Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Gründe der Z 1, 4 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO stützt.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die er auf die Gründe der Ziffer eins, 4 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO stützt.
Zu den beiden erstbezeichneten Nichtigkeitsgründen:
In der Hauptverhandlung vom 8.Juni 1995 lehnte der Verteidiger den gesamten Schöffensenat als befangen ab, weil durch die Ausscheidung des Verfahrens gegen Zoran Mar***** und dessen "Vorwegaburteilung" hinsichtlich der beiden Fakten wegen gemeinsam begangener PKW-Diebstähle trotz der bisherigen vorbildlichen Verfahrensführung eine "Eigenpräjudizierung" des Schöffensenates eingetreten sei; begehrt wurde außerdem, daß darüber ein anderes Organ als der Senat entscheide, denn nur dies sei im Sinn eines (zu ergänzen: fair) trial (S 33/XX).
Das Schöffengericht wies diesen Ablehnungsantrag gemäß § 238 Abs 1 StPO mit der Begründung ab, daß im gegenständlichen Verfahren nicht die Schuld des Mar*****, sondern jene des Beschwerdeführers zu überprüfen sei und die Mitglieder des Senates sich in keiner Weise befangen fühlen (S 35/XX).Das Schöffengericht wies diesen Ablehnungsantrag gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO mit der Begründung ab, daß im gegenständlichen Verfahren nicht die Schuld des Mar*****, sondern jene des Beschwerdeführers zu überprüfen sei und die Mitglieder des Senates sich in keiner Weise befangen fühlen (S 35/XX).
Der Verteidiger beantragte darauf die Zustellung einer Beschlußausfertigung.
Der Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO wird vom Beschwerdeführer darin erblickt, daß das Schöffengericht selbst über den Ablehnungsantrag entschieden hat. Dies sei nicht nur im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte "bedenklich", sondern in analoger Anwendung des § 68 Abs 2 StPO wäre der Senat zu dieser Entscheidung überhaupt nicht befugt gewesen.Der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO wird vom Beschwerdeführer darin erblickt, daß das Schöffengericht selbst über den Ablehnungsantrag entschieden hat. Dies sei nicht nur im Licht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte "bedenklich", sondern in analoger Anwendung des Paragraph 68, Absatz 2, StPO wäre der Senat zu dieser Entscheidung überhaupt nicht befugt gewesen.
Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht im Recht. Nach gefestigter Rechtsprechung (KH 933, LSK 1975/237, SSt 57/17, EvBl 1988/153, EvBl 1975/83 uam) ist die Aufzählung der Aufschließungsgründe im § 68 StPO taxativ und einer Analogie nicht zugänglich. Da nach dieser Gesetzesbestimmung der Schöffensenat nicht ausgeschlossen ist, über einen in der Hauptverhandlung gestellten, ihn betreffenden Ablehnungsantrag selbst zu entscheiden, liegt die behauptete Nichtigkeit (Z 1) nicht vor. Der Angeklagte vermag auch nicht zu präzisieren, inwiefern die erwähnte Judikatur mit der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen nicht in Einklang steht. Er ist in diesem Zusammenhang außerdem darauf zu verweisen, daß in einem gleichgelagerten Fall, in welchem zwei Mitglieder eines (österreichischen) Schwurgerichshofes in der Hauptverhandlung abgelehnt wurden und als Mitglieder dieses Senates über diesen Ablehnungsantrag entschieden und sodann vor den Straßburger Instanzen die Unparteilichkeit dieser Berufsrichter releviert wurde, die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Entscheidung vom 5. September 1990, Nr 12350/86, die Beschwerde insoweit als offensichtlich unbegründet erachtete (in deutscher Übersetzung veröffentlicht in ÖJZ 1991, 319 ff).Damit ist der Beschwerdeführer aber nicht im Recht. Nach gefestigter Rechtsprechung (KH 933, LSK 1975/237, SSt 57/17, EvBl 1988/153, EvBl 1975/83 uam) ist die Aufzählung der Aufschließungsgründe im Paragraph 68, StPO taxativ und einer Analogie nicht zugänglich. Da nach dieser Gesetzesbestimmung der Schöffensenat nicht ausgeschlossen ist, über einen in der Hauptverhandlung gestellten, ihn betreffenden Ablehnungsantrag selbst zu entscheiden, liegt die behauptete Nichtigkeit (Ziffer eins,) nicht vor. Der Angeklagte vermag auch nicht zu präzisieren, inwiefern die erwähnte Judikatur mit der Rechtsprechung der Straßburger Instanzen nicht in Einklang steht. Er ist in diesem Zusammenhang außerdem darauf zu verweisen, daß in einem gleichgelagerten Fall, in welchem zwei Mitglieder eines (österreichischen) Schwurgerichshofes in der Hauptverhandlung abgelehnt wurden und als Mitglieder dieses Senates über diesen Ablehnungsantrag entschieden und sodann vor den Straßburger Instanzen die Unparteilichkeit dieser Berufsrichter releviert wurde, die Europäische Kommission für Menschenrechte in der Entscheidung vom 5. September 1990, Nr 12350/86, die Beschwerde insoweit als offensichtlich unbegründet erachtete (in deutscher Übersetzung veröffentlicht in ÖJZ 1991, 319 ff).
