Zutreffend bemängelt die Fragestellungsrüge (Z 6) nämlich das Unterlassen der Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB. Hat sich doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahin verantwortet, dass er sein Opfer zwar nicht habe berauben wollen, es aber sein könne, dass er "ihr vor Zorn gegen das Schienbein getreten habe" (S 320, 326/II). In Zusammenhalt mit der schon in der Anklageschrift erwähnten (S 381/I) und durch Verlesung der Aussagen der Zeugin Hatice C***** und des der Anzeige angeschlossenen ärztlichen Attests (S 356/II iVm 25 und 31/I) auch in der Hauptverhandlung thematisierten Schienbeinprellung der Genannten wurden damit aber konkret Tatsachen vorgebracht, die - wären sie erwiesen - die Unterstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat lediglich nach § 83 Abs 1 StGB indizieren.Zutreffend bemängelt die Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) nämlich das Unterlassen der Stellung einer Eventualfrage in Richtung des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB. Hat sich doch der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahin verantwortet, dass er sein Opfer zwar nicht habe berauben wollen, es aber sein könne, dass er "ihr vor Zorn gegen das Schienbein getreten habe" (S 320, 326/II). In Zusammenhalt mit der schon in der Anklageschrift erwähnten (S 381/I) und durch Verlesung der Aussagen der Zeugin Hatice C***** und des der Anzeige angeschlossenen ärztlichen Attests (S 356/II in Verbindung mit 25 und 31/I) auch in der Hauptverhandlung thematisierten Schienbeinprellung der Genannten wurden damit aber konkret Tatsachen vorgebracht, die - wären sie erwiesen - die Unterstellung der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat lediglich nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB indizieren.
Infolge Verstoßes gegen § 314 Abs 1 StPO durch Unterlassung dieser somit gebotenen Eventualfrage war daher der Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 1 ebenso wie der Schuldspruch zu A und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das nunmehr zuständige Schöffengericht (Mayerhofer StPO4 § 349 E 19 - 25, vgl auch § 288 E 49a) zu verweisen (§§ 285 e, 344 StPO).Infolge Verstoßes gegen Paragraph 314, Absatz eins, StPO durch Unterlassung dieser somit gebotenen Eventualfrage war daher der Wahrspruch der Geschworenen zur Hauptfrage 1 ebenso wie der Schuldspruch zu A und der Strafausspruch des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das nunmehr zuständige Schöffengericht (Mayerhofer StPO4 Paragraph 349, E 19 - 25, vergleiche auch Paragraph 288, E 49a) zu verweisen (Paragraphen 285, e, 344 StPO).
Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde formell die Aufhebung des gesamten Urteils, somit auch des Wahrspruchs und des Schuldspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall (§ 81 Z 2) StGB (B) beantragt, war sie im letztgenannten Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zurückzuweisen (§ 285 d, 344 StPO).Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde formell die Aufhebung des gesamten Urteils, somit auch des Wahrspruchs und des Schuldspruchs wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, zweiter Fall (Paragraph 81, Ziffer 2,) StGB (B) beantragt, war sie im letztgenannten Umfang mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zurückzuweisen (Paragraph 285, d, 344 StPO).