Rechtstracker.at
Entscheidung 15 Os 33/01×

Entscheidung 15 Os 33/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os33/01

Entscheidungsdatum

19.04.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. April 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schmucker, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hartmann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Armin L***** wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Salzburg vom 12. Jänner 2001, AZ 35 römisch fünf r 2297/00-55, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben und es werden das angefochtene Urteil - das im Übrigen unberührt bleibt - im Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 1, der darauf beruhende Schuldspruch A wegen des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB sowie demgemäß auch der Strafausspruch aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht Salzburg als Schöffengericht verwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde der österreichische Staatsbürger Armin L***** (zu A) des Verbrechens des versuchten Raubes nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB und (zu B) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz -

(A) am 30. November 1998 in München gemeinsam mit einem Mittäter dadurch, dass er Hatice C***** mit der Hand gegen den Kopf schlug, mit dem Fuß gegen das Schienbein trat und ihr die Handtasche zu entreissen suchte, der Genannten mit Gewalt gegen ihre Person Bargeld mit dem Vorsatz abzunötigen (richtig: wegzunehmen) versucht, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Gegen den Wahrspruch der Geschworenen und den darauf basierenden Schuldspruch (inhaltlich nur zum Verbrechen des versuchten Raubes, Faktum A) richtet sich die auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, 8 und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; ihr kommt teilweise Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend bemängelt die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) nämlich das Unterlassen der Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Hat sich doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahin verantwortet, dass er sein Opfer zwar nicht habe berauben wollen, es aber sein könne, dass er "ihr vor Zorn gegen das Schienbein getreten habe" (S 320, 326/II). In Zusammenhalt mit der schon in der Anklageschrift erwähnten (S 381/I) und durch Verlesung der Aussagen der Zeugin Hatice C***** und des der Anzeige angeschlossenen ärztlichen Attests (S 356/II in Verbindung mit 25 und 31/I) auch in der Hauptverhandlung thematisierten Schienbeinprellung der Genannten wurden damit aber konkret Tatsachen vorgebracht, die - wären sie erwiesen - die Unterstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat lediglich nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB indizieren.

Infolge Verstoßes gegen Paragraph 314, Absatz eins, StPO durch Unterlassung dieser somit gebotenen Eventualfrage war daher der Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 1 ebenso wie der Schuldspruch zu A und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das nunmehr zuständige Schöffengericht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 349, E 19 - 25, vergleiche auch Paragraph 288, E 49a) zu verweisen (Paragraphen 285, e, 344 StPO).

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde formell die Aufhebung des gesamten Urteils, somit auch des Wahrspruchs und des Schuldspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB (B) beantragt, war sie im letztgenannten Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zurückzuweisen (Paragraph 285, d, 344 StPO).

Anmerkung

E61593 15D00331

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00033.01.0419.000

Dokumentnummer

JJT_20010419_OGH0002_0150OS00033_0100000_000