Abgesehen davon würde durch die vom Beschwerdeführer angestrebte Vorgangsweise einer Verfahrensverzögerung Tür und Tor geöffnet werden, müßte doch die Hauptverhandlung jeweils zur Entscheidung über einen Ablehnungsantrag vertagt werden, wobei es dem Angeklagten freistünde, in jeder Hauptverhandlung einen derartigen Antrag zu stellen.
Der Schöffensenat hatte demnach über den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag gemäß § 238 Abs 1 StPO zu entscheiden (SSt 54/75, EvBl 1962/387, EvBl 1956/306, SSt 1/19 uam).Der Schöffensenat hatte demnach über den in der Hauptverhandlung gestellten Antrag gemäß Paragraph 238, Absatz eins, StPO zu entscheiden (SSt 54/75, EvBl 1962/387, EvBl 1956/306, SSt 1/19 uam).
Die Richter waren auch nicht deshalb von der Verhandlung und Entscheidung betreffend den Beschwer- deführer ausgeschlossen, weil sie an der Verurteilung eines abgesondert verfolgten Mittäters mitgewirkt hatten (SSt 52/29, SSt 36/67, LSK 1976/320 uam).
Auch eine Befangenheit und damit eine Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung des in Rede stehenden Antrages (Z 4) ist nicht erkennbar.Auch eine Befangenheit und damit eine Verletzung von Verteidigungsrechten durch die Abweisung des in Rede stehenden Antrages (Ziffer 4,) ist nicht erkennbar.
Denn abgesehen davon, daß jeder Richter selbst verpflichtet ist, alle Gründe anzuzeigen, die geeignet sind, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Schöffensenat nicht bereit gewesen wäre, im gegenständlichen Verfahren eine allfällige Täterschaft des Beschwerdeführers als nicht erwiesen anzunehmen, mag er auch im Strafverfahren gegen den früheren Angeklagten Mar***** zur Überzeugung gekommen sein, jener habe diese Tat im Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer als Mittäter begangen. Nur wenn aus konkreten Anhaltspunkten im gegenständlichen Verfahren zu entnehmen gewesen wäre, daß die Richter eine bereits vorgefaßte Ansicht über die Täterschaft des Beschwerdeführers gehabt hätten, käme diesen Umständen die Eignung zu, die volle Unbefangenheit des Senates in Zweifel zu ziehen. Da solches aber weder dem Akteninhalt zu entnehmen ist, noch vom Angeklagten in der Nichtigkeitsbeschwerde konkret behauptet wird, geht dieser Einwand der Verfahrensrüge ins Leere.
