Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Karl-Heinz R*** des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12, 15, 288 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche enthält, wurde Karl-Heinz R*** des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage vor Gericht nach Paragraphen 12, 15, 288, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 28.Oktober 1987 in Neu-Rum versucht, Annemarie W*** zu bestimmen, in seinen beim Landesgericht Innsbruck anhängigen Zivilprozessen gegen die I*** U***- UND
S*** AG und gegen die G*** W***
V*** eine falsche Beweisaussage vor Gericht abzulegen, indem er auf sie einwirkte, nicht aussagen zu dürfen, daß seine Frau sehr bedrückt gewirkt habe.
Nach den Feststellungen des Erstgerichtes lenkte Ilse R***, die Gattin des Angeklagten, am 23.März 1987 einen gemieteten PKW zwischen Toblach und Innichen, geriet mit dem Fahrzeug auf die linke Fahrbahnhälfte und kollidierte dort mit einem entgegenkommenden LKW. Dabei kam sie ums Leben. Ilse R*** hatte bei zwei Versicherungen Todesfallsversicherungen mit einer Versicherungssumme von je 3 Millionen S zugunsten ihres Gatten abgeschlossen. Beide Versicherungen lehnten in der Folge eine Leistung an Karl-Heinz R*** mit der Begründung ab, Ilse R*** hätte Selbstmord verübt. Daraufhin klagte der Angeklagte beim Landesgericht Innsbruck beide Versicherungsgesellschaften auf die Bezahlung der Versicherungssummen.
Am 28.Oktober 1987 suchte er Annemarie W*** in deren Wohnung in Neu-Rum auf und ersuchte sie, in diesem Zivilverfahren als Zeugin auszusagen, wobei er betonte, daß seine Ehe glücklich gewesen sei und seine Frau niemals Selbstmordgedanken gehabt habe. W*** hatte Ilse R*** zuletzt im Jänner 1987 bei einem Merkur-Markt getroffen. Frau R*** erzählte ihr damals, sie wolle nicht mehr leben, das wäre für alle besser. Sie sagte weiters, daß sie so viele Schulden hätten und daß der Tod das beste wäre. Sie weinte auch und wirkte auf Annemarie W*** sehr deprimiert. Als diese Karl-Heinz R*** am 28. Oktober 1987 erzählte, daß sie seine Frau getroffen habe und daß jene sehr bedrückt gewirkt habe, wurde er ungehalten und sagte zu W***, daß sie das vor Gericht natürlich nicht sagen dürfe. Ihm ging es bei dieser Äußerung darum, Annemarie W*** dazu zu veranlassen, als Zeugin vor Gericht die für seinen Prozeßstandpunkt in den beiden Zivilprozessen ungünstige Begegnung mit Ilse R*** im Jänner 1987 zu verschweigen. W*** empfand dies als Zurechtweisung und Beeinflussung. Da sie keinen Streit wollte, beschwichtigte sie den Angeklagten. Einige Tage später teilte sie dem RAA Dr. Klaus R***, einem Mitarbeiter des Klagevertreters in den beiden Zivilprozessen, fernmündlich mit, daß sie wegen ihres Ehegatten nicht aussagen wolle sowie, daß ihre Aussage für den Standpunkt R***'S ungünstig wäre. Bislang kam es in beiden Zivilprozessen noch nicht zu einer Vernehmung der Annemarie W*** als Zeugin. Diese Feststellungen stützte das Schöffengericht auf die Aussagen der Zeugin W***, welche auf das Gericht einen glaubwürdigen und verläßlichen Eindruck hinterließ, und erachtete hiedurch die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt. Mit der lediglich auf § 281 Abs. 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sucht Karl-Heinz R***, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen vorzubringen, indem er unter Vergleichung der Aussagen der Zeugin W*** vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung zum Schluß gelangt, die Zeugin W*** habe aus Wut, Haß und Rache gegenüber dem Nichtigkeitswerber diesen wahrheitswidrig belastet sowie indem er die inkriminierte Tathandlung dahin umzudeuten versucht, er habe lediglich gemeint, diese Äußerung W***'S stimme nicht und sie dürfe sie deswegen nicht ablegen, weil sie nicht wahr sei.Am 28.Oktober 1987 suchte er Annemarie W*** in deren Wohnung in Neu-Rum auf und ersuchte sie, in diesem Zivilverfahren als Zeugin auszusagen, wobei er betonte, daß seine Ehe glücklich gewesen sei und seine Frau niemals Selbstmordgedanken gehabt habe. W*** hatte Ilse R*** zuletzt im Jänner 1987 bei einem Merkur-Markt getroffen. Frau R*** erzählte ihr damals, sie wolle nicht mehr leben, das wäre für alle besser. Sie sagte weiters, daß sie so viele Schulden hätten und daß der Tod das beste wäre. Sie weinte auch und wirkte auf Annemarie W*** sehr deprimiert. Als diese Karl-Heinz R*** am 28. Oktober 1987 erzählte, daß sie seine Frau getroffen habe und daß jene sehr bedrückt gewirkt habe, wurde er ungehalten und sagte zu W***, daß sie das vor Gericht natürlich nicht sagen dürfe. Ihm ging es bei dieser Äußerung darum, Annemarie W*** dazu zu veranlassen, als Zeugin vor Gericht die für seinen Prozeßstandpunkt in den beiden Zivilprozessen ungünstige Begegnung mit Ilse R*** im Jänner 1987 zu verschweigen. W*** empfand dies als Zurechtweisung und Beeinflussung. Da sie keinen Streit wollte, beschwichtigte sie den Angeklagten. Einige Tage später teilte sie dem RAA Dr. Klaus R***, einem Mitarbeiter des Klagevertreters in den beiden Zivilprozessen, fernmündlich mit, daß sie wegen ihres Ehegatten nicht aussagen wolle sowie, daß ihre Aussage für den Standpunkt R***'S ungünstig wäre. Bislang kam es in beiden Zivilprozessen noch nicht zu einer Vernehmung der Annemarie W*** als Zeugin. Diese Feststellungen stützte das Schöffengericht auf die Aussagen der Zeugin W***, welche auf das Gericht einen glaubwürdigen und verläßlichen Eindruck hinterließ, und erachtete hiedurch die leugnende Verantwortung des Angeklagten als widerlegt. Mit der lediglich auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde sucht Karl-Heinz R***, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen vorzubringen, indem er unter Vergleichung der Aussagen der Zeugin W*** vor der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck, vor dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung zum Schluß gelangt, die Zeugin W*** habe aus Wut, Haß und Rache gegenüber dem Nichtigkeitswerber diesen wahrheitswidrig belastet sowie indem er die inkriminierte Tathandlung dahin umzudeuten versucht, er habe lediglich gemeint, diese Äußerung W***'S stimme nicht und sie dürfe sie deswegen nicht ablegen, weil sie nicht wahr sei.