Mit Beschluß des Vorsitzenden vom 25.August 1989 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, weil der Angeklagte und sein gesetzlicher Vertreter in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet haben und der Vater des Angeklagten zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen worden, aber nicht erschienen war, so daß angenommen wurde, er verzichte in Zukunft auf Zustellungen (§ 38 Abs 6 JGG).Mit Beschluß des Vorsitzenden vom 25.August 1989 wurde die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen, weil der Angeklagte und sein gesetzlicher Vertreter in der Hauptverhandlung auf Rechtsmittel verzichtet haben und der Vater des Angeklagten zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß geladen worden, aber nicht erschienen war, so daß angenommen wurde, er verzichte in Zukunft auf Zustellungen (Paragraph 38, Absatz 6, JGG).
Aus Anlaß der vom Vater des Angeklagten dagegen erhobenen Beschwerde (ON 18) hat d r Oberste Gerichtshof die Akten an das Erstgericht zur Entscheidung über die begehrte Urteilsangleichung sowie zur Klärung, ob der Vater von der Hauptverhandlung am 18. Mai 1989 ordnungsgemäß benachrichtigt wurde, zurückgestellt. Mit Beschluß vom 4.Jänner 1990 hat das Erstgericht die schriftliche Ausfertigung des Urteilsspruches insofern an das mündlich verkündete Urteil angeglichen, als der am 19.November 1970 geborene Angeklagte des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 2, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt wurde. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 12.Jänner 1990 zugestellt. Da die Rückscheine betreffend die Ladung der Eltern zur Hauptverhandlung nicht auffindbar waren, wurden Urteilsausfertigungen der Mutter am 18. Jänner 1990 und dem Vater durch Hinterlegung am 19.Jänner 1990 zugestellt (Rückscheine S 70).Aus Anlaß der vom Vater des Angeklagten dagegen erhobenen Beschwerde (ON 18) hat d r Oberste Gerichtshof die Akten an das Erstgericht zur Entscheidung über die begehrte Urteilsangleichung sowie zur Klärung, ob der Vater von der Hauptverhandlung am 18. Mai 1989 ordnungsgemäß benachrichtigt wurde, zurückgestellt. Mit Beschluß vom 4.Jänner 1990 hat das Erstgericht die schriftliche Ausfertigung des Urteilsspruches insofern an das mündlich verkündete Urteil angeglichen, als der am 19.November 1970 geborene Angeklagte des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt wurde. Dieser Beschluß wurde dem Verteidiger am 12.Jänner 1990 zugestellt. Da die Rückscheine betreffend die Ladung der Eltern zur Hauptverhandlung nicht auffindbar waren, wurden Urteilsausfertigungen der Mutter am 18. Jänner 1990 und dem Vater durch Hinterlegung am 19.Jänner 1990 zugestellt (Rückscheine S 70).
Am 25.Jänner 1990 langte beim Erstgericht eine am 24.Jänner 19e0 per Post zur Weiterbeförderung an das Gericht übergebene Nichtigkeitsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. Thomas S*** unter Berufung auf den "Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 6.10.1988" ein, die erneut mit "Herbert F***" gefertigt ist (ON 22). Auszugehen ist davon, daß - abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des § 268 Abs 2 StPO - ein Rechtsmittelverzicht stets unwiderruflich ist (EvBl 1965/83, 1966/211; ÖJZ-LSK 1982/149). Sonach sind weder der Angeklagte, noch seine Mutter zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde befugt, zumal in ihrer Gegenwart der Schuldspruch in dem im Urteilsangleichungsbeschluß vom 4.Jänner 1990 ersichtlichen Umfang verkündet wurde.Am 25.Jänner 1990 langte beim Erstgericht eine am 24.Jänner 19e0 per Post zur Weiterbeförderung an das Gericht übergebene Nichtigkeitsbeschwerde des Rechtsanwalts Dr. Thomas S*** unter Berufung auf den "Bescheid der Rechtsanwaltskammer vom 6.10.1988" ein, die erneut mit "Herbert F***" gefertigt ist (ON 22). Auszugehen ist davon, daß - abgesehen vom hier nicht aktuellen Fall des Paragraph 268, Absatz 2, StPO - ein Rechtsmittelverzicht stets unwiderruflich ist (EvBl 1965/83, 1966/211; ÖJZ-LSK 1982/149). Sonach sind weder der Angeklagte, noch seine Mutter zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde befugt, zumal in ihrer Gegenwart der Schuldspruch in dem im Urteilsangleichungsbeschluß vom 4.Jänner 1990 ersichtlichen Umfang verkündet wurde.
Was den Vater des Angeklagten betrifft, so ist zunächst festzuhalten, daß der Anmeldung der "Berufung wegen Nichtigkeit" (ON 14) in keiner Weise zu entnehmen ist, daß diese Rechtsmittelanmeldung durch den Vater erfolgt ist. Auch nach der Urteilszustellung an ihn am 19.Jänner 1990 hat er innerhalb der Frist des § 284 Abs 1 StPO die Nichtigkeitsbeschwerde nicht angemeldet.Was den Vater des Angeklagten betrifft, so ist zunächst festzuhalten, daß der Anmeldung der "Berufung wegen Nichtigkeit" (ON 14) in keiner Weise zu entnehmen ist, daß diese Rechtsmittelanmeldung durch den Vater erfolgt ist. Auch nach der Urteilszustellung an ihn am 19.Jänner 1990 hat er innerhalb der Frist des Paragraph 284, Absatz eins, StPO die Nichtigkeitsbeschwerde nicht angemeldet.
Sonach erfolgte die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ON 16 durch den Vorsitzenden zu Recht, weil der jugendliche Angeklagte auf dieses Rechtsmittel verzichtet und sein Vater die Nichtigkeitsbeschwerde nicht angemeldet hat; die gegen den Zurückweisungsbeschluß ON 17 erhobene Beschwerde des Vaters und gesetzlichen Vertreters des Angeklagten ist daher nicht begründet. Die Nichtigkeitsbeschwerde ON 22 hinwieder wurde vom Angeklagten, der auf sie verzichtet hat, ausgeführt. Dieses Rechtsmittel war daher gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Sonach erfolgte die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde ON 16 durch den Vorsitzenden zu Recht, weil der jugendliche Angeklagte auf dieses Rechtsmittel verzichtet und sein Vater die Nichtigkeitsbeschwerde nicht angemeldet hat; die gegen den Zurückweisungsbeschluß ON 17 erhobene Beschwerde des Vaters und gesetzlichen Vertreters des Angeklagten ist daher nicht begründet. Die Nichtigkeitsbeschwerde ON 22 hinwieder wurde vom Angeklagten, der auf sie verzichtet hat, ausgeführt. Dieses Rechtsmittel war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer eins, StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.