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Entscheidung 15 Os 33/24b×

Entscheidung 15 Os 33/24b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

15Os33/24b

Entscheidungsdatum

15.05.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger im Verfahren zur Unterbringung des * H* in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Februar 2024, GZ 51 Hv 65/23k-47.1, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * H* gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht, weil er unter dem maßgeblichen Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie beruhte, am 11. September 2023 in W* eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Packung Kekse Gewahrsamsträgern der B* AG mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er bei seiner Betretung auf frischer Tat dadurch, dass er * K*, der im Begriff stand ihn gemäß Paragraph 80, Absatz 2, StPO anzuhalten, durch Versetzen von Faustschlägen gegen dessen Gesicht und Tritten gegen dessen Oberkörper, Gewalt gegen eine Person anwendete, um sich die weggenommene Sache zu erhalten, sohin eine Tat begangen hat, die als Verbrechen des räuberischen Diebstahls nach Paragraphen 127, 131, erster Fall StGB mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht ist.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen ist nicht berechtigt.

[3] Ziffer 5 a, will als Tatsachenrüge nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[4] Mit dem Vorbringen, auf der in der Hauptverhandlung vorgeführten Videoaufzeichnung und auf den vorgezeigten Lichtbildern wäre nicht erkennbar, dass der Betroffene beim Angriff gegen K* einen „hellblauen rechteckigen Gegenstand hinten im Hosenbund stecken“ hatte vergleiche jedoch US 9), und dem Hinweis auf den Umstand, dass bei der polizeilichen Personendurchsuchung des Betroffenen keine Beute vorgefunden wurde, gelingt es nicht, solche erheblichen Bedenken zu wecken.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Textnummer

E141324

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00033.24B.0515.000

Im RIS seit

24.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240515_OGH0002_0150OS00033_24B0000_000