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Entscheidung 15 Os 33/19w×

Entscheidung 15 Os 33/19w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os33/19w

Entscheidungsdatum

10.04.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rögner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Gerhard E***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 8 Hv 86/12d des Landesgerichts für Strafsachen Graz, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 5. Februar 2019, AZ 10 Bs 321/18h, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 23. August 2018, GZ 8 Hv 86/12d-135, wurde ein Antrag des Verurteilten Gerhard E***** abgewiesen, ihm die „in Untersuchungshaft“ verbrachte Zeit vom 24. August 2012 bis 13. Juni 2013 anzurechnen.

Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 5. Februar 2019, AZ 10 Bs 321/18h, nicht Folge.

Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingelangtem, als „Klage“ tituliertem Schriftsatz begehrt E*****, der Oberste Gerichtshof möge den zuletzt genannten Beschluss „wegen Rechtswidrigkeit in Form und Inhalt“ „zur Gänze beheben“.

Die inhaltlich als Beschwerde aufzufassende Eingabe war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts (hier: des Oberlandesgerichts Graz) kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).

Textnummer

E125120

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0150OS00033.19W.0410.000

Im RIS seit

31.05.2019

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Dokumentnummer

JJT_20190410_OGH0002_0150OS00033_19W0000_000