Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wunsch in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * N* sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. November 2022, GZ 34 Hv 75/22s-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 24. Mai 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz, Dr. Mann und Dr. Sadoghi in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wunsch in der Strafsache gegen * S* und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * N* sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 23. November 2022, GZ 34 Hv 75/22s-121, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten N* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
[1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde * N* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG schuldig erkannt (A/II). [1] Soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant, wurde * N* mit dem angefochtenen Urteil des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG schuldig erkannt (A/II).
[2] Danach hat er in L* spätestens ab März 2022 bis kurz vor seiner Festnahme am 24. Juli 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 12 Kilogramm Cannabiskraut (enthaltend rund 13,55 % THCA und 1,03 % Delta-9-THC) und 300 Gramm Kokain (enthaltend durchschnittlich 67,6 % Cocain als Reinsubstanz) einem anderen überlassen, indem er es * S* in mehreren Teilmengen verkaufte und übergab. [2] Danach hat er in L* spätestens ab März 2022 bis kurz vor seiner Festnahme am 24. Juli 2022 vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, und zwar zumindest 12 Kilogramm Cannabiskraut (enthaltend rund 13,55 % THCA und 1,03 % Delta-9-THC) und 300 Gramm Kokain (enthaltend durchschnittlich 67,6 % Cocain als Reinsubstanz) einem anderen überlassen, indem er es * S* in mehreren Teilmengen verkaufte und übergab.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*, der keine Berechtigung zukommt. [3] Dagegen wendet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten N*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, ist eine Tatsachenrüge (Z 5a) nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (§ 258 Abs 1 StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0118780). Von diesen Kriterien entfernt sich das Vorbringen der Tatsachenrüge, aus den Observationsberichten ergäbe sich kein eindeutiger Nachweis für die Übergaben durch den Rechtsmittelwerber, bei der Hausdurchsuchung seien lediglich den Eigenkonsum bestätigende Mengen an Suchtgift vorgefunden worden und die den Nichtigkeitswerber belastenden Angaben des S* wären unrichtig und hätten ihre Ursache in einem vermeintlichen Verrat des S* an die Polizei durch ihn. [4] Soweit es ihr nicht (als Aufklärungsrüge) um den Verfahrensaspekt unterlassener Beweisaufnahme geht, ist eine Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) nur dann gesetzmäßig ausgeführt, wenn sie anhand konkreten Verweises auf in der Hauptverhandlung vorgekommenes Beweismaterial (Paragraph 258, Absatz eins, StPO) bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswürdigung darlegt, welches von ihr angesprochene Verfahrensergebnis (Beweismittel) aus welchem Grund erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit welcher Feststellungen über entscheidende Tatsachen wecken soll (RIS-Justiz RS0118780). Von diesen Kriterien entfernt sich das Vorbringen der Tatsachenrüge, aus den Observationsberichten ergäbe sich kein eindeutiger Nachweis für die Übergaben durch den Rechtsmittelwerber, bei der Hausdurchsuchung seien lediglich den Eigenkonsum bestätigende Mengen an Suchtgift vorgefunden worden und die den Nichtigkeitswerber belastenden Angaben des S* wären unrichtig und hätten ihre Ursache in einem vermeintlichen Verrat des S* an die Polizei durch ihn.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[6] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [6] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0150OS00032.23D.0524.000
Dokumentnummer
JJT_20230524_OGH0002_0150OS00032_23D0000_000