Entscheidung 15 Os 32/25g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.04.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel im Verfahren zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen nach § 52 EU-JZG, AZ 21 Ns 24/24b des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Betroffenen * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 27. Jänner 2025, AZ 11 Bs 6/25g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Oshidari, Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Sadoghi und Mag. Riffel im Verfahren zur Vollstreckung von Einziehungsentscheidungen nach Paragraph 52, EU-JZG, AZ 21 Ns 24/24b des Landesgerichts Innsbruck, über die Beschwerde des Betroffenen * B* gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 27. Jänner 2025, AZ 11 Bs 6/25g, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 18. Oktober 2024, GZ 21 Ns 24/24b-6, wurde die Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. April 2022, AZ 3 Ns - 704 Js 29251/17, angeordneten Einziehung von Wertersatz übernommen und der zu vollstreckende Betrag mit 148.239 Euro festgesetzt.
[2] Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Innsbruck die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen zurück (ON 11).
Rechtliche Beurteilung
[3] Seine Beschwerde gegen diesen Beschluss war gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO). [3] Seine Beschwerde gegen diesen Beschluss war gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00032.25G.0416.000
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2025
Dokumentnummer
JJT_20250416_OGH0002_0150OS00032_25G0000_000