Zur Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über die Abweisung des Ablehnungsantrages ist darauf zu verweisen, daß die Entscheidungsgründe eines - nicht gesondert anfechtbaren - Zwischenerkenntnisses (lediglich) im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich zu machen sind - was eine Ergänzung oder Verdeutlichung im Urteil nicht ausschließt - und der Beschluß gar nicht gesondert auszufertigen ist. Abgesehen davon kann gemäß § 281 Abs 3 StPO zum Vorteil des Angeklagten der Nichtigkeitsgrund der Z 4 nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Ange- klagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Inwiefern die Unterlassung der Zustellung der Ausfertigung des ohnedies erst mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren (und vorliegend auch angefochtenen) Beschlusses einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte, wird von ihm nicht aufgezeigt; die Aktenlage bietet hiefür auch keinen Anhaltspunkt.Zur Unterlassung der Zustellung einer Ausfertigung des Beschlusses über die Abweisung des Ablehnungsantrages ist darauf zu verweisen, daß die Entscheidungsgründe eines - nicht gesondert anfechtbaren - Zwischenerkenntnisses (lediglich) im Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlich zu machen sind - was eine Ergänzung oder Verdeutlichung im Urteil nicht ausschließt - und der Beschluß gar nicht gesondert auszufertigen ist. Abgesehen davon kann gemäß Paragraph 281, Absatz 3, StPO zum Vorteil des Angeklagten der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, nicht geltend gemacht werden, wenn unzweifelhaft erkennbar ist, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Ange- klagten nachteiligen Einfluß üben konnte. Inwiefern die Unterlassung der Zustellung der Ausfertigung des ohnedies erst mit Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbaren (und vorliegend auch angefochtenen) Beschlusses einen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte, wird von ihm nicht aufgezeigt; die Aktenlage bietet hiefür auch keinen Anhaltspunkt.
Zur Tatsachenrüge (Z 5 a):Zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a):
Sie stellt sich als geradezu "klassische" Schuldberufung dar, die im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist. Das Schöffengericht hat sich in einer vorbildlichen und mehr als ausführlichen Weise mit der Verantwortung des Angeklagten und den auf Grund der Beweiswürdigung der Tatrichter zum Schuldspruch führenden Aussagen der im Urteil namentlich angeführten Zeugen auseinandergesetzt und ist mit denkmöglicher, lebensnaher und nachvollziehbarer Begründung zum Ergebnis gelangt, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten durch die Aussagen der jeweiligen Belastungszeugen im Vorverfahren widerlegt ansah und warum die - den Angeklagten entlastenden - Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung unglaubwürdig seien. Der Angeklagte vermag in seiner Beschwerde zum relevierten Nichtigkeitsgrund keinerlei Bedenken - und schon gar nicht solche erheblicher Art - gegen diese schöffengerichtliche Argumentation aufzuzeigen; vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 281 Z 5 a E 3, 4), sodaß der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO nicht prozeßordnungsgemäß dargetan wird.Sie stellt sich als geradezu "klassische" Schuldberufung dar, die im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist. Das Schöffengericht hat sich in einer vorbildlichen und mehr als ausführlichen Weise mit der Verantwortung des Angeklagten und den auf Grund der Beweiswürdigung der Tatrichter zum Schuldspruch führenden Aussagen der im Urteil namentlich angeführten Zeugen auseinandergesetzt und ist mit denkmöglicher, lebensnaher und nachvollziehbarer Begründung zum Ergebnis gelangt, warum es die leugnende Verantwortung des Angeklagten durch die Aussagen der jeweiligen Belastungszeugen im Vorverfahren widerlegt ansah und warum die - den Angeklagten entlastenden - Aussagen dieser Zeugen in der Hauptverhandlung unglaubwürdig seien. Der Angeklagte vermag in seiner Beschwerde zum relevierten Nichtigkeitsgrund keinerlei Bedenken - und schon gar nicht solche erheblicher Art - gegen diese schöffengerichtliche Argumentation aufzuzeigen; vielmehr erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 281, Ziffer 5, a E 3, 4), sodaß der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO nicht prozeßordnungsgemäß dargetan wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Z 1 der soeben zitierten Gesetzesstelle iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt gemäß der Ziffer eins, der soeben zitierten Gesetzesstelle in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (§ 285 i StPO).Die Entscheidung über die Berufung des Angeklagten fällt demnach in die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz (Paragraph 285, i StPO).