufgrund des festgestellten Sachverhaltes" bloß behauptet und ist nicht methodisch vertretbar aus dem Gesetz abgeleitet (Ratz aaO Rz 588 und 592), wobei bloße Spekulationen - wie hier - über das Vorliegen eines Strafausschließungsgrundes gleichermaßen untauglich sind. Die Subsumtionsrüge verfehlt insgesamt sohin eine gesetzeskonforme Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO (zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Dieses Schicksal teil auch die vom Angeklagten (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, weil ein derartiges Rechtsmittel gegen Urteil von Kollegialgerichten nach der Strafprozessordnung nicht vorgesehen ist. Die Entscheidung über die Berufung wegen Strafe fällt demnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E73056 15Os32.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0150OS00032.04.0422.000

Dokumentnummer

JJT_20040422_OGH0002_0150OS00032_0400000_000