Das Erstgericht hat die Feststellung, daß Artur Traian B***** und Alexandru C***** gewerbsmäßig gehandelt haben, damit begründet, daß beide Täter zuletzt keiner Beschäftigung nachgegangen sind, daß sie im bewußten und gewollten Zusammenwirken bereits Diebstähle begangen haben und daß sie am 22.September 1990 professionell vorgegangen sind (S 236 f).
Mit Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß die Konstatierung gewerbsmäßiger Tatbegehung damit unzureichend begründet ist.
Gemäß § 70 StGB begeht eine strafbare Handlung gewerbsmäßig, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.Gemäß Paragraph 70, StGB begeht eine strafbare Handlung gewerbsmäßig, wer sie in der Absicht vornimmt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Daß Artur Traian B***** nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes im August 1990 (S 7) ohne Beschäftigung war, ist auch bei Bedachtnahme auf die Faktenvielzahl im gegenständlichen Verfahren kein tauglicher Grund für die Annahme, daß es ihm bei der Begehung der PKW-Einbrüche darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung weiterer Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ebensowenig kann diese Tendenz daraus abgeleitet werden, daß Artur Traian B***** und Alexandru C***** "in Gesellschaft als Beteiligte" am 28. Oktober 1989 in Straß i.A. 83 Dosen Bier und ein Mountain-Bike gestohlen haben (vgl. den Akt U 181/89 des BG Frankenmarkt). Inwiefern die (alkoholisierten - vgl. S 117) Täter schließlich "professionell" vorgegangen sind, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, sodaß auch damit gewerbsmäßiges Handeln nicht zureichend begründet ist.Daß Artur Traian B***** nach dem Verlust seines Arbeitsplatzes im August 1990 (S 7) ohne Beschäftigung war, ist auch bei Bedachtnahme auf die Faktenvielzahl im gegenständlichen Verfahren kein tauglicher Grund für die Annahme, daß es ihm bei der Begehung der PKW-Einbrüche darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung weiterer Einbruchsdiebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Ebensowenig kann diese Tendenz daraus abgeleitet werden, daß Artur Traian B***** und Alexandru C***** "in Gesellschaft als Beteiligte" am 28. Oktober 1989 in Straß i.A. 83 Dosen Bier und ein Mountain-Bike gestohlen haben vergleiche den Akt U 181/89 des BG Frankenmarkt). Inwiefern die (alkoholisierten - vergleiche S 117) Täter schließlich "professionell" vorgegangen sind, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, sodaß auch damit gewerbsmäßiges Handeln nicht zureichend begründet ist.
Da sich das Ersturteil somit in bezug auf die entscheidende Tatsache der gewerbsmäßigen Begehung der Einbruchsdiebstähle mit Begründungsmängeln behaftet erweist und demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der zum Vorteil des Nichtigkeitswerbers ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (§ 285 e StPO).Da sich das Ersturteil somit in bezug auf die entscheidende Tatsache der gewerbsmäßigen Begehung der Einbruchsdiebstähle mit Begründungsmängeln behaftet erweist und demnach die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist, war der zum Vorteil des Nichtigkeitswerbers ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (Paragraph 285, e StPO).
Derselbe Urteilsmangel kommt aber auch dem Mitangeklagten Alexandru C*****, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, zustatten, sodaß gemäß § 290 Abs. 1 StPO von Amts wegen so vorzugehen war, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund auch von ihm geltend gemacht worden.Derselbe Urteilsmangel kommt aber auch dem Mitangeklagten Alexandru C*****, der die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ergriffen hat, zustatten, sodaß gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO von Amts wegen so vorzugehen war, als wäre der in Frage kommende Nichtigkeitsgrund auch von ihm geltend gemacht worden.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.