Die dagegen vom Angeklagten aus Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2003 gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen Jörg Arnold Kr*****, Thomas Helmut Kl***** und Udo O***** zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte ebenso wie die angeführten Personen selber zwar Suchtgift konsumiert hat, allerdings er Suchtmittel, in welcher Menge auch immer, nie weiter gegeben hat". Wie das Erstgericht - zwar unter Missachtung der Vorschrift des § 238 StPO (vgl S 60/II), jedoch im Urteil im Ergebnis zutreffend - begründet darlegt (US 16), konnte die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil es dem Antrag an jeglicher Darlegung gebricht, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, sodass er im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 und 331). Abgesehen davon, dass dem Angeklagten die Ein- und Ausfuhr von Suchtmitteln, nicht jedoch deren Weitergabe angelastet worden ist, sodass der Beweisantrag bereits darzulegen gehabt hätte, inwieweit das Nichtwahrnehmen einer allfälligen Weitergabe von Suchtmitteln durch die beantragten Zeugen Relevanz für die Frage der Ein- und Ausfuhr von Suchtmitteln haben soll, lässt das Begehren auch nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände die Zeugen, welche nur gelegentlich mit dem Angeklagten zusammengetroffen sind (vgl S 131/1 - Ich war mit dieser Person höchstens zweimal fort -), oder keine eigenen Wahrnehmungen zu einem Suchtgiftverkauf gemacht haben (S 267/I und S 385/I), bekunden könnten, dass der Angeklagte "nie" Suchtmittel weitergegeben hat.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Ablehnung des in der Hauptverhandlung vom 9. Februar 2003 gestellten Antrages auf Vernehmung der Zeugen Jörg Arnold Kr*****, Thomas Helmut Kl***** und Udo O***** zum Beweis dafür, "dass der Angeklagte ebenso wie die angeführten Personen selber zwar Suchtgift konsumiert hat, allerdings er Suchtmittel, in welcher Menge auch immer, nie weiter gegeben hat". Wie das Erstgericht - zwar unter Missachtung der Vorschrift des Paragraph 238, StPO vergleiche S 60/II), jedoch im Urteil im Ergebnis zutreffend - begründet darlegt (US 16), konnte die Beweisaufnahme ohne Verletzung von Verteidigungsrechten unterbleiben, weil es dem Antrag an jeglicher Darlegung gebricht, warum die beantragte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis erwarten lasse, sodass er im Ergebnis auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinausläuft (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 und 331). Abgesehen davon, dass dem Angeklagten die Ein- und Ausfuhr von Suchtmitteln, nicht jedoch deren Weitergabe angelastet worden ist, sodass der Beweisantrag bereits darzulegen gehabt hätte, inwieweit das Nichtwahrnehmen einer allfälligen Weitergabe von Suchtmitteln durch die beantragten Zeugen Relevanz für die Frage der Ein- und Ausfuhr von Suchtmitteln haben soll, lässt das Begehren auch nicht erkennen, aufgrund welcher Umstände die Zeugen, welche nur gelegentlich mit dem Angeklagten zusammengetroffen sind vergleiche S 131/1 - Ich war mit dieser Person höchstens zweimal fort -), oder keine eigenen Wahrnehmungen zu einem Suchtgiftverkauf gemacht haben (S 267/I und S 385/I), bekunden könnten, dass der Angeklagte "nie" Suchtmittel weitergegeben hat.
Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und dem dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 40 und 41).Die in der Beschwerde dazu nachgetragenen Erwägungen haben dabei außer Betracht zu bleiben, weil bei Prüfung der Berechtigung eines Antrags stets von der Verfahrenslage zum Zeitpunkt der Entscheidung darüber und dem dazu vorgebrachten Gründen auszugehen ist (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 4, E 40 und 41).
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet, die Annahme des Erstgerichtes, der Wille des Täters auch bei sukzessiver Ein-/Ausfuhr mehrerer für sich allein die Grenzmenge nicht erreichender Suchtgiftquanten sei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtet gewesen (US 3), sei unzureichend begründet, weil sie "allein auf einer vorgefassten Meinung des Schöffengerichtes beruhe", aus dem Beweisverfahren nicht ableitbar und rein willkürlich angenommen sei. Damit erweist sich die Beschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Sachverhaltselemente, die den Nichtigkeitsgrund herstellen sollen, als nicht den Prozessvorschriften entsprechend ausgeführt, sondern wendet sich in Wahrheit lediglich unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Welche weitere, über die vom Erstgericht auf US 9 zum Zusammenrechnungsvorsatz angeführte Begründung hinaus erforderlich sein sollte, legt sie mit deren unsubstantiierten Bestreitung ebensowenig dar wie mit den Argumenten, das Beweisverfahren habe "keinerlei Anhaltspunkte" für die oben bekämpfte Annahme gegeben, im Übrigen sei die getroffene Feststellung "aus dem Beweisverfahren" nicht ableitbar.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet, die Annahme des Erstgerichtes, der Wille des Täters auch bei sukzessiver Ein-/Ausfuhr mehrerer für sich allein die Grenzmenge nicht erreichender Suchtgiftquanten sei von vornherein auf die kontinuierliche Begehung und den daran geknüpften Additionseffekt gerichtet gewesen (US 3), sei unzureichend begründet, weil sie "allein auf einer vorgefassten Meinung des Schöffengerichtes beruhe", aus dem Beweisverfahren nicht ableitbar und rein willkürlich angenommen sei. Damit erweist sich die Beschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung der Sachverhaltselemente, die den Nichtigkeitsgrund herstellen sollen, als nicht den Prozessvorschriften entsprechend ausgeführt, sondern wendet sich in Wahrheit lediglich unzulässig gegen die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Welche weitere, über die vom Erstgericht auf US 9 zum Zusammenrechnungsvorsatz angeführte Begründung hinaus erforderlich sein sollte, legt sie mit deren unsubstantiierten Bestreitung ebensowenig dar wie mit den Argumenten, das Beweisverfahren habe "keinerlei Anhaltspunkte" für die oben bekämpfte Annahme gegeben, im Übrigen sei die getroffene Feststellung "aus dem Beweisverfahren" nicht ableitbar.
