Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf § 281 Abs. 1 Z 4, 5, 5 a und 9 lit a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der gegen den Schuldspruch gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 5, a und 9 Litera a und b StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Zu einer Verfahrensrüge (Z 4) fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation, weil er in der - gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten - Hauptverhandlung vom 12.November 1991 keinen Antrag auf ergänzende Beweisaufnahme stellte und demgemäß auch kein Zwischenerkenntnis hierüber erging.Zu einer Verfahrensrüge (Ziffer 4,) fehlt dem Beschwerdeführer die Legitimation, weil er in der - gemäß Paragraph 276, a StPO neu durchgeführten - Hauptverhandlung vom 12.November 1991 keinen Antrag auf ergänzende Beweisaufnahme stellte und demgemäß auch kein Zwischenerkenntnis hierüber erging.
Mit der in diesem Zusammenhang aufgestellten Behauptung, der Stereoradiorekorder sei weder in den Besitz des Angeklagten gelangt, noch vorgefunden worden, noch "objektiviert als fehlend festgestellt" worden, wird - im Nichtigkeitsverfahren nach wie vor unzulässigerweise - versucht, die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen, das, gestützt auf die Aussage des Zeugen W*****, die Sachwegnahme konstatierte, sich mit dem Umstand auseinandersetzte, daß das Gerät im Zuge einer Hausdurchsuchung beim Angeklagten nicht aufgefunden werden konnte, und die letztlich die die Möglichkeit einer von ihm verübten dauernden Sachentziehung einräumende Verantwortung des Angeklagten - der sich zu diesem Faktum unter gleichzeitiger Behauptung, voll berauscht gewesen zu sein, schuldig bekannt hatte (S 177) - als unglaubwürdig ablehnte (US 9).
In den ineinander vermengten Ausführungen zur Mängel- und Tatsachenrüge (Z 5 und 5 a) moniert der Angeklagte eine Mangelhaftigkeit der Befunde und der Gutachten der beiden beigezogenen Sachverständigen Doz.Dr. MI***** (S 201 ff) und Dr. MO***** (S 226 ff), die er in der Unterlassung klinischer Untersuchungen zur Klärung der Ursachen seiner - wie er behauptet - für ihn unvermeidbaren Alkoholexzesse erblickt.In den ineinander vermengten Ausführungen zur Mängel- und Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) moniert der Angeklagte eine Mangelhaftigkeit der Befunde und der Gutachten der beiden beigezogenen Sachverständigen Doz.Dr. MI***** (S 201 ff) und Dr. MO***** (S 226 ff), die er in der Unterlassung klinischer Untersuchungen zur Klärung der Ursachen seiner - wie er behauptet - für ihn unvermeidbaren Alkoholexzesse erblickt.
Damit wird aber kein das Urteil des Schöffengerichtes treffender Begründungsmangel dargestellt, sondern eine Unvollständigkeit der Erhebungen behauptet, zu deren Geltendmachung der Angeklagte mangels eines darauf abzielenden Antrages in der Hauptverhandlung vom 12.November 1991 nicht legitimiert ist.
Soweit die Feststellung des Schöffengerichtes, daß der Angeklagte die Taten nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen hat, mit der nicht substantiierten Behauptung, es werde "nur eine offenbar unzureichende Begründung angegeben", sie sei "sachlich widersprüchlich", bekämpft, ist die Mängelrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dem Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (§ 285 a Z 2 StPO), entspricht die bloße Anführung der verba legalia nicht.Soweit die Feststellung des Schöffengerichtes, daß der Angeklagte die Taten nicht in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand begangen hat, mit der nicht substantiierten Behauptung, es werde "nur eine offenbar unzureichende Begründung angegeben", sie sei "sachlich widersprüchlich", bekämpft, ist die Mängelrüge nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt. Dem Erfordernis einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung jener Tatumstände, die den Nichtigkeitsgrund bilden sollen (Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO), entspricht die bloße Anführung der verba legalia nicht.
Der Beschwerdeführer vermag aber auch keine sich aus den Akten ergebenden Umstände darzutun, die erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen erwecken könnten.
Gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sind die Rechtsrügen (Z 9 lit a und lit b), denn sie halten nicht, wie es dafür erforderlich wäre, am gesamten vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt fest, indem sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu den formellen Nichtigkeitsgründen (arg. "daher" und "im Hinblick auf die vorliegenden oben beschriebenen Umstände") von den Urteilsfeststellungen abweichend die diebische Wegnahme des Stereoradiorekorders negieren und eine volle Berauschung zur Tatzeit behaupten.Gleichfalls nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt sind die Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und Litera b,), denn sie halten nicht, wie es dafür erforderlich wäre, am gesamten vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt fest, indem sie unter Bezugnahme auf die Ausführungen zu den formellen Nichtigkeitsgründen (arg. "daher" und "im Hinblick auf die vorliegenden oben beschriebenen Umstände") von den Urteilsfeststellungen abweichend die diebische Wegnahme des Stereoradiorekorders negieren und eine volle Berauschung zur Tatzeit behaupten.
Inwiefern eine Verfolgung des Angeklagten wegen der ihm zur Last liegenden Taten ausgeschlossen sei (Z 9 lit b zweiter Fall), wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargetan und ist auch aus den Akten nicht erkennbar.Inwiefern eine Verfolgung des Angeklagten wegen der ihm zur Last liegenden Taten ausgeschlossen sei (Ziffer 9, Litera b, zweiter Fall), wird in der Nichtigkeitsbeschwerde nicht dargetan und ist auch aus den Akten nicht erkennbar.
Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 1 und 2 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO).Aus den angeführten Erwägungen war daher die Nichtigkeitsbeschwerde teils als offenbar unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und die angemeldete (S 230), jedoch nicht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die vorliegend aber dennoch einer meritorischen Behandlung zuzuführen sein wird (§ 294 Abs. 2 StPO), fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten und die angemeldete (S 230), jedoch nicht ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft, die vorliegend aber dennoch einer meritorischen Behandlung zuzuführen sein wird (Paragraph 294, Absatz 2, StPO), fällt demnach in die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Wien (Paragraph 285, i StPO).