Die Tatrichter haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und denjenigen der empirischen Erfahrung begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 3 f). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismittel gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen.Die Tatrichter haben - dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) Rechnung tragend - im Einklang mit den Grundsätzen der Logik und denjenigen der empirischen Erfahrung begründet dargelegt, von welchen Verfahrensergebnissen ausgehend sie die leugnende Verantwortung des Angeklagten als Schutzbehauptung angesehen haben (US 3 f). Dass sie dieser nicht gefolgt sind und die aus den im Ersturteil angeführten Beweismittel gezogenen Schlüsse dem Beschwerdeführer nicht überzeugend genug erscheinen, vermag den herangezogenen Nichtigkeitsgrund nicht herzustellen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) trachtet die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Lisa H***** in Frage zu stellen, indem sie eigenständige Beweiserwägungen anstellt und vom Gericht ohnedies gewürdigte Widersprüche in deren Depostionen als Argumentationsgrundlage für die Behauptung der Unglaubwürdigkeit der Zeugin heranzieht. Dabei verkennt die Beschwerde zum einen, dass keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan werden, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisversion ins Treffen geführt werden (Ratz aaO § 281 Rz 492), und versucht zum anderen unzulässig, das den Tatrichtern nach § 258 Abs 2 zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesen Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über den die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verkennt, dass deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist, wobei unerheblich bleibt, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz aaO Rz 581). Mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte aufgrund der leugnenden Verantwortung des Angeklagten feststellen müssen, dass er niemals Suchtgift in großen Mengen von Deutschland nach Österreich ein- und wieder nach Deutschland ausgeführt habe, versucht die Beschwerde missliebige Feststellungen beweiswürdigend durch andere zu ersetzen und erweist sich damit als nicht prozessförmig ausgeführt (§ 285d Abs 1 Z 1 StPO, vgl Ratz aaO Rz 593).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) trachtet die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin Lisa H***** in Frage zu stellen, indem sie eigenständige Beweiserwägungen anstellt und vom Gericht ohnedies gewürdigte Widersprüche in deren Depostionen als Argumentationsgrundlage für die Behauptung der Unglaubwürdigkeit der Zeugin heranzieht. Dabei verkennt die Beschwerde zum einen, dass keine erheblichen Bedenken im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes dargetan werden, indem aktenkundige Beweisergebnisse nicht gegen die Feststellung einer entscheidenden Tatsache, sondern isoliert gegen den persönlichen Eindruck der Tatrichter von der Glaubwürdigkeit einer Beweisversion ins Treffen geführt werden (Ratz aaO Paragraph 281, Rz 492), und versucht zum anderen unzulässig, das den Tatrichtern nach Paragraph 258, Absatz 2, zweiter Satz StPO gesetzlich zustehende Beweiswürdigungsermessen in einer unter diesen Nichtigkeitsgrund nicht vorgesehenen Art in Frage zu stellen, vermag damit aber keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über den die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verkennt, dass deren Gegenstand ausschließlich der Vergleich des zur Anwendung gebrachten materiellen Rechts, einschließlich prozessualer Verfolgungsvoraussetzungen, mit dem festgestellten Sachverhalt ist, wobei unerheblich bleibt, ob die mit dem Gesetz zu vergleichenden Feststellungen einwandfrei zustande gekommen oder dargestellt sind oder erheblichen Bedenken begegnen (Ratz aaO Rz 581). Mit dem Vorbringen, das Erstgericht hätte aufgrund der leugnenden Verantwortung des Angeklagten feststellen müssen, dass er niemals Suchtgift in großen Mengen von Deutschland nach Österreich ein- und wieder nach Deutschland ausgeführt habe, versucht die Beschwerde missliebige Feststellungen beweiswürdigend durch andere zu ersetzen und erweist sich damit als nicht prozessförmig ausgeführt (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO, vergleiche Ratz aaO Rz 593).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der im Wesentlichen auf die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung der Verteidigung gemäß § 35 Abs 2 StPO - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO, zum Teil in Verbindung mit § 285a Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der im Wesentlichen auf die Argumente der Nichtigkeitsbeschwerde verweisenden Äußerung der Verteidigung gemäß Paragraph 35, Absatz 2, StPO - teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO, zum Teil in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.